Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Martin Stümpfig, Ludwig Hartmann, Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18.05.2015 Aufsichtliche Zustimmungen zu Änderungsmaßnahmen bei den Atomkraftwerken Gundremmingen B und C Bezug nehmend auf die Antwort auf die Anfrage zum Plenum von Christine Kamm (Drs. Nr. 16/18215) und in Kenntnis der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl u. a. im Deutschen Bundestag (Drucksache 18/3875) fragen wir die Staatsregierung: 1. Für welche Änderungen der Anlage wurden aufsichtliche Zustimmungen erteilt (bitte vollständige Angabe aller betreffenden Änderungen an Block B und Block C sowie blockgemeinsamen Änderungen)? 2. Welche Regelungen bestehen bei der Aufsichtsbehörde , die dieses Verfahren bei aufsichtlichen Zustimmungen regeln (bitte vollständige Angabe mit Datum des Inkrafttretens und Wortlaut)? 3. Für welche Zustimmungen zu Änderungen der Anlage wurden gutachtliche Stellungnahmen angefertigt (bitte vollständige Angabe aller betreffenden aufsichtlichen Zustimmungen)? 4. a) Welchem Zweck diente bei diesen Zustimmungen, für die gutachtliche Stellungnahmen angefertigt wurden, jeweils die Änderung (Schutzziel/Schutzfunktion)? b) Welche Systeme waren betroffen? c) Steht die jeweilige Änderung in Zusammenhang mit anderen Änderungen, denen aufsichtlich zugestimmt wurde? 5. a) Wie wurden die Änderungen verfahrensrechtlich geregelt , die auf Landtagsdrucksache 16/18215 (Antwort zu Frage 24) genannt und nicht im Zuge einer Genehmigung umgesetzt wurden? b) Welche aufsichtlichen Zustimmungen liegen hierzu vor (bitte vollständige Angabe mit Datum)? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 16.06.2015 Vorbemerkung Bereits in der Betriebsgenehmigung des KRB II von 1984 ist per Nebenbestimmung geregelt, dass Änderungen an Anlagenteilen, Einrichtungen oder Systemen sowie Änderungen der Betriebsweise der Anlage rechtzeitig vorher dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – StMUV (damals Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen – StMLU) schriftlich anzuzeigen sind. Wesentliche Änderungen der Anlage oder des Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 1 AtG bedürfen dabei der Genehmigung. Für die nicht wesentlichen Änderungen sieht das atomrechtliche Verfahren in Bayern vor, dass Änderungen an sicherheitstechnisch bzw. sicherungstechnisch wichtigen Anlagenteilen und Systemen oder deren Betriebsweise einer schriftlichen Zustimmung durch das StMUV bedürfen, sofern diesen Änderungen eine unmittelbare sicherheitstechnische bzw. sicherungstechnische Bedeutung zukommt. Seit Inbetriebnahme der Blöcke B und C des Kernkraftwerks Gundremmingen wurden über 2.500 anzeigepflichtige Änderungen an der Anlage oder ihrer Betriebsweise im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren bearbeitet. Für über 200 dieser Änderungen wurde eine aufsichtliche Zustimmung vom StMUV erteilt, da diese entsprechend der o. g. Definition als zustimmungspflichtig einzuordnen waren. 1. Für welche Änderungen der Anlage wurden aufsichtliche Zustimmungen erteilt (bitte vollständige Angabe aller betreffenden Änderungen an Block B und Block C sowie blockgemeinsamen Änderungen )? 2. Welche Regelungen bestehen bei der Aufsichtsbehörde , die dieses Verfahren bei aufsichtlichen Zustimmungen regeln (bitte vollständige Angabe mit Datum des Inkrafttretens und Wortlaut)? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Eine Auflistung aller zugestimmten Änderungen kann im Rahmen des für die Beantwortung vorgegebenen Zeitrahmens nicht dargestellt werden. 3. Für welche Zustimmungen zu Änderungen der Anlage wurden gutachtliche Stellungnahmen angefertigt (bitte vollständige Angabe aller betreffenden aufsichtlichen Zustimmungen)? Für alle. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 24.07.2015 17/7151 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7151 4. a) Welchem Zweck diente bei diesen Zustimmungen, für die gutachtliche Stellungnahmen angefertigt wurden, jeweils die Änderung (Schutzziel/Schutzfunktion )? Die überwiegende Mehrheit der Änderungen dient dem Erhalt oder der Verbesserung von Systemfunktionen. Das Schutzziel ergibt sich aus der Systemfunktion des betroffenen Systems. b) Welche Systeme waren betroffen? Siehe Vorbemerkung. c) Steht die jeweilige Änderung in Zusammenhang mit anderen Änderungen, denen aufsichtlich zugestimmt wurde? Dies ist im Rahmen des für die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vorgegebenen Zeitrahmens nicht zu ermitteln. 5. a) Wie wurden die Änderungen verfahrensrechtlich geregelt, die auf Landtagsdrucksache 16/18215 (Antwort zu Frage 24) genannt und nicht im Zuge einer Genehmigung umgesetzt wurden? b) Welche aufsichtlichen Zustimmungen liegen hierzu vor (bitte vollständige Angabe mit Datum)? Wie bereits durch Bundestagsdrucksache 18/3875 bekannt gemacht, waren die unter den Spiegelstrichen 1–3 und unter Spiegelstrich 6 der Landtagsdrucksache 16/18215 genannten Maßnahmen Gegenstand von Genehmigungsverfahren nach § 7 AtG. Aufsichtliche Zustimmungen wurden der in der Vorbemerkung genannten Regelung entsprechend für die unter den Spiegelstrichen 4 und 8 genannten Maßnahmen im Jahre 2009 bzw. 1991 erteilt.