Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Michael Piazolo FREIE WÄHLER vom 28.05.2015 Vollzug der Verwendungsverbote von Asbest Nach mehr als 40 Jahren ist sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer von verbauten Asbestzement -Fassadenplatten abgelaufen. Gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) müssen diese Fassaden nun bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) entfernt und durch wärmedämmende Elemente ersetzt werden, was für Mieter, Vermieter oder Wohnungsbesitzer immense Mehrkosten verursacht. Ein schlichter Austausch der Asbestplatten durch neue asbestfreie Fassadenplatten ist in der Regel nicht zulässig. Zudem ist es nur in Ausnahmefällen gestattet, die Asbestplatten neu zu streichen. Der Fraktion der FREIEN WÄHLER vorliegenden Informationen zufolge werden unter anderem im Großraum München vorschriftswidrige ASI-Arbeiten durchgeführt, ohne dass eine Sanktionierung dieser erfolgt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist der Staatsregierung bekannt und wie beurteilt sie, dass es beim Vollzug der Verwendungsverbote von Asbest u. a. gemäß der GefStoffV Probleme gibt? a) Ist es möglich, dass die rechtlichen Voraussetzungen bei der Renovierung von asbesthaltigen Fassadenplatten , sogenannten „Eternit-Platten“, nicht eingehalten werden und wie begründet die Staatsregierung das, sollte es so sein? 2. Ist der Staatsregierung in diesem Zusammenhang bekannt , dass diese gesetzeswidrigen ASI-Arbeiten von Eternit-Platten meist keine Sanktionen für die ausführenden Firmen und die Auftraggeber nach sich ziehen ? 3. Inwiefern gehen die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter gegen Firmen und Personen vor, die diese vorschriftswidrigen ASI-Arbeiten anbieten? 4. Wie viele Kontrollen nahmen die Gewerbeaufsichtsämter in den Jahren 2013 und 2014 vor (bitte nach Regierungsbezirken und Orten aufgliedern)? 5. Ist die Staatsregierung der Auffassung, dass die Einhaltung der GefStoffV durch die jeweils zuständigen Gewerbeaufsichtsämter ausreichend gewährleistet ist, und wenn ja, wie ist diese Einhaltung begründet und wie wird die Gewährleistung gesichert? 6. Meldeten die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter der Bezirksregierungen im Jahre 2014 gesetzeswidrige ASI-Arbeiten von asbesthaltigen Fassadenplatten, und wenn ja, wie viele und in welchem Ausmaße? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 24.06.2015 1. Ist der Staatsregierung bekannt und wie beurteilt sie, dass es beim Vollzug der Verwendungsverbote von Asbest u. a. gemäß der GefStoffV Probleme gibt? Erkenntnisse, wonach es im Hinblick auf den Vollzug der für Asbest geltenden Verwendungsverbote Probleme geben sollte, liegen der Staatsregierung nicht vor. a) Ist es möglich, dass die rechtlichen Voraussetzungen bei der Renovierung von asbesthaltigen Fassadenplatten , sogenannten „Eternit-Platten“, nicht eingehalten werden und wie begründet die Staatsregierung das, sollte es so sein? Nach den rechtlichen Voraussetzungen sind sogenannte ASI-Arbeiten (Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ) an asbesthaltigen Fassadenplatten erlaubt, sofern die einschlägigen Vorgaben für Tätigkeiten mit Asbest gemäß Anhang XVII Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) sowie der Gefahrstoffverordnung eingehalten werden. Wie auch in anderen Fällen ist generell nicht auszuschließen , dass rechtliche Vorschriften nicht beachtet werden . Deswegen kann es auch vorkommen, dass rechtliche Vorgaben bei der Instandhaltung von asbesthaltigen Fassadenplatten nicht eingehalten werden. 2. Ist der Staatsregierung in diesem Zusammenhang bekannt, dass diese gesetzeswidrigen ASI-Arbeiten von Eternit-Platten meist keine Sanktionen für die ausführenden Firmen und die Auftraggeber nach sich ziehen? Die rechtlichen Vorgaben für Asbest-ASI-Arbeiten richten sich an Firmen wie auch an Privatpersonen, die solche Tätigkeiten durchführen. Auftraggeber unterliegen nicht diesen Vorgaben. Aus der Sicht der Staatsregierung besteht kein Grund zur Annahme, dass gesetzeswidrige ASI-Arbeiten an asbesthaltigen Eternit-Platten, sofern sie den zuständigen Behörden bekannt werden, für die ausführenden Firmen meist keine Sanktionen nach sich ziehen sollen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.08.2015 17/7309 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7309 Die Gewerbeaufsichtsämter erhalten jährlich insgesamt etwa 4.000 bis 5.000 gesetzlich vorgeschriebene Anzeigen von Gewerbebetrieben zu Asbest-ASI-Arbeiten. Die Firmen zeigen dem Amt hierdurch Ort, Zeitdauer, Asbestsachkunde sowie Arbeitsverfahren geplanter Asbest-ASI-Arbeiten an. Kontrollen der Gewerbeaufsicht vor Ort führen immer wieder zu Beanstandungen, die entsprechende Verwaltungsmaßnahmen der Gewerbeaufsicht im Hinblick auf die Beseitigung der Defizite zur Folge haben. Darüber hinaus erhalten die Gewerbeaufsichtsämter oftmals Beschwerden von Anwohnern, die aufgrund entsprechender Beobachtungen unzulässige Tätigkeiten mit Asbest vermuten. Die Gewerbeaufsichtsämter gehen diesen Hinweisen nach und beteiligen gegebenenfalls weitere Behörden. Bekannt gewordene verbotene Tätigkeiten werden in der Regel im Verwaltungsverfahren eingestellt und gegebenenfalls wird eine Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. 3. Inwiefern gehen die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter gegen Firmen und Personen vor, die diese vorschriftswidrigen ASI-Arbeiten anbieten? Soweit im Hinblick auf die Durchsetzung der rechtlichen Vorgaben nach der Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) für Asbest-ASI-Arbeiten gegebenenfalls erforderlich, leiten die Gewerbeaufsichtsämter im Vollzug der Vorschriften der GefStoffV gegenüber Firmen und Personen entsprechende Maßnahmen ein. Zu den nach der GefStoffV verbotenen Arbeiten zählen auch Überdeckungs-, Überbauungs-, und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen . Werden vorschriftswidrige Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Firmen oder Personen angeboten und sind auf dieser Grundlage künftige Verstöße zu erwarten, treffen die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter die im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse zulässigen und im Einzelfall erforderlichen Verhütungsmaßnahmen. 4. Wie viele Kontrollen nahmen die Gewerbeaufsichtsämter in den Jahren 2013 und 2014 vor (bitte nach Regierungsbezirken und Orten aufgliedern)? Die Gewerbeaufsichtsämter nahmen im Rahmen der Überwachung /Prävention folgende Anzahl von Besichtigungen/ Inspektionen (bezogen jeweils auf Dienstgeschäfte innerhalb und außerhalb von Betriebsstätten) vor: Regierungsbezirk 2013 2014 Schwaben 6.305 6.348 Oberfranken 4.763 4.865 Niederbayern 2.610 2.337 Oberbayern 16.079 13.861 Mittelfranken 6.297 6.384 Regensburg 3.850 3.669 Unterfranken 5.283 5.617 Bayern insgesamt 45.187 43.081 Angaben speziell zu Kontrollen bzw. in der gewünschten Aufgliederung nach Orten werden nicht erfasst und liegen somit nicht vor. 5. Ist die Staatsregierung der Auffassung, dass die Einhaltung der GefStoffV durch die jeweils zuständigen Gewerbeaufsichtsämter ausreichend gewährleistet ist, und wenn ja, wie ist diese Einhaltung begründet und wie wird die Gewährleistung gesichert? Für die Einhaltung der Vorgaben der GefStoffV sind im Falle von Tätigkeiten mit Asbest jeweils der Arbeitgeber, der Unternehmer oder die Privatperson verantwortlich, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben. Die Einhaltung der Vorschriften der GefStoffV wird durch die Gewerbeaufsicht stichprobenartig überwacht. Aus Sicht der Staatsregierung besteht kein Grund zur Annahme, die Einhaltung der GefStoffV sei durch den Vollzug durch die Gewerbeaufsichtsämter nicht ausreichend gewährleistet. 6. Meldeten die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter der Bezirksregierungen im Jahre 2014 gesetzeswidrige ASI-Arbeiten von asbesthaltigen Fassadenplatten , und wenn ja, wie viele und in welchem Ausmaße? Eine Meldepflicht der Gewerbeaufsichtsämter in Bezug auf gesetzeswidrig durchgeführte Asbest-Arbeiten besteht nicht. Entsprechende Angaben werden daher nicht erfasst und liegen somit nicht vor.