Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 26.03.2015 Freistellungen zu Reservistendienstleistungen (ResDL) im öffentlichen Dienst Der Dienst der Reservisten ist ein freiwilliges Engagement des Einzelnen für die Gesellschaft. Um diesen Dienst regelmäßig in Form von Reservistendienstleistungen (ResDL) leisten zu können, ist eine Kooperation mit dem Arbeitgeber erforderlich. Dieses gilt auch für den öffentlichen Dienst. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie werden Freistellungen im öffentlichen Dienst für ResDL gehandhabt? 2. Wie viele Freistellungsanträge wurden in den letzten 10 Jahren gestellt (aufgeschlüsselt nach Jahr und Ministeriumsbereich )? 3. Wie viele Freistellungsanträge wurden bewilligt? 4. Wie viele Freistellungsanträge wurden abgelehnt und aus welchen Gründen? 5. Wie wird in Fällen verfahren, wenn es um (längere) Auslandseinsätze geht? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 08.06.2015 1. Wie werden Freistellungen im öffentlichen Dienst für ResDL gehandhabt? Mit Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Januar 2013, Gz.: 25 – P 2500 – 022 – 1429/13, wurden die Hinweise zur Durchführung des Arbeitsplatzschutzgesetzes aufgehoben. Hintergrund war die Tatsache, dass es Wehrübungen nach § 6 Wehrpflichtgesetz (WPflG), für die eine gesetzliche Freistellung der Beschäftigten vorgesehen ist, nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 3 Wehrpflichtgesetz ) gibt. Hiervon unberührt bleiben der freiwillige Wehrdienst und die Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes (SG). Dies wurde im Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 1. Februar 2013, Gz.: 21, 25 – P 2500 – 022 – 3 667/13, ausdrücklich klargestellt. Dieses Schreiben wurde allen Dienststellen im staatlichen Bereich zugeleitet. Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat geht davon aus, dass entsprechend verfahren wird. Im Einzelnen gilt Folgendes: Für den freiwilligen Wehrdienst gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind. Leistet eine Arbeitnehmerin /ein Arbeitnehmer freiwilligen Wehrdienst, ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes. Eine Beamtin/ ein Beamter ist für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt. Werden Bedienstete zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des SG herangezogen (wie Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern, Hilfeleistungen im Ausland und unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall) greifen hinsichtlich einer Freistellung im Ergebnis die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes . Das heißt, die Beschäftigten werden unter Fortzahlung des Entgelts zur Teilnahme an diesen Dienstleistungen freigestellt. Eine weitere Möglichkeit, Reservedienst zu leisten, besteht nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr. Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können danach in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis ) berufen werden. Die in dieser Funktion vorgesehenen Übungen finden nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung in aller Regel außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, sodass eine Freistellung vom Dienst hierfür nicht erforderlich ist. Sollten die Übungen jedoch einen größeren zeitlichen Rahmen umfassen und damit während der Arbeitszeit zu absolvieren sein, werden die Reservistinnen und Reservisten hierfür nach den Vor- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 03.07.2015 17/6955 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6955 schriften des Soldatengesetzes zu einer Dienstleistung herangezogen mit der Folge, dass auch hierfür eine bezahlte Freistellung erfolgen kann. Die genannten Vorschriften finden sowohl im Arbeitnehmer - als auch im Beamtenbereich Anwendung, wobei Beamtinnen und Beamte für die Dauer der Heranziehung zu einer Dienstleistung mit Bezügen beurlaubt sind. Den Beamtinnen und Beamten sind während dieser Zeit die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. Mit den genannten Regelungen ist festgelegt, dass für alle von Reservistinnen und Reservisten geleisteten Übungen bezahlte Freistellungen erfolgen sollen. 2. Wie viele Freistellungsanträge wurden in den letzten 10 Jahren gestellt (aufgeschlüsselt nach Jahr und Ministeriumsbereich )? 3. Wie viele Freistellungsanträge wurden bewilligt? 4. Wie viele Freistellungsanträge wurden abgelehnt und aus welchen Gründen? Die Fragen 2 bis 4 werden zusammen beantwortet. Die Anzahl der Freistellungsanträge, der Bewilligungen und der abgelehnten Freistellungsanträge in den letzten 10 Jahren ist jeweils in den Anlagen 2 bis 7 dargestellt. Dabei wurde eine Aufschlüsselung nach der Staatskanzlei und den Staatsministerien , nach Wehrübungen (§ 6 WPflG), Übungen (§ 61 SG), besondere Auslandsverwendungen (§ 62 SG), Hilfe- leistungen im Inneren (§ 63 SG), Hilfeleistungen im Ausland (§ 63 a SG) und Dienstveranstaltungen (§ 81 SG) vorgenommen . Insgesamt wurden in den Jahren 2004 bis 2014 2.055 Freistellungsanträge gestellt. Davon wurden 2.015 Anträge bewilligt und 40 Anträge abgelehnt. Die Aufteilung auf die einzelnen Jahre ist in der Anlage 1 dargestellt. In den Zahlen des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr ist auch das Personal der Landkreise enthalten. Zum Teil lagen den Dienststellen die Zahlen nicht mehr vollständig vor. Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst konnte die Zahlen nur für das Ministerium zur Verfügung stellen. Von einer Abfrage im nachgeordneten Bereich wurde wegen des damit verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes abgesehen. Als Gründe für die Ablehnung von Anträgen wurde die angespannte Personalsituation (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, Servicebereich bei den Gerichten, Justizwachtmeisterdienst (NSU-Verfahren), Justizvollzugsdienst), termingebundene Teilnahme an Fachlehrgängen und Unabkömmlichkeit wegen Betreuung eines Projektes angeführt. 5. Wie wird in Fällen verfahren, wenn es um (längere) Auslandseinsätze geht? Für längere Auslandseinsätze erfolgt ebenfalls eine Freistellung . Die konkreten Zahlen sind in der Anlage 4 dargestellt.