von 2
kleineAnfragen
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten
Jürgen Mistol
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vom 07.05.2015
Durchsetzung des Energieausweises
Mit Inkrafttreten der EnEV 2014 wurde die Bedeutung des
Energieausweises gestärkt, um die Einsparung von Energie
in Gebäuden zu fördern. Wer die Regeln missachtet, ris-
kiert seit 1. Mai 2015 ein Bußgeld, denn dann ist die Über-
gangsfrist für den Energieausweis abgelaufen. Allerdings
haben Stichproben des Deutschen Mieterbundes und der
Deutschen Umwelthilfe ergeben, dass Interessierte bei ihrer
Immobiliensuche nur unzureichend informiert werden und
häufig gar keinen Energieausweis vorgelegt bekommen.
Gleichzeitig ist Meldungen zufolge die Kontrolle der Einhal
-
tung der Vorschriften durch die zuständigen Landesbehör
-
den bislang kaum oder nur unzureichend gegeben.
Ich frage die Staatsregierung:
1.
Wird im Freistaat kontrollie
rt, ob Energieausweise
nach Fertigstellung oder energetischer Sanierung ei-
nes Gebäudes unverzüglich ausgestellt werden?
a)
In wie viele
n Fällen wurden Verstöße geahndet?
b)
W
enn nein, weshalb nicht?
2.
Wie beurteilt die Staatsregierung,
dass in Sachsen
und Baden-Württemberg den zuständigen Behörden
nach Fertigstellung eines Gebäudes ein Energieaus
-
weis unverzüglich vorzulegen ist?
3.
Bei wie viel Prozent der gewerblichen
und privaten
Immobilienanzeigen im Freistaat wird nach Erkenntnis
der Staatsregierung die in der EnEV 2014 eingeführte
Pflicht zur Veröffentlichung von Kennwerten aus dem
Energieausweis erfüllt?
4.
Inwieweit wird im
Freistaat die Informationspflicht bei
Immobilienanzeigen überprüft?
a)
In wie vielen Fällen
haben die zuständigen Behörden
das Fehlen notwendiger Angaben im vergangenen
Jahr gerügt?
b)
W
enn nicht, aus welchen Gründen?
c)
Sind der Staatsregierung
in diesem Zusammenhang
Fallzahlen von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
bekannt?
5.
Hat die Staatsregierung
Kenntnis über Fälle von Be-
schwerden über das Vorenthalten des Energieauswei
-
ses?
a)
In wie
vielen Fällen sind die zuständigen Behörden
den Beschwerden nachgegangen?
b)
W
enn ja, mit welchem Ergebnis?
c)
W
enn nicht, aus welchen Gründen?
6.
Ändern
sich durch den Ablauf der Übergangsfrist Art
und Umfang der Überprüfungen durch die zuständigen
Behörden?
a)
W
enn nein, weshalb nicht?
b)
Ist
bereits festzustellen, dass mit Ablauf der Über-
gangsfrist der Anteil an Immobilienanzeigen mit erfor-
derlichen Angaben sowie die Vorlage des Energieaus
-
weises zunimmt?
7.
W
elche Maßnahmen hält die Staatsregierung für er-
forderlich, um den Vollzug der Vorschriften zu verbes-
sern?
Antwort
des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien,
Energie und Technologie
vom 08.06.2015
Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit der Obers-
ten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau
und Verkehr wie folgt beantwortet:
1.
W
ird im Freistaat kontrolliert, ob Energieausweise
nach Fertigstellung oder energetischer Sanierung
eines Gebäudes unverzüglich ausgestellt werden?
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über energiespa
-
renden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik
bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung, EnEV) hat der
Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigen
-
tümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäu-
des ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben
wird. Den Energieausweis hat der Eigentümer gemäß § 16
Abs. 1 Satz 4 EnEV den nach Landesrecht zuständigen
Behörden – in Bayern den unteren Bauaufsichtsbehörden –
nur auf Verlangen vorzulegen. Der Vollzug der EnEV erfolgt
in Bayern anlassbezogen, präventive Kontrollen finden nicht
statt (zur Einführung einer Stichprobenkontrolle aufgrund
europa- und bundesrechtlicher Vorgaben vgl. Antwort auf
Frage 7). Die Vollzugsbehörden verlangen die Vorlage des
Energieausweises dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
für einen Verstoß gegen die verpflichtenden Vorgaben der
EnEV für die Ausstellung von Energieausweisen bestehen.
a)
In wie viel
en Fällen wurden Verstöße geahndet?
Etwaige Verfahren werden statistisch nicht erfasst.
Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar.
Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
17. Wahlperiode
03.07.2015
17/
6971
Bayerischer
Landtag
Seite
2
Bayerischer
Landtag
·
17.
Wahlperiode
Drucksache
17/6971
b)
W
enn nein, weshalb nicht?
Siehe oben.
2.
W
ie beurteilt die Staatsregierung, dass in Sachsen
und Baden-Württemberg den zuständigen Behör-
den nach Fertigstellung eines Gebäudes ein Ener-
gieausweis unverzüglich vorzulegen ist?
Der Vollzug der EnEV und dessen Ausgestaltung obliegt
den Ländern in eigener Zuständigkeit. In Bayern erfolgt der
Vollzug grundsätzlich anlassbezogen. Diese Beschränkung
ist sachgerecht sowie verhältnismäßig und entspricht den
übergeordneten Zielen der Deregulierung, des Bürokratie
-
abbaus und der Stärkung der Eigenverantwortung der Ver-
pflichteten.
3.
Bei wie viel Prozent der gewerblichen
und priva-
ten Immobilienanzeigen im Freistaat wird nach Er-
kenntnis der Staatsregierung die in der EnEV 2014
eingeführte Pflicht zur Veröffentlichung von Kenn-
werten aus dem Energieausweis erfüllt?
Eine Kontrolle oder statistische Erfassung findet hierzu nicht
statt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Angabe
von Daten aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen
nach § 16
a
Abs. 1 EnEV nur dann besteht, wenn zu diesem
Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Eine Pflicht, dass be-
reits mit der Immobilienanzeige ein Energieausweis vorlie
-
gen muss, besteht nicht.
4.
Inwieweit
wird im Freistaat die Informationspflicht
bei Immobilienanzeigen überprüft?
Gemäß § 16
a
Abs. 1 Satz 1 EnEV hat der Verkäufer sicher-
zustellen, dass die Immobilienanzeige die gesetzlich nor-
mierten Pflichtangaben enthält. Dies ist gemäß § 16
a
Abs.
2 EnEV auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei
Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum
Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sons-
tigen selbstständigen Nutzungseinheit entsprechend anzu-
wenden. Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV handelt ordnungs-
widrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig nicht sicherstellt,
dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten
sind. Die Prüfung, ob ein Verstoß gegen §16
a EnEV und
ggf. eine
Ordnungswidrigkeit gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV
vorliegt, erfolgt in Bayern anlassbezogen.
a)
In wie vielen Fällen
haben die zuständigen Behör-
den das Fehlen notwendiger Angaben im vergan-
genen Jahr gerügt?
Eine statistische Erfassung findet hierzu nicht statt.
b)
W
enn nicht, aus welchen Gründen?
Siehe oben.
c)
Sind
der Staatsregierung in diesem Zusammen-
hang Fallzahlen von wettbewerbsrechtlichen Ab-
mahnungen bekannt?
Siehe oben.
5.
Hat die
Staatsregierung Kenntnis über Fälle von
Beschwerden über das Vorenthalten des Energie-
ausweises?
Eine statistische Erfassung findet hierzu nicht statt.
a)
In
wie vielen Fällen sind die zuständigen Behörden
den Beschwerden nachgegangen?
Siehe oben.
b)
W
enn ja, mit welchem Ergebnis?
Siehe oben.
c)
W
enn nicht, aus welchen Gründen?
Siehe oben.
6.
Ändern sich durch
den Ablauf der Übergangsfrist
Art und Umfang der Überprüfungen durch die zu-
ständigen Behörden?
Nein.
a)
W
enn nein, weshalb nicht?
Der Vollzug der EnEV erfolgt in Bayern grundsätzlich an-
lassbezogen, präventive Kontrollen finden bislang nicht statt
(zur Einführung einer Stichprobenkontrolle aufgrund euro-
pa- und bundesrechtlicher Vorgaben vgl. Antwort auf die
Frage 7).
b)
Ist bereits festzustellen, dass mit
Ablauf der Über-
gangsfrist der Anteil an Immobilienanzeigen mit
erforderlichen Angaben sowie die Vorlage des
Energieausweises zunimmt?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor.
7.
W
elche Maßnahmen hält die Staatsregierung für
erforderlich, um den Vollzug der Vorschriften zu
verbessern?
Die Staatsregierung bereitet derzeit eine Novellierung der
Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung der Energie
-
einsparverordnung vor, um die landesrechtlichen Vorausset-
zungen für eine Stichprobenkontrolle von Energieausweisen
und Inspektionsberichten von Klimaanlagen zu schaffen. Bei
der Einführung der Stichprobenkontrolle von Energieaus
-
weisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen handelt
es sich um eine 1:1-Umsetzung der nationalen Vorgaben in
§ 26
d EnEV sowie
der verpflichtenden Maßgaben in Art. 18
der Richtlinie 2010/31/EU vom 19.05.2010 über die Gesam-
tenergieeffizienz von Gebäuden.