Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rosi Steinberger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.04.2015 Brandschutz in Tierhaltungsanlagen II In Art. 12 Brandschutz der Bayerischen Bauordnung (BayBO ) heißt es: Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Vorschriften gelten in Stallanlagen bezüglich Brandwänden und deren Anforderungen an den Feuerwiderstand ? 2. a) Werden Rauchmelder für Stallanlagen vorgeschrieben ? b) Wenn nein, warum nicht? 3. a) Werden Sprinkleranlagen für Stallanlagen vorgeschrieben ? b) Wenn nein, warum nicht? 4. Sind in Stallanlagen automatische Brandmeldeanlagen mit direkter Rufweiterleitung an die jeweiligen Leitstellen vorgeschrieben? 5. a) Ist für landwirtschaftliche Gebäude, die der Tierhaltung dienen, ein Brandschutzkonzept, in dem eine sicherheitstechnische Gesamtbewertung von baulichem, anlagetechnischem, organisatorischem und abwehrendem Brandschutz erfolgt, erforderlich? b) Falls ja, was genau beinhaltet dieses Brandschutzkonzept ? c) Ab welcher Größe gilt das Brandschutzkonzept? 6. Hält die Staatsregierung die derzeitige Genehmigungspraxis , insbesondere für Stallanlagen deren Bauvolumen über die Vorgaben der Bayerischen Bauordnung (BayBO) hinausgeht, bezüglich Brandschutz für ausreichend? 7. Welche gesetzlichen Regelungen stehen den Genehmigungsbehörden zur Verfügung, Anlagen nur noch zu genehmigen, wenn sichergestellt werden kann, dass die landwirtschaftlichen Nutztiere unter der Berücksichtigung ihres natürlichen Fluchtverhaltens rechtzeitig gerettet werden können? 8. Welche Auflagen können Genehmigungsbehörden erlassen, die über die derzeitige Praxis hinausgehen (z. B. Rauchmelder, Sprinkleranlagen, u. a.)? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 27.05.2015 1. Welche Vorschriften gelten in Stallanlagen bezüglich Brandwänden und deren Anforderungen an den Feuerwiderstand? Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von maximal 10.000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt werden (Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 Bayer. Bauordnung – BayBO). Anstelle von diesen Brandwänden sind auch hoch feuerhemmende Wände zulässig (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO). Zu anschließenden Wohngebäuden oder Wohnteilen sind ebenfalls Brandwände gefordert (Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BayBO); anstelle dieser Brandwände sind feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m³ ist. Darüber hinaus sind Brandwände als Gebäudeabschlusswand dann erforderlich, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäudes gesichert ist (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO ). Anstelle dieser Brandwände sind nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO hoch feuerhemmende Wände zulässig, darüber hinaus auch Wände, die von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben. 2. a) Werden Rauchmelder für Stallanlagen vorgeschrieben ? b) Wenn nein, warum nicht? An Ställe bis 1.600 m² Fläche stellt die Bauordnung keine derartige Anforderung. Ställe mit einer Fläche von mehr als 1.600 m² sind nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO Sonderbauten, an die die unteren Bauaufsichtsbehörden weitergehende, über die Anforderungen für „Regelbauten“ hinausgehende Anforderungen stellen können, wenn das im Einzelfall zur Abwehr von Nachteilen erforderlich ist (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO). Den Genehmigungsbehörden ist auf diese Weise ein Ermessen eingeräumt, einzelfallbezogen Anforderungen zu stellen. Dieses Ermessen wird auch nicht – wie etwa bei Versammlungsstätten, Verkaufsstätten und Beher- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.06.2015 17/6763 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6763 bergungsstätten, für die in eigenen Sonderbauverordnungen festgelegt ist, welche weitergehenden Anforderungen zu stellen sind – durch Verwaltungsvorschriften eingeschränkt. Bei kleineren land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden bis 1.600 m² Fläche geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Schutzziel des Art. 12 BayBO auch ohne Rauchmelder erreicht wird; bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden über 1.600 m² ist von der Bauaufsicht einzelfallbezogen zu entscheiden, ob nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO Rauchmelder zu fordern sind. 3. a) Werden Sprinkleranlagen für Stallanlagen vorgeschrieben ? b) Wenn nein, warum nicht? An Ställe bis 1.600 m² Fläche stellt die Bauordnung keine derartige Anforderung. Für Ställe über 1.600 m² Fläche gilt das Gleiche wie zu Frage 2 ausgeführt. 4. Sind in Stallanlagen automatische Brandmeldeanlagen mit direkter Rufweiterleitung an die jeweiligen Leitstellen vorgeschrieben? An Ställe bis 1.600 m² Fläche stellt die Bauordnung keine derartige Anforderung. Für Ställe über 1.600 m² Fläche gilt das Gleiche wie zu Frage 2 ausgeführt. 5. a) Ist für landwirtschaftliche Gebäude, die der Tierhaltung dienen, ein Brandschutzkonzept, in dem eine sicherheitstechnische Gesamtbewertung von baulichem, anlagetechnischem, organisatorischem und abwehrendem Brandschutz erfolgt, erforderlich? b) Falls ja, was genau beinhaltet dieses Brandschutzkonzept ? c) Ab welcher Größe gilt das Brandschutzkonzept? Nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBO muss die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schallund Erschütterungsschutz nach näherer Maßgabe der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) für jedes Bauvorhaben, das nicht verfahrensfrei nach Art. 57 BayBO ist, unabhängig von seiner Größe nachgewiesen werden (bautechnischer Nachweis ). Nach § 11 Abs. 1 BauVorlV sind für den Nachweis des Brandschutzes im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, anzugeben: 1. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwider- standsfähigkeit der Bauteile, 2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die An- forderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden , 3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte, 4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Ab- stände innerhalb und außerhalb des Gebäudes, 5. die Rettungswege, 6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge, 7. die Löschwasserversorgung. Bei Sonderbauten (also allen land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden größer als 1.600 m²), Mittel- und Großgaragen müssen darüber hinaus, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, insbesondere über: 1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, 2. Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung, 3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, 4. die Sicherheitsstromversorgung, 5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrich- tungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung , 6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren. Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BauVorlV). 6. Hält die Staatsregierung die derzeitige Genehmigungspraxis , insbesondere für Stallanlagen, deren Bauvolumen über die Vorgaben der Bayerischen Bauordnung (BayBO) hinausgeht, bezüglich Brandschutz für ausreichend? Die generelle Unterscheidung zwischen Regelbauten bis 1.600 m², bei denen die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung abschließend sind, und Sonderbauten über 1.600 m², bei denen einzelfallbezogen über weitergehende Brandschutzanforderungen zu entscheiden ist, hat sich auch bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden bewährt. Eine Begrenzung des Bauvolumens sieht das Bauordnungsrecht – mit Ausnahme der in Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayBO geforderten maximalen Brandabschnittsgröße von 10.000 m³ – nicht vor. Dort, wo eine Überschreitung dieser Brandabschnittsgröße geplant ist, hat die Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, nach Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung dann zuzulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 vereinbar ist, etwa deshalb, weil die Abweichung mit baulichen oder anlagentechnischen Maßnahmen ausreichend kompensiert wird. 7. Welche gesetzlichen Regelungen stehen den Genehmigungsbehörden zur Verfügung, Anlagen nur noch zu genehmigen, wenn sichergestellt werden kann, dass die landwirtschaftlichen Nutztiere unter der Berücksichtigung ihres natürlichen Fluchtverhaltens rechtzeitig gerettet werden können? Bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden bis 1.600 m² Fläche sind die Anforderungen abschließend im Bauordnungsrecht festgelegt; das Vorhaben ist zulässig und zu genehmigen, wenn es diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude über 1.600 m² ist den Bauaufsichtsbehörden, wie zu Frage 2 ausgeführt, ein Ermessen eingeräumt, die zur Erreichung des in Art. 12 BayBO formulierten Schutzziels (Vorbeugung der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch, Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksamer Löscharbeiten bei einem Brand) notwendigen Anforderungen einzelfallbezogen zu stellen. 8. Welche Auflagen können Genehmigungsbehörden erlassen, die über die derzeitige Praxis hinausgehen (z. B. Rauchmelder, Sprinkleranlagen, u. a.)? Die Möglichkeiten, bei Sonderbauten weitergehende Anforderungen zu stellen, sind in den Antworten auf die Fragen 2, 6 und 7 dargestellt.