Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 13.01.2014 Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche Zahlen, sonstige Daten oder Kenntnisse lie- gen dem aktuellen Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss der Verjährung von Herausgabeansprüchen bei abhandengekommenen Sachen, insbesondere bei in der NS-Zeit entzogenem Kulturgut (Kulturgut-Rückgewähr -Gesetz, KRG) zugrunde? b) Sind der Staatsregierung, abgesehen vom Fall Gurlitt, weitere einschlägige Fälle bekannt, auf die das Kulturgut -Rückgewähr-Gesetz anwendbar wäre? 2. Welche Auswirkungen hätte das Gesetz auf die Kul- turgüter in Museen oder öffentlichen Einrichtungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich nicht nur auf NS-Raubkunst bezieht? 3. a) Wie viele Kulturgüter, die in der NS-Zeit verfolgungs- bedingt entzogen oder kriegsbedingt verlagert wurden , lagern in bayerischen staatlichen Museen oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen? b) Weshalb wurden diese ggf. noch nicht zurückgegeben ? c) Wie hoch ist der Wert der unter a) benannten Kulturgüter ? 4. Wie praxisrelevant ist der Gesetzentwurf insbesondere vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwälte kritisieren, der Entwurf sei lebensfremd, da der Eigentümer nicht nur sein Eigentum, sondern auch die Bösgläubigkeit des Besitzers nachweisen müsse? 5. Trifft es zu, dass der Gesetzentwurf aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich sei, da ein Berufen auf die Einrede der Verjährung nicht möglich sei, weil widerrechtlich Erworben nicht vererbt werden könne ? 6. Wie ist der aktuelle Stand der „Ermittlungen“ der Task- Force im Fall Gurlitt? a) Welche Werke aus der Gurlitt-Sammlung fallen nach aktuellem Sachstand unter NS-Raubkunst? b) Wie viele Herausgabeansprüche wurden bereits ange- meldet? c) Woran scheiterte ggf. bis heute die angekündigte Rückgabe der Bilder, die zweifelsfrei Herrn Gurlitt gehören ? 7. Wie bewertet die Staatsregierung die Forderungen, a) vonseiten des Freistaats die umstrittenen Gemälde von Herrn Gurlitt anzukaufen, die Herkunft sorgfältig zu klären und sie dann den Eigentümern zurückzugeben ? b) künftig mutmaßliche NS-Raubkunst, deren tatsächliche Eigentümer nicht ermittelt werden konnten, öffentlich auszustellen? c) nach einem umfassenden Rückgabegesetz nach österreichischem Vorbild, das öffentliche Institutionen – und soweit möglich auch Private – verpflichtet, die während des Nationalsozialismus geraubte Kunst zu restituieren? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 11.02.2014 Die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Florian Streibl betreffend „Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz“ wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wie folgt beantwortet : 1. a) Welche Zahlen, sonstige Daten oder Kenntnisse liegen dem aktuellen Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss der Verjährung von Herausgabeansprüchen bei abhanden gekommenen Sachen, insbesondere bei in der NS-Zeit entzogenem Kulturgut (Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz, KRG) zugrunde ? Dem Gesetzentwurf der Staatsregierung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Ansprüche auf Rückgabe von NS-bedingt entzogenem Kulturgut nach deutschem Recht einer Verjährung mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegen, die grundsätzlich mit der Entziehung des Kulturguts beginnt und somit in der Regel bereits seit Langem abgelaufen ist. Das Resultat, dass der unrechtmäßige Besitzer sich in diesen Fällen mit Erfolg auf die Verjährung berufen kann, ist aus Sicht der Staatsregierung bei Bösgläubigkeit des Besitzers zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs unerträglich. Hier ist dringend Abhilfe zu schaffen. Da der Eigentümer bei Abhandenkommen sein Eigentum nicht verliert, streitet für ihn die Grundrechtsgarantie des Art. 14 GG, während ein bösgläubiger Besitzer kein schützenswertes Vertrauen hat. b) Sind der Staatsregierung, abgesehen vom Fall Gurlitt, weitere einschlägige Fälle bekannt, auf die das Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz anwendbar Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.03.2014 17/727 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/727 wäre? Der Staatsregierung sind insgesamt nur wenige Fälle bekannt , in denen vor Gericht um die Herausgabe von Kulturgut gestritten wird bzw. wurde. Dies kann indessen aus Sicht der Staatsregierung keine Begründung dafür sein, auf eine Lösung des Verjährungsproblems zu verzichten. Zum einen ist nicht auszuschließen, dass die Zahl der Fälle auch deswegen gering ist, weil nach geltendem Recht Herausgabeansprüche in der Regel verjährt sind. Zum anderen zeigt der Fall Gurlitt aus Sicht der Staatsregierung, dass auch in Zukunft jederzeit damit gerechnet werden kann, dass NSverfolgungsbedingt entzogene Kunst aufgefunden wird. Für diesen Fall will die Staatsregierung Vorsorge treffen. Außerdem greift das Gesetz über die Kulturgut-Rückgewähr ein generelles Problem auf. 2. Welche Auswirkungen hätte das Gesetz auf die Kulturgüter in Museen oder öffentlichen Einrichtungen , insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich nicht nur auf NS-Raubkunst bezieht? Für Museen und öffentliche Einrichtungen des Freistaats Bayern hat das Gesetz keine erheblichen Auswirkungen, weil sich der Freistaat schon heute nicht auf die Einrede der Verjährung beruft, wenn festgestellt wird, dass Gegenstände in Sammlungen des Freistaats verfolgungsbedingt entzogen oder kriegsbedingt verlagert worden sind. Bayern sieht sich schon heute an die Washingtoner Prinzipien gebunden und beruft sich in Fällen der Raubkunst nicht auf Verjährung. Welche Auswirkungen das Gesetz auf andere Museen haben wird, kann nicht prognostiziert werden. 3. a) Wie viele Kulturgüter, die in der NS-Zeit verfolgungsbedingt entzogen oder kriegsbedingt verlagert wurden, lagern in bayerischen staatlichen Museen oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen? b) Weshalb wurden diese ggf. noch nicht zurückgegeben ? c) Wie hoch ist der Wert der unter a) benannten Kulturgüter ? Eine konkrete Anzahl von Kulturgütern, die in der NS-Zeit verfolgungsbedingt entzogen oder kriegsbedingt verlagert wurden und derzeit in bayerischen Museen oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen lagern, ist der Staatsregierung nicht bekannt. Die staatlichen Museen und Sammlungen prüfen im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel und Stellen kontinuierlich, ob sich in ihren Beständen NS-Raubkunst befindet. Sofern entsprechende Werke identifiziert werden und die Eigentümer bekannt sind, wird mit diesen nach einer fairen Lösung gesucht. Sind die Eigentümer bzw. ihre Erben nicht bekannt, werden entsprechende Suchmeldungen auf der Internetseite www.lostart.de veröffentlicht. 4. Wie praxisrelevant ist der Gesetzentwurf insbesondere vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwälte kritisieren, der Entwurf sei lebensfremd, da der Eigentümer nicht nur sein Eigentum, sondern auch die Bösgläubigkeit des Besitzers nachweisen müsse? Diese Kritik trifft nicht zu. Nach der Legaldefinition in § 932 Abs. 2 BGB ist Bösgläubigkeit nicht nur bei Kenntnis, sondern auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis vom fehlenden Eigentumserwerb gegeben. Es ist also erforderlich, aber auch ausreichend, dass derjenige, der einen Herausgabeanspruch an abhandengekommenen Sachen trotz Verjäh- rung durchsetzen will, beweist, dass der aktuelle Besitzer bei Besitzerwerb naheliegende Anhaltspunkte für den fehlenden Eigentumserwerb hatte. Eine derartige Beweisführung ist grundsätzlich möglich. Eine Beweislastumkehr oder gar ein Ausschluss der Berufung auf die Verjährung auch für gutgläubige Besitzer wäre demgegenüber aus Sicht der Staatsregierung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Vertrauensschutzes nicht in Einklang zu bringen. 5. Trifft es zu, dass der Gesetzentwurf aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich sei, da ein Berufen auf die Einrede der Verjährung nicht möglich sei, weil widerrechtlich Erworbenes nicht vererbt werden könne? Dies trifft nicht zu. Zutreffend ist lediglich, dass Sachen, an denen der Erblasser nur Besitz, aber kein Eigentum erlangt hat, etwa weil es sich um NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut handelte, das auch in der Folge nicht gutgläubig , etwa im Wege einer öffentlichen Versteigerung, erworben wurde, nicht vererbt werden können. Denn vererbt werden können gemäß § 1922 Abs. 1 BGB nur Rechte, die dem Erblasser tatsächlich zustehen. Unzutreffend ist hingegen , dass in diesen Fällen eine Berufung auf die Einrede der Verjährung nicht möglich ist. Die Frage der Verjährung des Herausgabeanspruchs stellt sich vielmehr überhaupt erst dann, wenn eine Sache nicht vererbt werden konnte, denn andernfalls besteht kein Herausgabeanspruch. Wenn eine Sache nicht vererbt wurde und ein Herausgabeanspruch besteht , kann sich der Erbe aber nach geltendem Recht selbst dann auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn er bei Besitzerwerb bösgläubig war. Um dies zu verhindern, ist der Gesetzentwurf erforderlich. 6. Wie ist der aktuelle Stand der „Ermittlungen“ der Task-Force im Fall Gurlitt? Die umfangreichen mit der Einrichtung der Task-Force „Schwabinger Kunstfund“ verbundenen Vorarbeiten wurden zwischenzeitlich abgeschlossen. Die Arbeitsstelle für Provenienzforschung am Institut für Museumsforschung der Staatlichen Museen zu Berlin – Stiftung Preußischer Kulturbesitz – (AfP) verantwortet die fachliche Koordination der Provenienzrecherche der Task-Force. Neben deutschen Experten konnten zwei Expertinnen aus Israel, ein Experte aus Frankreich, eine Expertin aus Ungarn, eine Expertin aus Österreich und eine Expertin aus den Vereinigten Staaten von Amerika für die Mitarbeit in der Task-Force gewonnen werden. Zur Koordination der Kommunikation der Experten untereinander und mit der AfP, insbesondere zum Austausch der Forschungsergebnisse, wurde für alle Mitglieder der Task-Force ein passwortgeschütztes Intranet mit einer Benutzeroberfläche in deutscher und englischer Sprache eingerichtet. In dieses wurden sämtliche bereits von der Sachverständigen Dr. Meike Hoffmann ermittelten Informationen über die zu untersuchenden Kunstwerke eingestellt. Mit Rücksicht auf die Opfer des nationalsozialistischen Regimes und deren Hinterbliebene werden in einem ersten Schritt zunächst alle Werke, bei denen ein NS-verfolgungsbedingter Hintergrund nicht ausgeschlossen werden kann, von den Experten der Task-Force untersucht. In einem zweiten Schritt ist die Untersuchung derjenigen Werke vorgesehen , die möglicherweise von der nationalsozialistischen Beschlagnahmeaktion „Entartete Kunst“ betroffen waren. Dabei ist sich die Task-Force darüber im Klaren, dass sich unter den Werken der sogenannten „Entarteten Kunst“ auch Drucksache 17/727 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 solche befinden können, die verfolgungsbedingt entzogen wurden. a) Welche Werke aus der Gurlitt-Sammlung fallen nach aktuellem Sachstand unter NS-Raubkunst? Nach vorläufiger Einschätzung der Sachverständigen Dr. Hoffmann (Stand: 27. Januar 2014) kann bei 458 der bei Cornelius Gurlitt beschlagnahmten Kunstwerke ein NSverfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden. Dabei handelt es sich um 56 Gemälde, 31 Aquarelle, 198 Zeichnungen (auch Rötel, Pastelle und Tuschzeichnungen laviert) sowie 173 Druckgrafiken. Diese wurden sämtlich auf der Website www.lostart.de veröffentlicht. Für jedes einzelne dieser Kunstwerke ist individuell von den Experten der Task-Force „Schwabinger Kunstfund“ zu beurteilen, ob es sich tatsächlich um sogenannte „Raubkunst“ handelt. Ein Ergebnis der umfangreichen und anspruchsvollen Recherchen liegt noch nicht vor. b) Wie viele Herausgabeansprüche wurden bereits angemeldet? Die Anzahl der Herausgabeansprüche kann noch nicht abschließend beziffert werden. Insgesamt wurden bei der Task Force bislang 97 Schreiben als Schreiben von Anspruchstellern erfasst (Stand: 27. Januar 2014). Diese sind jedoch unterschiedlichen Inhalts. In einem Teil der Schreiben wurden Ansprüche verschiedenster Art angekündigt oder geltend gemacht. In einem weiteren Teil wurden zunächst Informationen zur Vorbereitung der Geltendmachung etwaiger Ansprüche erbeten. In einigen Schreiben wurden schließlich Informationen mit der Bitte um Verwendung bei der Provenienzrecherche zur Verfügung gestellt und um Bekanntgabe des Ergebnisses der Recherche gebeten; ob hieraus Ansprüche erwachsen, kann noch nicht beurteilt werden. Hinzukommen könnte eine nicht näher bezifferbare Anzahl von Schreiben, die möglicherweise an andere Behörden gerichtet wurden und sich gegebenenfalls noch bei diesen oder auf dem Weg zur Task-Force befinden. c) Woran scheiterte ggf. bis heute die angekündigte Rückgabe der Bilder, die zweifelsfrei Herrn Gurlitt gehören? Die Ermittlungsbehörden hatten sich seit Januar letzten Jahres zunächst mehrfach bemüht, mit Herrn Gurlitt einen Termin zur Rückgabe solcher Gegenstände zu vereinbaren, die für das Ermittlungsverfahren nicht weiter benötigt werden . Dies scheiterte daran, dass Herr Gurlitt die Ermittlungsbehörden anfangs wiederholt auf seine gesundheitlichen Prob leme hinwies und später trotz zahlreicher Versuche der Kontaktaufnahme nicht mehr erreichbar war. Eine bloße Versendung der Kunstwerke auf dem Postweg verbot sich naturgemäß. Zwischenzeitlich wurde für Herrn Gurlitt mit Beschluss des Amtsgerichts München – Abteilung für Betreuungssachen – vom 23. Dezember 2013 aus gesundheitlichen Gründen eine vorläufige, zeitlich befristete Betreuung angeordnet. Am 9. Januar 2014 wurden dem Betreuer des Beschuldigten – neben anderen Gegenständen – auch 275 Kunstwerke sowie ein Buch mit 50 sogenannten Blättern zur Rücknahme angeboten . Mittlerweile sind zudem drei anwaltliche Vertreter für Herrn Gurlitt tätig, die von dem Rückgabeangebot Kennt- nis haben; Ansprechpartner ist aber insoweit der Betreuer. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Augsburg steht eine Rückmeldung des Betreuers hinsichtlich der Kunstwerke derzeit noch aus (Stand: 28. Januar 2014). 7. Wie bewertet die Staatsregierung die Forderungen, a) vonseiten des Freistaats die umstrittenen Ge- mälde von Herrn Gurlitt anzukaufen, die Herkunft sorgfältig zu klären und sie dann den Eigentümern zurückzugeben? Die Staatsregierung nutzt alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, um die Herkunft der Gemälde klären zu lassen und gegebenenfalls eine Rückgabe an festgestellte Eigentümer zu erreichen. Dem dient u. a. die von mir initiierte Task Force. Ob in diesem Zusammenhang ein Ankauf von Gemälden, die Gründung einer Stiftung oder eine andere Ausgestaltung sinnvoll oder erforderlich ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden und hängt maßgeblich auch vom Einverständnis Herrn Gurlitts ab. b) künftig mutmaßliche NS-Raubkunst, deren tatsächliche Eigentümer nicht ermittelt werden konnten , öffentlich auszustellen? Ob eine öffentliche Ausstellung von Raubkunst, deren Eigentümer nicht ermittelt werden konnten, sinnvoll und möglich ist, kann nicht pauschal beantwortet werden und hängt vom Einzelfall ab. c) nach einem umfassenden Rückgabegesetz nach österreichischem Vorbild, das öffentliche Institutionen – und soweit möglich auch Private – verpflichtet , die während des Nationalsozialismus geraubte Kunst zu restituieren? Sofern die Frage auf das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und aus dem sonstigen Bundeseigentum (Kunstrückgabegesetz-KRG) Bezug nimmt, sieht die Staatsregierung keine wesentliche Abweichung von der Rechtslage in Bayern. Das KRG enthält eine Ermächtigung für Bundesministerien zur unentgeltlichen Übereignung. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes stellt klar, dass durch die Bestimmungen dieses Gesetzes keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet wird. Diese Regelungen sind vergleichbar mit den in Art. 8 Abs. 10 getroffenen Regelungen des Gesetzes über die Feststellungen des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz-HG-2011/2012). Die Staatsregierung vertritt die Ansicht, dass die Schaffung eines – über die Rechtslage in Österreich hinausgehenden – Rechtsanspruches auf Herausgabe von Kunstwerken für NS-Verfolgte gegenüber den staatlichen bayerischen Museen keine verbesserte Situation schaffen würde, da sich die Staatsregierung an die Washingtoner Erklärung gebunden fühlt und entsprechend dieser Erklärung handelt. Ob eine weitergehende gesetzliche Regelung für kommunale und private Sammlungen und den Kunsthandel möglich ist, ist am Maßstab des Grundgesetzes und insbesondere am Rückwirkungsverbot zu messen. Die gesetzgeberische Kompetenz hierfür liegt beim Bund.