Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 13.04.2015 Modellflugplatz in Krombach – ergänzende Fragen Ich frage die Staatsregierung: 1. Nachdem im Antwortschreiben der Staatsregierung vom 27.10.2014 Drs. 17/3790 steht, dass dem Flugmodellsportclub bereits am 18.07.2014 mitgeteilt wurde , dass eine Baugenehmigung erforderlich sei und dass ein Bauantrag in Kürze eingereicht werde, frage ich die Staatsregierung, ob der Bauantrag inzwischen eingereicht ist? a) Wenn ja, wann geschah dies? b) Wenn nicht, was bedeutet der Begriff „in Kürze“ (bitte zeitlich definieren)? 2. Wann muss das Landratsamt entsprechend eingreifen und – wegen fehlender Einreichung des Bauantrages – die Genehmigung für den Betrieb des Modellflugplatzes endgültig verweigern? 3. Ist es möglich, dass ein solcher Modellflugplatz auch ohne Einreichung eines Bauantrages als sogenannter „Schwarzbau“ bestehen kann, ohne dass das Landrats amt entsprechend eingreift? a) Wenn ja, nach welchen rechtlichen Voraussetzungen ist dies dann möglich? b) Besteht dann nicht die Gefahr, dass hier ein bayernweiter Präzedenzfall geschaffen wird? 4. Nachdem das Gelände des Modellflugplatzes derzeit verpachtet ist, frage ich die Staatsregierung, welche Konsequenzen für den Betrieb des Modellflugplatzs hätte eine Aufkündigung dieses Pachtvertrages? 5. Nachdem derzeit eine sogenannte spezielle arten- schutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt wird, frage ich die Staatsregierung, ob die Angaben noch stimmen, dass das Ergebnis erst im Juli/August 2015 feststeht? a) Gibt es entsprechende zeitliche Verschiebungen? b) Wenn ja, welche? 6. Über welchen Zeitraum muss sich eine saP erstre- cken, damit sie im Fall Krombach verifizierbar ist? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 29.05.2015 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wie folgt beantwortet: 1. Nachdem im Antwortschreiben der Staatsregierung vom 27.10.2014 Drs. 17/3790 steht, dass dem Flugmodellsportclub bereits am 18.07.2014 mitgeteilt wurde, dass eine Baugenehmigung erforderlich sei und dass ein Bauantrag in Kürze eingereicht werde, frage ich die Staatsregierung, ob der Bauantrag inzwischen eingereicht ist? Nein. a) Wenn ja, wann geschah dies? Antwort entfällt wegen Antwort zu Frage 1. b) Wenn nicht, was bedeutet der Begriff „in Kürze“ (bitte zeitlich definieren)? Die luftrechtliche Erlaubnis für den Aufstieg von Flugmodellen war bis 1. Mai 2015 befristet. Eine Verlängerung der luftrechtlichen Erlaubnis wurde von der Regierung von Mittelfranken bislang nicht erteilt, da das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde mangels Vorliegen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), die Voraussetzung für die Fortsetzung des Flugbetriebs ist, nicht erteilt wurde. Das Ergebnis der saP liegt noch nicht vor. Der Flugbetrieb darf derzeit nicht ausgeübt werden. Ein Bauantrag für das Modellfluggelände könnte momentan vom Landratsamt Aschaffenburg nicht abschließend bearbeitet werden, da die Genehmigungsfähigkeit des Modellfluggeländes ebenfalls vom Ergebnis der saP abhängt. Das Landratsamt Aschaffenburg als untere Bauaufsichtsbehörde wird den Flugmodellsportclub DJK Glattbach-Krombach e. V. aufgrund dessen auch nicht gem. Art. 76 Satz 3 Bayer. Bauordnung (BayBO) verpflichten, einen Bauantrag zu stellen. Eine zeitliche Fixierung ist folglich nicht möglich, da das Ergebnis der saP abgewartet werden muss. 2. Wann muss das Landratsamt entsprechend eingreifen und – wegen fehlender Einreichung des Bauantrages – die Genehmigung für den Betrieb des Modellflugplatzes endgültig verweigern? Gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO kann das Landratsamt Aschaffenburg als untere Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich -rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Die Erteilung einer Nutzungsuntersagung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Landratsamtes. Da der Flugbetrieb derzeit eingestellt ist, besteht für den Erlass einer Nutzungsuntersagung kein Anlass. 3. Ist es möglich, dass ein solcher Modellflugplatz Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 03.07.2015 17/6781 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6781 auch ohne Einreichung eines Bauantrages als sogenannter „Schwarzbau“ bestehen kann, ohne dass das Landratsamt entsprechend eingreift? a) Wenn ja, nach welchen rechtlichen Voraussetzungen ist dies dann möglich? b) Besteht dann nicht die Gefahr, dass hier ein bayernweiter Präzedenzfall geschaffen wird? Eine luftrechtliche Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen wird erteilt, wenn die beabsichtigte Nutzung nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen kann (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Luftverkehrs-Ordnung). Die Aufstiegserlaubnis umfasst nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eventuell erforderliche Gestattungen. Die luftrechtliche Erlaubnis für das Modellfluggelände in Krombach war bis zum 1. Mai 2015 befristet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 4. Nachdem das Gelände des Modellflugplatzes derzeit verpachtet ist, frage ich die Staatsregierung, welche Konsequenzen für den Betrieb des Modellflugplatzes hätte eine Aufkündigung dieses Pachtvertrages ? Gemäß § 16 Abs. 5 LuftVO kann die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden. 5. Nachdem derzeit eine sogenannte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt wird, frage ich die Staatsregierung, ob die Angaben noch stimmen, dass das Ergebnis erst im Juli/August 2015 feststeht? a) Gibt es entsprechende zeitliche Verschiebungen? b) Wenn ja, welche? Der durch den Flugmodellsportclub mit der saP beauftragte Sachverständige hat der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Aschaffenburg im März 2015 mitgeteilt, dass seine Ermittlungen noch bis zum Spätsommer – etwa August – 2015 andauern werden. 6. Über welchen Zeitraum muss sich eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erstrecken, damit sie im Fall Krombach verifizierbar ist? Mit einer saP wird festgestellt, ob einem Vorhaben Verbotstatbestände des Artenschutzrechts nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entgegenstehen. Ein formelles Prüfverfahren ist im Artenschutzrecht nicht gesetzlich geregelt, sodass auch keine Vorschriften hinsichtlich des zeitlichen Umfangs bestehen. Die Notwendigkeit der Prüfung artenschutzrechtlicher Vorschriften in Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren ergibt sich aus dem Umstand, dass auch bei der Realisierung von Vorhaben nicht gegen die gesetzlichen Verbote des Artenschutzrechts verstoßen werden darf. Notwendig ist daher eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der von dem Vorhaben betroffenen Tierarten und ihrer Lebensräume, um überprüfen zu können, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände erfüllt sind. Der zeitliche Umfang der Untersuchung hängt aus diesem Grund auch von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Der hier durch den Sachverständigen vorgeschlagene zeitliche Rahmen bis Spätsommer 2015 ermöglicht aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme und ist daher fachlich nicht zu beanstanden.