Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 11.05.2015 Förderung der gesundheitlichen Chancengleichheit – Verpflegung an Kitas, Schulen und Universitäten Ganztag ist das neue Bildungsprinzip. Mit der längeren Aufenthaltsdauer rückt das Thema Verpflegung, insbesondere das Mittagessen, auf allen Bildungsebenen stärker in den Fokus. Eine flächendeckende und kostenfreie Verpflegung in Kitas, Schulen und Universitäten bedeutet die Förderung der gesundheitlichen Chancengleichheit. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie unterscheidet sich grundsätzlich die Förderung der Mittagsverpflegung in den Bildungsebenen KitaSchule -Universität in Bayern? 2. Welche Förderung zur Mittagsverpflegung an Kindertageseinrichtungen (Krippe, Hort und Kindergarten) gibt es, abgesehen von Förderung von Schulmilch/ Schulobst in Bayern? 3. Welche Förderung zur Mittagsverpflegung an Schulen (Grund- und Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen) gibt es, abgesehen von Förderung von Schulmilch/Schulobst in Bayern? 4. Welche Förderung zur Mittagsverpflegung an Universitäten /Fachhochschulen gibt es in Bayern? 5. Gibt es Sonderregelungen für private Einrichtungen in Bayern? 6. Wie ausgeprägt ist die Förderung von Schülerunternehmen für eine gesundheitsförderliche Schulverpflegung in Bayern? 7. Wie hoch ist die Inanspruchnahme des Bildungspakets des Bundes für Mittagessen in Schule und Kita in Bayern in den letzten 3 Jahren? 8. a) Gibt es Bestrebungen der Staatsregierung, die Mehrwertsteuer für Verpflegung an Kitas, Schulen und Universitäten von bisher 19 Prozent auf 7 Prozent zu senken ? b) Wenn ja, wie? c) Mit welchem Erfolg sind diese Pläne auf den Weg gebracht worden? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22.06.2015 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Integration (StMAS), dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) und dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (StMBW) wie folgt beantwortet: 1. Wie unterscheidet sich grundsätzlich die Förderung der Mittagsverpflegung in den Bildungsebenen Kita-Schule-Universität in Bayern? Bereich Schule: Es gibt keine generelle direkte Bezuschussung der Mittagsverpflegung . In vielen Fällen werden die Essenspreise an bayerischen Schulmensen jedoch indirekt von den Sachaufwandsträgern subventioniert, z. B. durch Übernahme von Gemeinkosten. Viele Kommunen entlasten ihre Pächter u. a. von Strom-, Wasser- oder Reinigungskosten und leisten dadurch einen Beitrag, dass das Essen zu einem für die Eltern akzeptablen Preis angeboten werden kann. Speziell in der gebundenen oder offenen Ganztagsschule ist die Betreuung der Schüler während der Mittagszeit schulische und damit staatliche Aufgabe – nicht jedoch die Bereitstellung , Ausgabe oder Abrechnung des Mittagessens. Für bedürftige Schüler kann eine finanzielle Unterstützung aus Bundesmitteln im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes gewährt werden. Demnach haben alle Kinder, Jugendlichen und junge Erwachsene unter 25 Jahren, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, bzw. deren Eltern Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen, einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten (bis auf 1 € Eigenanteil) für ein gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule. Bereich Hochschule: Vgl. Antwort zu Frage 4. Vergleich Kita-Schule-Hochschule: Im Hochschulbereich wird die Mittagsverpflegung durch den direkten und allgemeinen „Mensazuschuss“ des Freistaats gefördert, im Schulbereich hängt ein möglicher Zuschuss von der sozialen Lage der Schülerinnen und Schüler ab. Entsprechend der Altersstufe kommt im Schulbereich in der Regel die Aufsichtspflicht hinzu, die von der Schule übernommen wird. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und damit grundsätzlich auch für eine Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen , Tagespflege bzw. an Schulen haben, wenn sie bzw. ihre Eltern Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 24.07.2015 17/7238 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7238 • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind oder • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind oder • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder • Wohngeld oder Kinderzuschlag. 2. Welche Förderung zur Mittagsverpflegung an Kindertageseinrichtungen (Krippe, Hort und Kindergarten ) gibt es, abgesehen von Förderung von Schulmilch/Schulobst in Bayern? Die Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung können für bedürftige Kinder im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (vgl. Antwort zu Frage 1) übernommen werden, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird (§ 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB II; § 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ggfs. über § 42 Nr. 3 SGB XII; § 3 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. § 34 SGB XII; § 6 b Abs. 2 Satz 1 BKGG i. V. m. § 28 Abs. 6 SGB II). Dabei ist grundsätzlich ein Eigenanteil von 1 € für das Mittagessen zu leisten (Übernahme von Mehraufwendungen gegenüber häuslicher Verpflegung). Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schulkinder muss in schulischer Verantwortung angeboten werden (vgl. zum Grundsatz § 28 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Dies gilt auch, wenn Schulkinder das Mittagessen beispielsweise in einem Hort einnehmen. Eine schulische Verantwortung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Mittagsverpflegung von der Schule zumindest befürwortet wird und sie sich organisatorisch darauf eingerichtet hat. In der Praxis erfolgt dies über Kooperationsvereinbarungen zwischen Schule und Hort. Sofern keine Übernahme nach den genannten Regelungen erfolgt (Vorrang der Bildungs- und Teilhabeleistungen), kann in besonderen Einzelfällen eine Übernahme der Kosten nach § 90 Abs. 3 SGB VIII beim Besuch von Kindertageseinrichtungen infrage kommen. Grundsätzlich sind die vom Träger einer Ganztageseinrichtung erhobenen Kosten für die Teilnahme am Mittagessen ausweislich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach § 90 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen der sogenannten wirtschaftlichen Jugendhilfe übernahmefähig . Sind also die Kosten der Betreuung einschließlich der Verpflegung den Eltern im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht zumutbar, können diese Kosten vom Jugendamt ganz oder teilweise übernommen werden. 3. Welche Förderung zur Mittagsverpflegung an Schulen (Grund- und Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen) gibt es, abgesehen von Förderung von Schulmilch/Schulobst in Bayern ? Vgl. Antwort zu Frage 1. Unabhängig von der direkten finanziellen Förderung unterstützt der Freistaat Bayern Kindertageseinrichtungen und Schulen bei der Einführung einer gesunden Schulverpflegung durch das für die Einrichtungen kostenfreie Maßnahmenpaket der acht regionalen Vernetzungsstellen Schulverpflegung und der Fachzentren Ernährung/Gemeinschaftsverpflegung . 4. Welche Förderung zur Mittagsverpflegung an Universitäten /Fachhochschulen gibt es in Bayern? Die bayerischen Studentenwerke (Anstalten des öffentlichen Rechts) haben nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes u. a. die Aufgabe, Menschen und Cafeterien für Studierende zu betreiben. Die Räumlichkeiten hierfür werden ihnen in der Regel von den Hochschulen mietfrei zur Verfügung gestellt. Dabei wird in den Mensen typischerweise die klassische Mittagsverpflegung angeboten , während die Cafeterien hauptsächlich den Bedarf an Zwischenmahlzeiten abdecken. Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe des Art. 95 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes den Betrieb der Mensen durch die Studentenwerke mit einem Zuschuss (sog. „Mensazuschuss“). Die bayerischen Studentenwerke erhielten z. B. im Jahr 2014 Mensazuschüsse in Höhe von insgesamt rund 7,2 Millionen Euro. 5. Gibt es Sonderregelungen für private Einrichtungen in Bayern? Die Regelungen zur Kostenübernahme differenzieren grundsätzlich nicht zwischen verschiedenen Trägern von Kindertageseinrichtungen. Im Bereich Schule, Fachhochschule und Universitäten sind keine Sonderregelungen für private Einrichtungen in Bayern bekannt. 6. Wie ausgeprägt ist die Förderung von Schülerunternehmen für eine gesundheitsförderliche Schulverpflegung in Bayern? Mit der Maßnahme Schülerunternehmen „Essen, was uns schmeckt“ wurden von 2003 bis 2014 insgesamt 265 Schülercafés in bayerischen Schulen mit einer Investitionshilfe von bis zu 4.500 Euro gefördert. Davon entfielen auf das Jahr 2014 insgesamt sieben Schülercafés. Mit diesem Projekt wird die Einrichtung oder Ausweitung von Schülercafés gefördert, die von den Schülern selbst im Rahmen eines Schulprojekts betreut werden. Ziel ist es, Kindern eine gesundheitsförderliche Verpflegung nahezubringen und gleichzeitig ihre sozialen und wirtschaftlichen Kompetenzen zu fördern. Die einzelnen Projekte sind auf der Homepage der Vernetzungsstelle Schulverpflegung Bayern eingestellt (www.schulverpflegung.bayern.de). 7. Wie hoch ist die Inanspruchnahme des Bildungspakets des Bundes für Mittagessen in Schule und Kita in Bayern in den letzten 3 Jahren? Aus der Abrechnung der Ausgaben mit dem Bund nach § 46 SGB II liegen folgende Daten vor: Inanspruchnahme des Bildungspakets des Bundes für Mittagessen in Schulen und Kitas nach § 28 SGB II nach § 6 b BKGG 2012 nach einzelnen Leistungen differenzierte Daten wurden nicht erhoben 2013 7.617.053,80 € 3.189.911,27 € 2014 9.259.042,06 € 3.671.331,07 € 8. a) Gibt es Bestrebungen der Staatsregierung, die Mehrwertsteuer für Verpflegung an Kitas, Schulen und Universitäten von bisher 19 Prozent auf 7 Prozent zu senken? b) Wenn ja, wie? Drucksache 17/7238 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 c) Mit welchem Erfolg sind diese Pläne auf den Weg gebracht worden? Die Fragen 8 a, 8 b und 8 c werden zur gemeinsamen Beantwortung verbunden. Die Verpflegung in Kitas, an Schulen und Universitäten unterliegt nach geltendem Umsatzsteuerrecht nicht durchgängig dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. Das Umsatzsteuergesetz in der aktuellen Fassung lässt für die Verpflegung in Kitas, an Schulen und Universitäten bereits heute zum einen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes und zum anderen die Befreiung von der Umsatzsteuer zu. a) Ermäßigter Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG): Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer ermäßigt besteuerten Lieferung (Umsatzsteuer 7 %) als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung (Umsatzsteuer 19 %) abgegeben werden. Für die Frage, welcher Steuersatz anzuwenden ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Verpflegung in Kitas, an Schulen und Universitäten durch externe Essensanbieter (z. B. Caterer) unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn Lebensmittel lediglich geliefert werden. Eine Leistung, die mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % zu besteuern ist, liegt dann vor, wenn der leistende Unternehmer neben der Abgabe von Lebensmitteln noch andere Dienstleistungen erbringt, die das Lieferelement qualitativ überwiegen (§ 3 Abs. 9 i. V. m. § 12 Abs. 1 UStG). Zu diesen Dienstleistungen gehören beispielsweise das Portionieren und die Ausgabe der Speisen vor Ort, die Bereitstellung von Tischen und Stühlen oder die Reinigung des Mobiliars und des Geschirrs bzw. Bestecks nach dem Verzehr. Diese Grundsätze gelten – wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 10. August 2006, V R 38/05, BStBl 2007 II S. 482 ausdrücklich entschieden hat – auch bei der Abgabe von Speisen an Schulen. Überträgt der Schulträger die gesamte Durchführung auf einen Unternehmer, befreit er sich von den erheblichen Lasten der Organisation der Mittagsversorgung in Eigenregie. Ob das Dienstleistungselement das Lieferelement qualitativ überwiegt, muss im Einzelfall entschieden werden. Eine ermäßigt besteuerte Lebensmittellieferung liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der externe Essensanbieter ausschließlich Speisen liefert und sich daneben auf die mit der Vermarktung der Speisen notwendig verbundenen Dienstleistungselemente wie Zubereitung und Transport beschränkt. b) Ermäßigter Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG: Erfolgt die Abgabe von Speisen und Getränken an Schulen und Universitäten durch eine gemeinnützige Körperschaft im Rahmen ihres Zweckbetriebs, kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG). Die Grundversorgung von Schülern und Studenten mit Speisen und Getränken an Schulen und Universitäten durch gemeinnützige Schulfördervereine oder Mensavereine stellt einen derartigen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 66 der Abgabenordnung dar. c) Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG: Die Abgabe von Speisen und Getränken in Kitas, an Schulen und Universitäten kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn diese durch gemeinnützige Einrichtungen erfolgt , die einem Wohlfahrtsverband oder deren Untergliederungen als Mitglied angeschlossen sind. d) Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG: Auch § 4 Nr. 23 UStG ermöglicht die steuerfreie Abgabe von Speisen und Getränken in Kitas, an Schulen und Universitäten . Nach dieser Befreiungsvorschrift ist unter anderem die Gewährung von Beköstigung durch Personen und Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn sie überwiegend Jugendliche (Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres) für Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Der Begriff „Aufnahme “ ist nicht an die Voraussetzung gebunden, dass die Kinder/Jugendlichen Unterkunft während der Nachtzeit und volle Verpflegung erhalten. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung kommt aber nur in Betracht, wenn die Verpflegungsleistungen durch den Träger der Einrichtung selbst erbracht werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist nicht, dass das Essen in der Kita/Schule bzw. durch den Träger der Einrichtung selbst zubereitet wird. Die Ausgabe der Verpflegung in Schulen muss aber durch den Träger der Einrichtung selbst erfolgen. e) Zusammenfassung Der allgemeine Umsatzsteuersatz kann derzeit im Wesentlichen nur insoweit für die Verpflegungsleistungen in Kitas, an Schulen und Universitäten zur Anwendung kommen, als gewerbliche Catering-Unternehmer in die Organisation der Verpflegung einbezogen sind. Beschränkt sich der Catering-Unternehmer darauf, verzehrfertiges Essen an der Kita/Schule/Universität anzuliefern, während die Portionierung, die Essensausgabe, die Reinigung des Mobiliars, des Geschirrs und des Bestecks durch einen gemeinnützigen Verein oder den Träger der Einrichtung erfolgen, erbringt der Catering-Unternehmer eine mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz begünstigte Lieferung von Lebensmitteln. Die angestrebten Vereinfachungen in diesem Bereich wurden bereits auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Die Ergebnisse dazu hat das Bundesministerium der Finanzen im Schreiben vom 20. März 2013, IV D 2 – S 7100/07/10050-06 (2013/0077777) veröffentlicht. Die Regelungen zu Verpflegungsleistungen in Kitas, an Schulen und Universitäten ermöglichen deren ermäßigte Besteuerung weitestgehend. Die Umsetzung liegt in den Händen der Träger der Einrichtungen.