Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 18.03.2015 Bürokratie beim Schulfruchtprogramm Ich frage die Staatsregierung 1. a) Wie viele Förderanträge von Lieferanten sind seit Start des Schulfruchtprogramms in den Kitas bis heute noch nicht zur Auszahlung gekommen (Regierungsbezirke/ Landkreise/Gemeinden)? b) Welcher Zeitraum liegt noch zur Auszahlung vor? 2. a) Wie viele Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide sind bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) eingegangen? b) Wie viele davon sind bereits bearbeitet? 3. a) Wie viele Kürzungen wurden durch das „Häufeln“ von Lieferungen vorgenommen? b) Aus welchem Grund ist das „Häufeln“ im Gegensatz zum bisherigen Schulfruchtprogramm an den Schulen nicht mehr möglich? c) Wie ist es möglich, dass das „Häufeln“ bereits für Lieferungen im Herbst 2014 gekürzt wird, die genaue Anweisung dazu erst am 25.02.2015 erfolgte? 4. Wie kommt es zur unterschiedlichen Bewertung der mündlichen Aussage, dass Kinder unter 3 Jahren, die ja nicht antragsberechtigt sind, dies ab dem Quartal sind, in dem sie 3 Jahre alt werden, und der tatsächlichen Abrechnung? 5. Aus welchem Grund werden Lieferungen, die am Ende einer letzten Ferienwoche für die darauffolgende Schulwoche geliefert werden, bei der Bezahlung gekürzt ? 6. a) Mit welchem Antragsvolumen wurde – aus dem positiven Verlauf bei den Schulen – für die Kitas gerechnet , als die Aufnahme der Kitas in das Schulfruchtprogramm im Juli 2014 beschlossen wurde? b) Wie wurde personell darauf reagiert? 7. Nachdem die Liefereinheiten bei Kitas deutlich kleiner sind als bei Schulen, frage ich die Staatsregierung, wie kann trotzdem sichergestellt werden, dass sich der Bürokratieaufwand für den Lieferanten und die LfL in einem überschaubaren Maß verhält? 8. a) Kann bei der Anmeldung einer KiTa für das Schulfruchtprogramm der Lieferant von der LfL vorab die genaue Anzahl der berechtigten Kinder erfahren, um Unwägbarkeiten in der Abrechnung auszuschließen? b) Wie kann sichergestellt werden, dass kleine und mittlere Lieferanten ihren Wareneinsatz regelmäßig und pünktlich bezahlt bekommen? c) Wie beurteilt die Staatsregierung die Aussage, dass Lieferanten, die Widerspruch einlegen, eine Gebühr in Höhe von bis zu 5.000 Euro angekündigt wird, für den Fall, dass sie ihren Widerspruch nicht zurücknehmen? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 05.06.2015 1. a) Wie viele Förderanträge von Lieferanten sind seit Start des Schulfruchtprogramms in den Kitas bis heute noch nicht zur Auszahlung gekommen (Regierungsbezirke /Landkreise/Gemeinden)? Alle Beihilfeanträge, die bis zum 24.04.2015 vollständig bei der LfL vorlagen, wurden spätestens am 13.05.2015 ausbezahlt . b) Welcher Zeitraum liegt noch zur Auszahlung vor? Die Auszahlung für die Anträge, die nach dem 24.04.2015 bei der LfL eingingen bzw. noch eingehen, ist für Mitte Juni vorgesehen. 2. a) Wie viele Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide sind bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) eingegangen? b) Wie viele davon sind bereits bearbeitet? Für das Schuljahr 2014/15 wurden bisher ca. 700 Bescheide erlassen. Zum Stand 18.05.15 lagen der LfL 59 Widersprüche vor. Von diesen waren 27 verbeschieden, bei 21 Widersprüchen ist die Anhörung des Beihilfeempfängers abgeschlossen und 11 Widersprüche sind noch in Bearbeitung. Der Großteil der Widersprüche ist darauf zurückzuführen, dass unvollständige oder fehlerhafte Beihilfeanträge teilweise abgelehnt werden, damit die fehlerfreien Teilanträge zeitnah ausbezahlt werden können. Die Lieferanten können aber im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergänzende Nachweise vorlegen, um Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.07.2015 17/6987 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/6987 auch für die wegen Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit abgelehnten Teilanträge eine Beihilfe zu erhalten. 3. a) Wie viele Kürzungen wurden durch das „Häufeln“ von Lieferungen vorgenommen? Im Schuljahr 2014/15 erfolgte bei 19 von insgesamt ca. 700 Anträgen eine Kürzung wegen Verstoßes gegen die Auflage zur schulwöchentlichen Lieferung. b) Aus welchem Grund ist das „Häufeln“ im Gegen- satz zum bisherigen Schulfruchtprogramm an den Schulen nicht mehr möglich? Bis zum Schuljahresende 2013/14 war eine Lieferung von bis zu 15 Portionen pro Quartal möglich. Bis zu dieser Grenze konnten die Lieferanten in Absprache mit den Schulen die Lieferhäufigkeiten individuell vereinbaren. Eine Evaluierung der Umsetzung des EU-Schulobst- und -gemüseprogramms (SOGP) in Bayern hat ergeben, dass die Liefermöglichkeit von bis zu 15 Portionen pro Quartal häufig nicht ausgeschöpft und von Schulen teilweise als zu hoch angesehen wurde. Im Schuljahr 2012/13 wurden rund 346.000 Schüler mit 13,3 Millionen Portionen Schulobst und -gemüse beliefert. Mit einer durchschnittlichen Lieferung von etwa 39 Portionen pro Schuljahr entspricht dies in etwa der Zahl der Schulwochen (ohne Ferien) und damit einer schulwöchentlichen Lieferung. Das Staatsministerium für Ernährung , Landwirtschaft und Forsten hat daher im Rahmen der Ausweitung des SOGP auf Kindergärten und Häuser für Kinder nunmehr generell eine schulwöchentliche Lieferung vorgesehen. Damit wird das Ziel einer regelmäßigen Versorgung , die nachweislich zu einem verbesserten Ernährungsverhalten der Kinder führt, bestmöglich erreicht. c) Wie ist es möglich, dass das „Häufeln“ bereits für Lieferungen im Herbst 2014 gekürzt wird, die genaue Anweisung dazu erst am 25.02.2015 erfolgte? Es ist nicht korrekt, dass die Lieferanten erst am 25.02.2015 informiert wurden, dass je Schulwoche nur eine Lieferung zulässig ist. Für jedes Schuljahr muss der Lieferant mit der Einrichtung einen Liefervertrag schließen. Der Musterliefervertrag für das Schuljahr 2014/15, der verpflichtend zu verwenden ist, regelt in § 3 Abs. 1, dass der Lieferant sich verpflichtet, jeweils eine Portion pro berücksichtigungsfähigem Kind und Schulwoche mit Ausnahme der Ferien an die Einrichtung zu liefern. Zudem ist im Merkblatt zum SOGP unter Nr. 4.3 ausgeführt , dass die Lieferung der Erzeugnisse grundsätzlich nur einmal wöchentlich mit Ausnahme der Ferien erfolgen muss. Der Lieferant unterschreibt im Antrag, dass er die Verpflichtungen und Hinweise im Merkblatt zur Kenntnis genommen hat. Sowohl Merkblatt als auch Musterliefervertrag wurden am 12.09.2014 im Förderwegweiser des StMELF zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Bearbeitung der Beihilfeanträge für das erste Quartal stellte die LfL fest, dass die Vorgabe der wöchentlichen Lieferung offensichtlich teilweise von den Lieferanten nicht beachtet wurde. Um künftig Kürzungen zu vermeiden, wurden alle Lieferanten mit Schreiben vom 25.02.2015 nochmals über diese neue Bestimmung informiert. 4. Wie kommt es zur unterschiedlichen Bewertung der mündlichen Aussage, dass Kinder unter 3 Jah- ren, die ja nicht antragsberechtigt sind, dies ab dem Quartal sind, in dem sie 3 Jahre alt werden, und der tatsächlichen Abrechnung? Die vom Lieferanten im Antrag angegebene Anzahl beihilfefähiger Kinder über 3 Jahren wird abgeglichen mit den Angaben der Einrichtung im KiBiG.web. Im KiBiG.web erfassen die Einrichtungen die betreuten Kinder, getrennt nach Altersklassen. Diese Daten sind verbindliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung der Einrichtung durch den Freistaat Bayern und werden von den Einrichtungsträgern bestätigt. Werden im Antrag mehr beihilfefähige Kinder angegeben als die Einrichtung in KiBiG.web gemeldet hat, wird die Beihilfe grundsätzlich auf die im KiBiG.web erfasste Kinderzahl gekürzt. Allerdings erhält der Lieferant zusammen mit der Einrichtung die Möglichkeit, diese Differenz zu begründen. Unter der Voraussetzung, dass die Begründung nachvollziehbar und plausibel ist, können im Einzelfall auch die tatsächlich beantragten Kinder bezuschusst werden. 5. Aus welchem Grund werden Lieferungen, die am Ende einer letzten Ferienwoche für die darauffolgende Schulwoche geliefert werden, bei der Bezahlung gekürzt? Mit der Neuregelung des SOGP zum Schuljahr 2014/15 besteht die Vorgabe, dass die Lieferungen grundsätzlich einmal wöchentlich mit Ausnahme der Ferien erfolgen. Sollte der Lieferant dem Beihilfeantrag oder im Rahmen des Widerspruchs eine Bestätigung der Einrichtung vorlegen, dass die Lieferung in der letzten Ferienwoche z. B. durch den Hausmeister angenommen und bis zur darauffolgenden Woche adäquat gelagert wird, wird auch eine Lieferung in den Ferien anerkannt. 6. a) Mit welchem Antragsvolumen wurde – aus dem positiven Verlauf bei den Schulen – für die Kitas gerechnet, als die Aufnahme der Kitas in das Schulfruchtprogramm im Juli 2014 beschlossen wurde? Mit Beginn des SOGP im Schuljahr 2010/11 wurden in den Monaten Mai bis Juli 2010 bereits 463 bzw. fast 20 % der Grundschulen mit kostenlosem Obst und Gemüse beliefert. Mit Beginn des Schuljahres 2011/12 stieg die Anzahl der belieferten Schulen bereits auf 1.760 Schulen an. Mittlerweile nehmen rund 2.000 Schulen regelmäßig am SOGP teil. Die starke Nachfrage der Schulen hat das StMELF als Grundlage für die Ausweitung auf Kindergärten und Häusern für Kinder herangezogen. Es wurde im Ziel eine ähnliche Teilnahmequote bei Kindergärten und Häusern für Kinder erwartet, die aber nach Einschätzung des StMELF deutlich früher als bei den Schulen erreicht werden würde. Daher wurde mit einer Teilnahmequote von 80 % bereits zum Schuljahresende 2014/15 kalkuliert. b) Wie wurde personell darauf reagiert? Die Personalausstattung für die Bearbeitung des SOGP wurde seit November 2014 (Beginn der Antragstellung) um insgesamt 2,2 Arbeitskräfte erhöht. 7. Nachdem die Liefereinheiten bei Kitas deutlich kleiner sind als bei Schulen, frage ich die Staatsregierung , wie kann trotzdem sichergestellt werden, dass sich der Bürokratieaufwand für den Lieferanten und die LfL in einem überschaubaren Maß verhält? Drucksache 17/6987 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Der Verwaltungsaufwand pro Einrichtung ist unabhängig von der Größe der Einrichtung und durch die Kontrollvergaben der EU bedingt. Er umfasst einen Liefervertrag, den wöchentlichen Lieferschein sowie die vierteljährliche Lieferbestätigung zur Antragstellung. Der Lieferant schließt mit der Einrichtung/Schule einen Liefervertrag ab. Für die schulwöchentliche Lieferung von Obst und Gemüse erstellt er für jede Einrichtung/Schule einen Lieferschein. Nach Quartalsende bescheinigt jede Einrichtung /Schule mit einer Lieferbestätigung die Lieferungen eines Quartals. Der Lieferant reicht diese zusammen mit seinem Antrag bei der LfL ein. Erfüllt der Antrag alle erforderlichen Voraussetzungen und sind die Angaben im Antrag korrekt, wird dieser zur Auszahlung angewiesen. 8. a) Kann bei der Anmeldung einer KiTa für das Schulfruchtprogramm der Lieferant von der LfL vorab die genaue Anzahl der berechtigten Kinder erfahren , um Unwägbarkeiten in der Abrechnung auszuschließen ? Der Lieferant erhält die Anzahl der beihilfefähigen Kinder für die Antragstellung von der belieferten Einrichtung, die auch verantwortlich ist für die Erfassung der Kinderzahlen im KiBiG .web. Die LfL erhält die Vergleichsdaten aus dem KiBiG.web erst nach Ablauf der Lieferperiode. Von daher kann die LfL dem Lieferanten zur Antragstellung keine Belegzahlen nennen . b) Wie kann sichergestellt werden, dass kleine und mittlere Lieferanten ihren Wareneinsatz regelmäßig und pünktlich bezahlt bekommen? Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es nicht zulässig, Antragsteller aufgrund ihrer Größe unterschiedlich zu behandeln. Deshalb werden die Anträge grundsätzlich in der Reihenfolge des Posteingangs bearbeitet. In der Praxis ist es jedoch so, dass kleine und mittlere Lieferanten mit einer geringen Anzahl belieferter Einrichtungen häufig schneller die erforderlichen vollständigen Antragsunterlagen vorlegen und somit tendenziell schneller abgerechnet werden können. Unabhängig von der Größe erhalten alle Lieferanten, die einen vollständigen Beihilfeantrag vorlegen, die beantragten Fördermittel innerhalb der EU-rechtlich vorgegebenen Fristen. c) Wie beurteilt die Staatsregierung die Aussage, dass Lieferanten, die Widerspruch einlegen, eine Gebühr in Höhe von bis zu 5.000 Euro angekündigt wird, für den Fall, dass sie ihren Widerspruch nicht zurücknehmen? Die LfL ist, wie alle Behörden, dazu verpflichtet, den Bürger über mögliche Kostenfolgen eines Widerspruchs aufzuklären , da dies für den Widerspruchsführer eine entscheidungsrelevante Information ist. Dies erfolgt durch die wörtliche Wiedergabe der entsprechenden Passage des Kostengesetzes. Somit handelt es sich um eine sachliche Information bezüglich der Rechtsgrundlagen durch die LfL und nicht um eine Drohung mit dem Ziel, den Antragsteller zu einer Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen.