Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Nikolaus Kraus FREIE WÄHLER vom 21.04.2015 Nachfrage zu Fördermöglichkeiten für nachhaltige Entwicklung funktionaler Räume in der Planungsregion 14 In Ergänzung zu meiner Schriftlichen Anfrage vom 12. Februar 2015 betreffend „Fördermöglichkeiten für nachhaltige Entwicklung funktionaler Räume in der Planungsregion 14“ frage ich die Staatsregierung: 1. Welche Städtebauförderungsprogramme sind für den Erhalt und die nachhaltige Nutzung bayerischer Baudenkmäler und kulturhistorisch bedeutsamer Gebäude einschlägig? a) Welche Fördervoraussetzungen müssen diesbezüglich erfüllt sein? b) In welchem Umfang und bis zu welcher Förderhöhe können diesbezügliche Maßnahmen gefördert werden ? 2. Sind der Staatsregierung neben den in ihrer Antwort erwähnten Städtebauförderungsprogrammen und dem EFRE weitere Fördermöglichkeiten auf Bundesund Europaebene bekannt und gibt es ergänzende Fördermöglichkeiten vonseiten der Staatsregierung selbst für den Erhalt und die nachhaltige Nutzung bayerischer Baudenkmäler und kulturhistorisch bedeutsamer Gebäude? 3. Falls 2. ja: Welche Fördermittel aus welchen weiteren Fördertöpfen stehen auf Landesebene und – soweit der Staatsregierung bekannt – auf Bundes- und Europaebene gegenwärtig zur Verfügung, die für den Erhalt und die nachhaltige Nutzung bayerischer Baudenkmäler und kulturhistorisch bedeutsamer Gebäude in der Planungsregion 14 abgerufen werden können? a) Wie lauten jeweils die Fördertöpfe bzw. Förderprogramme ? b) In welchem Umfang werden förderfähige Projekte jeweils gefördert? c) Welche Voraussetzungen müssen jeweils für die Förderung erfüllt werden? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 15.06.2015 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt beantwortet. 1. Welche Städtebauförderungsprogramme sind für den Erhalt und die nachhaltige Nutzung bayerischer Baudenkmäler und kulturhistorisch bedeutsamer Gebäude einschlägig? Der Erhalt und die nachhaltige Nutzung bayerischer Baudenkmäler und kulturhistorisch bedeutsamer Gebäude ist ein übergeordnetes Handlungsfeld der Städtebauförderung. Maßnahmen hierzu sind in allen Programmen der Städtebauförderung grundsätzlich förderfähig: – Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm Soziale Stadt – Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm Stadtumbau -West – Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren – Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm Städtebaulicher Denkmalschutz – Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm Kleinere Städte und Gemeinden – Bayerisches Städtebauförderungsprogramm – städtebauliche Maßnahmen im Rahmen der EU-Strukturförderung IWB a) Welche Fördervoraussetzungen müssen diesbezüglich erfüllt sein? Mithilfe der Städtebauförderung ist es in den letzten vierzig Jahren in Bayern gelungen, zahlreiche historische Stadtund Ortskerne als attraktive Anziehungspunkte und Aufenthaltsorte zu bewahren und weiterzuentwickeln. Die Dichte herausragender Ensembles ist in Bayern enorm hoch, die gewachsenen Zentren sind baukulturelle Kostbarkeiten, die sich über Jahrhunderte entwickelt haben. Ziel der Maßnahmen der Städtebauförderung in Bayern ist es, diese Qualitäten der historischen Städte, Märkte und Gemeinden zu sichern und sie auch weiterhin behutsam an aktuelle Lebensformen anzupassen. Grundlagen für die Förderung sind das besondere Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB), die Bayerischen Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR) und die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung (VV StBauF). Zuwendungsempfängerin ist grundsätzlich die Gemeinde, die sich mit einem Eigenanteil an der jeweiligen Maßnahme zu beteiligen hat. Wesentliche Fördervoraussetzung ist insbesondere , dass die Kosten unrentierlich sind und nicht anderweitig gedeckt werden können (Subsidiaritätsprinzip), z. B. durch zweckgebundene Einnahmen (entwicklungs- oder Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.07.2015 17/7165 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7165 sanierungsbedingte Wertsteigerungen, Gewinne bei der Wiederveräußerung der Grundstücke, Beiträge, Gebühren) oder Finanzhilfen anderer öffentlicher Haushalte (z. B. Preisnachlässe aufgrund von Altlasten, Wohnraumförderung, Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz -GVFG, Wirtschaftsförderung). b) In welchem Umfang und bis zu welcher Förderhöhe können diesbezügliche Maßnahmen gefördert werden? Eine grundsätzliche Obergrenze des Förderumfangs gibt es in der Städtebauförderung nicht. Im Bereich der Städtebauförderung haben Kommunen bei einem Regelfördersatz von 60 % von den förderfähigen Kosten im Regelfall 40 % zu tragen. In Einzelfällen, z. B. bei Sondermaßnahmen der Militärkonversion, ist eine erhöhte Förderung möglich. 2. Sind der Staatsregierung neben den in ihrer Antwort erwähnten Städtebauförderungsprogrammen und dem EFRE weitere Fördermöglichkeiten auf Bundes- und Europaebene bekannt und gibt es ergänzende Fördermöglichkeiten vonseiten der Staatsregierung selbst für den Erhalt und die nachhaltige Nutzung bayerischer Baudenkmäler und kulturhistorisch bedeutsamer Gebäude? Ja. 3. Falls 2. ja: Welche Fördermittel aus welchen weiteren Fördertöpfen stehen auf Landesebene und – soweit der Staatsregierung bekannt – auf Bundesund Europaebene gegenwärtig zur Verfügung, die für den Erhalt und die nachhaltige Nutzung bayerischer Baudenkmäler und kulturhistorisch bedeutsamer Gebäude in der Planungsregion 14 abgerufen werden können? a) Wie lauten jeweils die Fördertöpfe bzw. Förderprogramme ? Für den Erhalt bayerischer Baudenkmäler und kulturhistorisch bedeutsamer Gebäude gibt es folgende Fördermöglichkeiten : Programme der Denkmalpflege auf Bundesebene: – reguläres Denkmalpflegeprogramm „National wertvolle Kulturdenkmäler“ der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) – Denkmalschutzsonderprogramme der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Programme der Denkmalpflege auf Landesebene: – vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verwalteter Entschädigungsfonds, der vom Freistaat Bayern und den Kommunen finanziert wird – staatliche Denkmalpflegemittel (TG 75) – Kulturfonds (bei herausragenden Baudenkmälern) Ergänzend wird auf den Überblick über die bekannten Fördermöglichkeiten im Denkmalbereich in der Broschüre „Steuererleichterungen denkmalpflegerische Maßnahmen“ verwiesen, die u. a. auf der Internetseite des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als download verfügbar ist: http://www.bayika.de/de/service/ publikationen/pdf/Foerderung_Denkmal_Sonderinfo-01-08. pdf Dorferneuerung Die Erhaltung, Umnutzung und Gestaltung von ortsplanerisch , kulturhistorisch oder denkmalpflegerisch besonders bedeutsamer ländlicher Bausubstanz kann zudem im Rahmen der Dorferneuerung gefördert werden. b) In welchem Umfang werden förderfähige Projekte jeweils gefördert? Die Frage wird zusammen mit der Frage 3 c beantwortet. c) Welche Voraussetzungen müssen jeweils für die Förderung erfüllt werden? Reguläres Denkmalpflegeprogramm „National wertvolle Kulturdenkmäler“ des Bundes: Maßgebliche Bemessungsgröße für eine Förderung sind die substanzerhaltenden Kosten. Die Fördergrundsätze für das reguläre Denkmalpflegeprogramm (Stand 03.11.2014) sind im Internet unter http://www.bundesregierung.de/Content/ DE/_Anlagen/BKM/2014-05-13-denkmalpflegeprogrammfoerdergrundsaetze .pdf?__blob=publicationFile&v=1 einsehbar . Denkmalschutzsonderprogramme des Bundes: Maßgebliche Bemessungsgröße für eine Förderung sind die substanzerhaltenden Kosten. Die konkrete Förderhöhe richtet sich nach der Ausgestaltung der jeweiligen Programme und der letztlich durch den Bund vorgenommenen bundesweiten Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel. Der Bund erlässt für jedes Denkmalschutzsonderprogramm eigene Fördergrundsätze. Seit 2008 wurden seitens des Bundes bislang fünf Sonderprogramme ausgerufen, bei denen im Wesentlichen folgende Grundvoraussetzungen für eine Antragstellung erfüllt sein müssen: – Nationale Bedeutsamkeit des Baudenkmals (hierzu fachliche Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vonnöten) – Maßnahmen müssen der Substanzerhaltung und Restaurierung im Sinne der Denkmalpflege dienen. Hierbei ist anzumerken, dass der Bund bei Ausrufung eines Sonderprogramms die hierfür geltenden Fördergrundsätze individuell vorgibt, sodass neben den o. g. Grundvoraussetzungen weitere (bzw. auch andere) Förderkriterien zu beachten sind. Entschädigungsfonds: Maßgebliche Bemessungsgröße für eine Förderung ist der sogenannte denkmalpflegerische Mehraufwand. Nähere Informationen sind auf der Internetseite unter dem Punkt „Ausgleich von Sonderopfern (Entschädigungsfonds)“ http://www.km.bayern.de/kunst-und-kultur/denkmalschutz/ hinweise-fuer-denkmaleigentuemer.html abrufbar. Staatliche Denkmalpflegemittel (TG 75): Maßgebliche Bemessungsgröße für eine Förderung ist der sog. denkmalpflegerische Mehraufwand. Nähere Informationen sind auf der Internetseite unter dem Punkt 2.1 „Zuwendungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege“ http://www. bayika.de/de/service/publikationen/pdf/Foerderung_ Denkmal_Sonderinfo-01-08.pdf abrufbar. Drucksache 17/7165 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Kulturfonds: Maßgebliche Bemessungsgröße für eine Förderung sind die substanzerhaltenden Kosten. Gefördert werden können nur herausragende Baudenkmäler. Nähere Informationen sind auf der Internetseite http://www. km.bayern.de/kunst-und-kultur/foerderung/kulturfondsbayern .html abrufbar. Dorferneuerung: Im Rahmen der Dorferneuerung werden ortsplanerisch, kulturhistorisch oder denkmalpflegerisch Gebäude mit bis zu 60 % der Ausgaben gefördert. Die Förderobergrenze für öffentliche Gebäude beträgt dabei 200.000 € pro Objekt, Gebäude in Privatbesitz können mit bis zu 60.000 € je Anwesen gefördert werden.