Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harry Scheuenstuhl SPD vom 06.05.2015 Überwachung und Veröffentlichung von Gesundheitsrisiken bei Lebensmitteln Gesundheitsrisiken bei Lebensmitteln stellen eine Gefahr für den Menschen dar. Bereits seit mehr als drei Jahren sind Behörden deshalb dazu verpflichtet, schwere Verstöße zu veröffentlichen. Verbraucher sollen so besser geschützt werden. In der Praxis mangelt es jedoch bei der Umsetzung. Ich frage die Staatsregierung daher: 1. Wer ist für die Überwachung und Veröffentlichung von Gesundheitsrisiken im Lebensmittelbereich in Bayern zuständig und wie erfolgt eine solche Veröffentlichung? 2. Wie oft hat es bayernweit in den letzten 3 Jahren Beanstandungen bzw. Verstöße gegeben (aufgegliedert nach Regierungsbezirken und Jahren – seit 2012)? 3. Wie viele Beanstandungen wurden tatsächlich veröffentlicht (aufgegliedert nach Regierungsbezirken)? 4. Wie viele Beanstandungen wurden nicht veröffentlicht und warum wurden diese nicht veröffentlicht? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 11.06.2015 Zu 1.: Die Kreisverwaltungsbehörden sind grundsätzlich zuständig für die Lebensmittelüberwachung. Ist ein gesundheitsgefährdendes Lebensmittel in Bayern in den Verkehr gelangt und kann es sich noch beim Verbraucher befinden, informieren die Behörden die Öffentlichkeit im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen. Zuständig für die Information der Öffentlichkeit ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde , wenn sich die Information der Öffentlichkeit auf einen Landkreis oder auf eine kreisfreie Gemeinde bezieht. Bezieht sich die Information der Öffentlichkeit auf einen Regierungsbezirk, ist die jeweilige Regierung zuständig. Im Übrigen ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig. Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Name oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und ggf. auch unter Nennung des Inverkehrbringers sowie der Art des Gesundheitsrisikos. Eine Information der Öffentlichkeit durch die Behörde ist jedoch nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen , insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittelunternehmer, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen. Davon unbeschadet kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Lebensmittelunternehmer hinweisen. Die Information der Öffentlichkeit – ggf. als Hinweis auf die Information durch den Lebensmittelunternehmer selbst – erfolgt in der Regel über eine Einstellung auf der Plattform www.lebensmittelwarnung.de. Je nach Einzelfall kommen alternative oder ergänzende Maßnahmen, wie z. B. ein Ladenaushang , in Betracht. Dies hängt vorwiegend davon ab, auf welche Art, Weise und in welchem Umfang das betroffene Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Zu 2.: Beanstandungen bzw. Verstöße können sich auf eine Vielzahl von lebensmittelrechtlichen Vorschriften stützen. Neben Lebensmitteln, die ein Gesundheitsrisiko darstellen können, kommen beispielsweise Kennzeichnungsmängel und Hygienemängel in Betracht. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) veröffentlicht in seinem Jahresbericht das Ergebnis der amtlichen Probenahme. Diese Daten enthalten jedoch nur das Ergebnis der amtlichen Probenahme. Beanstandungen bzw. Verstöße beispielsweise im Rahmen von Betriebskontrollen ohne amtliche Probenahme sind nicht erfasst . Eine Aufgliederung nach Regierungsbezirken erfolgt nicht. Zu 3.: Die Information der Öffentlichkeit erfolgt in der Regel durch die Lebensmittelunternehmer selbst, sodass eine Veröffentlichung durch die Behörden rechtlich unzulässig ist. Sofern die betroffenen Lebensmittel bayernweit vertrieben wurden, erfolgt ein Hinweis auf die Veröffentlichung des Lebensmittelunternehmers auf www.lebensmittelwarnung.de. Die dort eingestellten Informationen werden nach Ablauf des Mindesthaltbarkeits - bzw. Verbrauchsdatums zuzüglich eines Sicherheitszeitraums wieder von der Seite entfernt. Zu 4.: Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren, erfolgte eine Information der Öffentlichkeit. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 03.07.2015 17/7007 Bayerischer Landtag