Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger FREIE WÄHLER vom 21.05.2015 Hausärztliche Versorgung in Unterfranken Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie setzt sich die Altersstruktur der Hausarztpraxen zusammen (bitte aufgegliedert nach Altersstufen beginnend ab einem Alter von 55 Jahren in Dreijahresschritten in Unterfranken unter Angabe der jeweiligen Gemeinden und Städte in den einzelnen Landkreisen )? 2. Wie setzt sich die Dichte der Hausärzte zusammen (bitte aufgegliedert nach Alter und Geschlecht und den jeweiligen Gemeinden und Städten der unterfränkischen Landkreise)? 3. a) Welche sonstigen Arztpraxen (Facharztpraxen) nehmen an der hausärztlichen Versorgung im Sinne der sozialrechtlichen Regelungen teil (bitte aufgeteilt nach unterfränkischen Landkreisen und unter Angabe der jeweiligen Gemeinden und Städte)? b) Wie viele sonstigen Arztpraxen nehmen an der hausärztlichen Versorgung im Sinne der sozialrechtlichen Regelungen teil (bitte aufgeteilt nach unterfränkischen Landkreisen und unter Angabe der jeweiligen Gemeinden und Städte)? c) Wie ist die Altersstruktur der unter 3 a und b genannten Arztpraxen (bitte aufgeteilt nach unterfränkischen Landkreisen und unter Angabe der jeweiligen Gemeinden und Städte)? 4. Ist die Honorarobergrenze für Hausärzte bereits aufgehoben bzw. wann ist mit deren Aufhebung zu rechnen ? 5. a) Wie viele Hausärzte in den unterfränkischen Landkreisen haben bereits das Förderprogramm für Hausärzte im ländlichen Raum beantragt (bitte unter Angabe der jeweiligen Gemeinden und Städte)? b) Wie viele Anträge wurden davon schon beschieden? c) Wie viele wurden davon abgelehnt? 6. a) Hat dieses Förderprogramm auch zu einer Ansiedlung neuer Hausärzte in den unterfränkischen Landkreisen geführt? b) Wenn ja, in welchen Gemeinden und Städten der unterfränkischen Landkreise? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29.06.2015 1. Wie setzt sich die Altersstruktur der Hausarztpraxen zusammen (bitte aufgegliedert nach Altersstufen beginnend ab einem Alter von 55 Jahren in Dreijahresschritten in Unterfranken unter Angabe der jeweiligen Gemeinden und Städte in den einzelnen Landkreisen)? 2. Wie setzt sich die Dichte der Hausärzte zusammen (bitte aufgegliedert nach Alter und Geschlecht und den jeweiligen Gemeinden und Städten der unterfränkischen Landkreise)? Der Staatsregierung selbst liegen keine eigenen Daten über Zahl und Verteilung von Vertragsärzten in Bayern vor. Der Bundesgesetzgeber hat die Aufgabe, die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen, vielmehr der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) übertragen. Die KVB nimmt diese Aufgabe als Selbstverwaltungskörperschaft eigenverantwortlich wahr. Angaben zur regionalen Verteilung der niedergelassenen Vertragsärzte, zur Altersstruktur der Ärzteschaft und zur Aufteilung der Ärzte nach Geschlecht in Bayern veröffentlicht die KVB im Versorgungsatlas. Dieser ist unter www.kvb.de/ueber-uns/Versorgungsatlas allgemein zugänglich und einsehbar. Aufgrund des großen Umfangs der dort enthaltenen Angaben und des einfachen öffentlichen Zugangs wird darauf verzichtet, die entsprechenden Auszüge aus dem Versorgungsatlas zu Unterfranken als Anlage beizufügen. Eine weitergehende Aufgliederung nach Alter und Geschlecht bezogen auf einzelne Städte und Gemeinden ist aus sozialdatenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. 3. a) Welche sonstigen Arztpraxen (Facharztpraxen) nehmen an der hausärztlichen Versorgung im Sinne der sozialrechtlichen Regelungen teil (bitte aufgeteilt nach unterfränkischen Landkreisen und unter Angabe der jeweiligen Gemeinden und Städte)? b) Wie viele sonstigen Arztpraxen nehmen an der hausärztlichen Versorgung im Sinne der sozialrechtlichen Regelungen teil (bitte aufgeteilt nach unterfränkischen Landkreisen und unter Angabe der jeweiligen Gemeinden und Städte)? c) Wie ist die Altersstruktur der unter 3 a und b genannten Arztpraxen (bitte aufgeteilt nach unterfränkischen Landkreisen und unter Angabe der jeweiligen Gemeinden und Städte)? An der hausärztlichen Versorgung im Sinn des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nehmen nur die Ärzte teil, die in § 73 a Abs. 1 a Satz 1 SGB V abschließend aufgezählt werden. Hierbei handelt es sich um – Allgemeinärzte, – Kinderärzte, – Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die TeilDrucksachen , Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.08.2015 17/7324 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7324 nahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, – Ärzte, die nach § 95 a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind (Anerkennung nach europäischem Recht) und – Ärzte, die am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben (Hausärzte). Die übrigen Fachärzte nehmen ausnahmslos an der fachärztlichen Versorgung teil. Die Teilnahme sonstiger Arztpraxen (Facharztpraxen) an der hausärztlichen Versorgung ist somit bereits per gesetzlicher Definition ausgeschlossen. Zur regionalen Verteilung der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte bzw. zu deren Altersstruktur wird auf die Antwort zu Frage 1 und 2 verwiesen. 4. Ist die Honorarobergrenze für Hausärzte bereits aufgehoben bzw. wann ist mit deren Aufhebung zu rechnen? Hier ist zwischen der Vergütung im Kollektivvertrag und auf der Grundlage von Selektivverträgen zu unterscheiden. Die zur Verfügung stehende Geldmenge zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Kollektivvertrag ist begrenzt . Daher sind Steuerungsmechanismen erforderlich, um einer mengenmäßigen Fehlentwicklung im Bereich der ärztlichen Versorgung entgegenzuwirken. Derartige Regelungen zur Mengenbegrenzung sind unabdingbar, um die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenkassen zu sichern und die gesetzlich Versicherten vor ständigen Beitragssteigerungen bzw. Zusatzbeiträgen zu schützen. Ärztinnen und Ärzte in unterversorgten Gebieten werden seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes ab 01.01.2012 aber von Maßnahmen der Mengenbegrenzung ausgenommen. Die Vergütungsbeschränkungen für Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung („Hausarztverträge“) wurden aufgrund des Einsatzes Bayerns mit dem 14. SGBÄnderungsgesetz zum 1. April 2014 aufgehoben, um den Vertragspartnern insoweit ihren vollen Verhandlungs- und Gestaltungsspielraum zurückzugeben. 5. a) Wie viele Hausärzte in den unterfränkischen Landkreisen haben bereits das Förderprogramm für Hausärzte im ländlichen Raum beantragt (bitte unter Angabe der jeweiligen Gemeinden und Städte)? b) Wie viele Anträge wurden davon schon beschieden ? c) Wie viele wurden davon abgelehnt? Für das Förderprogramm des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) zum Erhalt und zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung standen in den Jahren 2012 bis 2014 insgesamt 15,5 Millionen Euro zur Verfügung. Im Rahmen des Doppelhaushalts 2015/2016 wurden insgesamt 11,7 Millionen Euro bewilligt, um das Förderprogramm weiterzuführen und auszubauen. Das Förderprogramm umfasst die Förderung der Niederlassung von Hausärzten sowie ab 01.12.2014 von Kinderärzten, Frauenärzten, Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiatern. Die Fragen 5 a, 5 b und 5 c werden für die neun unterfränkischen Landkreise und drei kreisfreien Städte gemeinsam in einer Tabelle beantwortet. Eine weitergehende Aufgliederung bezogen auf weitere Städte und einzelne Gemeinden ist aus sozialdatenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. gesamt offen beschieden abgelehnt zurückgez . Lkr. Aschaffenburg 2 1 1 Lkr. Bad Kissingen 3 3 Lkr. Haßberge 5 1 2 1 1 Lkr. Kitzingen 1 1 Lkr. Main-Spessart 2 2 Lkr. Miltenberg 3 2 1 Lkr. Rhön-Grabfeld 1 1 Lkr. Schweinfurt 6 4 1 1 Lkr. Würzburg 6 1 2 2 1 Stadt Aschaffenburg 0 Stadt Schweinfurt 1 1 Stadt Würzburg 1 1 Unterfranken 31 8 12 9 2 Stand 31.05.2015 6. a) Hat dieses Förderprogramm auch zu einer Ansiedlung neuer Hausärzte in den unterfränkischen Landkreisen geführt? In den neun unterfränkischen Landkreisen und drei kreisfreien Städten werden insgesamt 12 Hausärzte gefördert. Diese Hausärzte stehen somit der vertragsärztlichen Versorgung vor Ort zur Verfügung. b) Wenn ja, in welchen Gemeinden und Städten der unterfränkischen Landkreise? Eine weitergehende Aufgliederung bezogen auf weitere Städte und einzelne Gemeinden ist aus sozialdatenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Drucksache 17/7324 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3