Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Meyer FREIE WÄHLER vom 07.05.2015 Rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit Behörden in Bayern Die weit verbreitete Standard-E-Mail nach dem SMTP-Protokoll ist im Allgemeinen nicht geeignet, rechtsverbindliche Willenserklärungen zu übermitteln, jedenfalls soweit sie dem Schriftformerfordernis (insbesondere: eigenhändige Unterschrift ) unterliegen. Sie scheidet also insoweit als taugliches Mittel zur rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation der Bürgerschaft mit den Behörden aus. Auf Bundesebene wurde mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG) u. a. die „DeMail “ als rechtsverbindliches Verfahren der elektronischen Kommunikation anerkannt (§ 3 a Abs. 2 VwVfG). Die Behörden des Bundes sind unter bestimmten, zentral zu schaffenden Voraussetzungen verpflichtet, einen „De-Mail“-Zugang zu eröffnen (§ 2 Abs. 2 EGovG). Die Staatsregierung beabsichtigt laut Antwort zu meiner Anfrage zum Plenum vom 14. April 2015 (Drs. 17/6162), gegenüber dem EGovG „eigene, weitergehende Akzente“ in der digitalen Verwaltung zu setzen . Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Welche staatlichen und kommunalen Behörden im Freistaat Bayern haben bislang die „De-Mail“ als Möglichkeit für die Bürgerschaft zur rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation eingeführt, nachdem das EGovG ja auch für diese gilt, soweit sie Bundesrecht vollziehen (§ 1 Abs. 2 EGovG)? 2. a) Beabsichtigt die Staatsregierung vor dem Hintergrund, dass der Zugang mittels „De-Mail“ offenbar bei zahlreichen Kommunalbehörden bereits eröffnet ist, die „De-Mail“ wie im Bundesrecht auch im bayerischen Landesrecht als rechtsverbindliche elektronische Ersetzung der Schriftform einzuführen (entsprechend § 3 a Abs. 2 VwVfG)? b) Wird allen dem Landesrecht unterstehenden Behörden die Eröffnung eines „De-Mail“-Zugangs vorgeschrieben (ähnlich § 2 Abs. 2 EGovG) und bedeutet dies, dass die Staatsregierung wie auf Bundesebene eine Gateway-Lösung anbieten wird? c) Welche anderen Zugangsarten (Portallösung, weitere) sind daneben oder ausschließlich beabsichtigt? 3. Wird damit die Erhebung von Widerspruch und Klage nach der VwGO und anderen Verfahrensgesetzen auf elektronischem Wege möglich sein? 4. Ist die Einrichtung einer auch für private De-Mail-Nutzer verwendbaren Schnittstelle zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) vorgesehen ? 5. Wie beurteilt die Staatsregierung die in Fachkreisen anhaltende Kritik, die „De-Mail“ sei keineswegs eine sichere und insbesondere die Vertraulichkeit garantierende elektronische Kommunikation, weil in diesem Verfahren die „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ gerade nicht zwingend vorgeschrieben ist? 6. Wird bei den „anderen Verfahren“ (Frage 2 c) die durchgehende „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ gewährleistet ? 7. Wie beurteilt die Staatsregierung die Möglichkeit, jede/n interessierte/n Bürger/-in mit einer digitalen Signatur kostengünstig auszustatten, um auch beispielsweise die bislang übliche E-Mail nach dem SMPTProtokoll mit Signatur und Verschlüsselung (etwa S/MIME) vertraulich und den Versender authentifizierend durchführen zu können? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 19.06.2015 Die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Peter Meyer vom 7. Mai 2015 betreffend „Rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit Behörden in Bayern“ wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. Welche staatlichen und kommunalen Behörden im Freistaat Bayern haben bislang die „De-Mail“ als Möglichkeit für die Bürgerschaft zur rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation eingeführt, nachdem das EGovG ja auch für diese gilt, soweit sie Bundesrecht vollziehen (§ 1 Abs. 2 EGovG)? Die Verpflichtung zur Einführung von De-Mail gilt nach § 2 Abs. 2 EGovG nicht für Landes- und Kommunalbehörden in Bayern, auch wenn sie Bundesrecht vollziehen. Für staatliche Behörden läuft derzeit ein De-Mail-Pilot. Eine Übersicht über den Einführungsstand bei den Kommunen liegt nicht Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.07.2015 17/7173 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7173 vor. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung von De-Mail werden in Bayern mit dem vorgesehenen Bayerischen E-Government-Gesetz geschaffen. Das StMFLH erarbeitet derzeit die technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen für eine künftige Einführung von De-Mail. 2. a) Beabsichtigt die Staatsregierung vor dem Hintergrund , dass der Zugang mittels „De-Mail“ offenbar bei zahlreichen Kommunalbehörden bereits eröffnet ist, die „De-Mail“ wie im Bundesrecht auch im bayerischen Landesrecht als rechtsverbindliche elektronische Ersetzung der Schriftform einzuführen (entsprechend § 3 a Abs. 2 VwVfG)? Ja; die rechtlichen Rahmenbedingungen werden mit dem vorgesehenen Bayerischen E-Government-Gesetz geschaffen . b) Wird allen dem Landesrecht unterstehenden Behörden die Eröffnung eines „De-Mail“-Zugangs vorgeschrieben (ähnlich § 2 Abs. 2 EGovG) und bedeutet dies, dass die Staatsregierung wie auf Bundesebene eine Gateway-Lösung anbieten wird? Siehe Antwort zu Frage 2 a. c) Welche anderen Zugangsarten (Portallösung, weitere ) sind daneben oder ausschließlich beabsichtigt ? Das vorgesehene Bayerische E-Government-Gesetz sieht einen Anspruch auf Zugang zur schriftformersetzenden, verschlüsselten Kommunikation mit den Behörden vor. Bei Online-Verfahren mit Identifizierungspflicht soll auch ein Zugang für die eID-Funktion des nPA eröffnet werden. 3. Wird damit die Erhebung von Widerspruch und Klage nach der VwGO und anderen Verfahrensgesetzen auf elektronischem Wege möglich sein? Die Erhebung von Widerspruch und Klage nach der VwGO und anderen Verfahrensgesetzen soll aufgrund der vorgesehenen Änderung des Art. 3 a BayVwVfG sowie des Erlasses weiterer normativer Regelungen künftig auch auf elektronischem Weg ermöglicht werden. 4. Ist die Einrichtung einer auch für private De-MailNutzer verwendbaren Schnittstelle zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) vorgesehen? Der elektronische Rechtsverkehr findet grenzüberschreitend statt. Die Landesjustizverwaltungen stimmen deshalb die technischen Rahmenbedingungen mit dem Ziel der Vereinheitlichung untereinander ab. Auf dieser Grundlage ist bisher in der Justiz bundesweit EGVP als Kommunikationsverfahren nutzbar und für alle Teilnehmer kostenlos im Internet erhältlich. Aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 ist ab 1. Januar 2018 auch De-Mail als sicheres Kommunikationsverfahren für den elektronischen Rechtsverkehr bestimmt. Die Landesjustizverwaltungen prüfen derzeit in einer Arbeitsgruppe die Möglichkeiten einer Schnittstelle zwischen EGVP und De-Mail für die künftige Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr. Ein Ergebnis liegt noch nicht vor. 5. Wie beurteilt die Staatsregierung die in Fachkreisen anhaltende Kritik, die „De-Mail“ sei keineswegs eine sichere und insbesondere die Vertraulichkeit garantierende elektronische Kommunikation, weil in diesem Verfahren die „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung “ gerade nicht zwingend vorgeschrieben ist? De-Mail bietet eine einfache, flexible, nutzerfreundliche und sichere Form der elektronischen Behördenkommunikation sowohl zur Behörde als auch zum Bürger. Die Bürger können mit De-Mail von zu Hause aus Formulare ausfüllen und mit De-Mail schriftformersetzend und verschlüsselt an die Behörde senden. Das erspart Zeit und Kosten. De-Mail ist dabei sicher und flexibel zugleich. Die Verschlüsselung von De-Mail kann variabel auf den Schutzbedarf der transportierten Daten eingestellt werden. Dabei ist auch eine EndeZu -Ende-Verschlüsselung möglich, wenn Daten mit besonders hohem Schutzbedarf übermittelt werden sollen. 6. Wird bei den „anderen Verfahren“ (Frage 2 c) die durchgehende „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ gewährleistet? Siehe Antwort zu Frage 5. 7. Wie beurteilt die Staatsregierung die Möglichkeit, jede/n interessierte/n Bürger/-in mit einer digitalen Signatur kostengünstig auszustatten, um auch beispielsweise die bislang übliche E-Mail nach dem SMPT-Protokoll mit Signatur und Verschlüsselung (etwa S/MIME) vertraulich und den Versender authentifizierend durchführen zu können? Der Einsatz von Zertifikaten stößt in der Öffentlichkeit bisher auf keine große Akzeptanz, obgleich Lösungen am Markt vorhanden sind. Bei Bedarf kann jeder Bürger selbst entscheiden , ob er diese Kommunikationsmethode wählen möchte.