Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.04.2015 Tod eines Mannes im Polizeigewahrsam Am 08. April 2015 ist ein Mann in einer Zelle der PI 11 in München verstorben. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Todesursache ist festgestellt worden? 2. Wie kam es dazu, dass sich der Mann zum Zeitpunkt seines Todes im polizeilichen Gewahrsam befand? 3. Weshalb hat der Rettungsdienst entschieden, dass der Mann nicht in ein Krankenhaus eingewiesen werden sollte? 3.1 Welche Blutalkoholkonzentration hatte der Mann zu diesem Zeitpunkt? 3.2 Welche Kosten wären wem durch eine Einlieferung des Mannes in ein Krankenhaus entstanden? 4. Welche rechtlichen Vorgaben regeln die Frage, ob eine Person, die sich in einem gesundheitsbedrohlichen , alkoholisierten Zustand befindet, in ein Krankenhaus eingewiesen wird oder in polizeilichen Gewahrsam verbracht wird? 4.1 Wie sind diese Vorgaben hier eingehalten worden? 5. Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für die Betreuung von alkoholisierten Personen im Polizeigewahrsam? 5.1 Wie sind diese Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten worden? 6. Welche Schlüsse zieht die Staatsregierung aus diesem Todesfall für die Zukunft? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09.06.2015 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: Einleitend darf ich darauf hinweisen, dass der Todesfall vom 8. April 2015 in einer Zelle der Polizeiinspektion München 11 derzeit von der Staatsanwaltschaft München I unter Gz. 129 UJs 709238/15 überprüft wird. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen, der abschließende schriftliche Obduktionsbericht liegt noch nicht vor. Erst nach Vorliegen dieses Berichts kann über den Fortgang der Ermittlungen entschieden werden. Vor diesem Hintergrund darf ich um Verständnis bitten, dass einzelne Fragen zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden können. 1. Welche Todesursache ist festgestellt worden? Die Fragestellung ist Gegenstand des bei der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsverfahrens. Eine Beantwortung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. 2. Wie kam es dazu, dass sich der Mann zum Zeitpunkt seines Todes im polizeilichen Gewahrsam befand? Am 8. April 2015 wurde nach Darstellung des Polizeipräsidiums München gegen 14:15 Uhr die Einsatzzentrale darüber informiert, dass am Marienplatz vor dem Fischbrunnen eine offensichtlich stark angetrunkene männliche Person liegt. Zeitgleich wurde durch einen anderen Mitteiler die Integrierte Leitstelle informiert, die den Rettungswagen RTW Lehel 2 des Bayerischen Roten Kreuzes alarmierte. Im Beisein von Polizeibeamten der Polizeiinspektion 11 – Altstadt begutachteten Angehörige des verständigten Rettungsdienstes die Person vor Ort. Vom Rettungsdienst wurden keine Gründe für die Einweisung der Person in ein Krankenhaus gesehen. Da die Person nach Einschätzung der beteiligten Polizeibeamten in einem hilflosen Zustand war, wurde sie daraufhin in Schutzgewahrsam genommen. Die zuständige Ermittlungsrichterin der Justizvollzugsanstalt wurde von dem Schutzgewahrsam in Kenntnis gesetzt und bestätigte den Gewahrsam. 3. Weshalb hat der Rettungsdienst entschieden, dass der Mann nicht in ein Krankenhaus eingewiesen werden sollte? Das RTW-Team hat beim Eintreffen auf dem Marienplatz den Patienten aufrecht sitzend und ansprechbar in einem Polizeifahrzeug vorgefunden. Seine Bewusstseinslage war trotz des Alkoholkonsums nach Bewertung der Rettungsdienstmitarbeiter nur sehr gering beeinträchtigt. Der Patient sei in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen (z. B. nach Art und Menge der konsumierten Getränke) zu Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 16.07.2015 17/7013 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7013 beantworten. Es hat daher keine Anhaltspunkte gegeben, die einen Transport in eine Klinik zum damaligen Zeitpunkt angezeigt hätten. Die weitere tragische Entwicklung war zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen. 3.1 Welche Blutalkoholkonzentration hatte der Mann zu diesem Zeitpunkt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3.2 Welche Kosten wären wem durch eine Einlieferung des Mannes in ein Krankenhaus entstanden? Für gesetzlich und privat krankenversicherte Personen wird für den Transport in ein Krankenhaus/eine Klinik durch einen Rettungswagen, sofern ein Notarzt nicht vor Ort gewesen ist, bayernweit eine einheitliche Pauschale in Höhe von 590 € erhoben. War ein Notarzt vor Ort, beträgt die Pauschale 745 €. Diese Kosten werden bei gesetzlich krankenversicherten Patienten direkt mit der Krankenkasse abgerechnet , bei privat Versicherten bekommen die Patienten selbst die Rechnung. Welche Kosten der Klinik entstanden wären, kann das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nicht beziffern. 4. Welche rechtlichen Vorgaben regeln die Frage, ob eine Person, die sich in einem gesundheitsbedrohlichen , alkoholisierten Zustand befindet, in ein Krankenhaus eingewiesen wird oder in polizeilichen Gewahrsam verbracht wird? Die Regelungen im Hinblick auf den Transport von Notfallpatienten sind im Bayerischen Rettungsdienstgesetz verankert . Ob es sich um einen Notfallpatienten handelt, der in die nächste für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Behandlungseinrichtung befördert werden muss, entscheidet das Rettungsdienstpersonal vor Ort aufgrund des Lagebildes. In der Notfallrettung wird mindestens ein Rettungsassistent/eine Rettungsassistentin mit qualifizierter (auch notfallmedizinischer) Ausbildung eingesetzt. Darüber hinaus kann ein Notarzt auf Grundlage eines Notarzt-Indikationskatalogs hinzugezogen werden. Zudem ergibt sich für die Polizei die Aufgabe aus dem Polizeiaufgabengesetz (PAG), die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Art. 2 Absatz 1 PAG). Durch Art. 17 Absatz 1 PAG ist die Polizei befugt, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet. 4.1 Wie sind diese Vorgaben hier eingehalten worden? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 5. Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für die Betreuung von alkoholisierten Personen im Polizeigewahrsam ? Die Betreuung von Personen, die sich im Polizeigewahrsam befinden, wird durch Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr in der „Dienstvorschrift für die Einrichtung und Benutzung von Hafträumen der Bayerischen Polizei (Haftvollzugsordnung der Polizei – HVOPol –)“ geregelt. Neben den Voraussetzungen für eine Aufnahme und der Prüfung der Haftfähigkeit (Nr. 13 HVOPol) sind hier auch nötige Sicherheitsmaßnahmen (Nr. 24 HVOPol) wie Kontrollintervalle (auch bei bewusstlosen oder offensichtlich seinen Sinnen nicht mehr mächtigen Personen) geregelt. 5.1 Wie sind diese Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten worden? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 6. Welche Schlüsse zieht die Staatsregierung aus diesem Todesfall für die Zukunft? Das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ist zunächst abzuwarten. Darauf aufbauend wird im Anschluss zu prüfen sein, ob Konsequenzen für die Zukunft zu ziehen sind.