Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger FREIE WÄHLER vom 20.05.2015 Kommunen mit Stabilisierungshilfe Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Kommunen und Landkreise in Bayern beziehen Stabilisierungshilfe und in welcher Höhe (Auflistung nach Regierungsbezirken für das Jahr 2013 bis heute)? 2. Welche Maßnahmen sind für Kommunen, die Stabilisierungshilfe erhalten, nicht mehr durchführbar? a) Welche Art von Projekten sind für Kommunen mit Stabilisierungshilfe weiterhin durchführbar? b) Was für Projekte fallen unter die Kategorie „freiwillige Leistung“ von Kommunen? c) Ist es beabsichtigt, dass dadurch Kommunen mit Stabilisierungshilfe von anderen Förderprogrammen ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn es um Förderungen nach Art. 13 c oder 13 f FAG geht? 3. In welchem Zeitraum dürfen Kommunen mit Stabilisierungshilfe keine Maßnahmen der Kategorie „freiwillige Leistung“ mehr durchführen? 4. Dürfen Kommunen mit Stabilisierungshilfe nur noch staatliche Vorgaben erfüllen? a) Was geschieht mit etwaigen laufenden Plänen und Bauten der Kommunen zur Zukunftssicherung, die aber aufgrund der gewährten Stabilisierungshilfe als freiwillige Leistung bewertet werden (Stadtumbau/Sanierung von Schulen etc.)? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 29.06.2015 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: Zu 1.: Hierzu wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Zu 2. a–c): 2012 wurden die Stabilisierungshilfen mit dem Ziel eingeführt , von der Demografie besonders negativ betroffenen bzw. strukturschwachen Kommunen in finanziellen Notlagen gezielt zu helfen. Stabilisierungshilfen sollen sparwillige Kommunen bei der Konsolidierung ihrer Haushalte unterstützen und ihnen wieder Handlungsspielräume eröffnen. Bei den Stabilisierungshilfen handelt es sich um freiwillige Nothilfen, die den Kommunen auf Antrag gewährt werden können. Die Kommunen verpflichten sich im Gegenzug, ihre Haushalte zu konsolidieren. Sie haben sowohl Pflichtaufgaben als auch freiwillige Leistungen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu prüfen und in vertretbarer Weise auf das vor Ort notwendige Maß zu reduzieren. Der Kreis freiwilliger Leistungen ist nicht abschließend enumerativ festgelegt. Er umfasst alles, was nicht zu den von einer gesetzlichen Bestimmung nach Art und Umfang festgelegten Pflichtaufgaben gehört, deren Erfüllung rechtsaufsichtlich durchgesetzt werden kann. Stabilisierungshilfeempfänger dürfen nur in äußerst dringlichen und begründeten Ausnahmefällen Investitionen im freiwilligen Bereich tätigen, wie z. B. bei der Übernahme einer Sonderbaulast im Straßenbaubereich als Art. 13 f FAG-Maßnahme. Entsprechende Maßnahmen sind mit der Rechtsaufsicht abzustimmen, die auch für die Genehmigung eventuell erforderlicher Kredite für die Finanzierung verbleibender Eigenanteile von Investitionen zuständig ist. Seit dem Antragsjahr 2014 kann bei entsprechender Bedarfslage ein individuell festzulegender Anteil einer zu gewährenden Stabilisierungshilfe auch für investive Bedarfe der Kommune zur notwendigen Verbesserung und zum Erhalt der kommunalen Grundausstattung verwendet werden. Hierunter fallen Investitionen des Pflichtaufgabenbereichs (z. B. Straßen, Schulen, Kindertagesstätten, Feuerwehr). Aber auch Maßnahmen im freiwilligen Bereich wie Städtebau oder Dorferneuerung können umfasst sein, soweit sie sich stark dem Pflichtaufgabenbereich nähern. Dass der Investivanteil der Stabilisierungshilfen auch für den Eigenanteil von derartigen notwendigen freiwilligen Maßnahmen verwendet werden kann, eröffnet neue Perspektiven für die weitere kommunale Entwicklung. Ab 2015 wird zudem jedem Stabilisierungshilfeempfänger ein Festbetrag in Höhe von 5.000 Euro für Investitionen gewährt werden. Dieser Festbetrag unterliegt keiner Zweckbindung und kann daher auch für sonstige freiwillige Leistungen eingesetzt werden. Zu 3.: Stabilisierungshilfen können in maximal fünf Jahresraten bewilligt werden. Wenn Kommunen Stabilisierungshilfen erhalten , sind sie verpflichtet, ihren Haushaltskonsolidierungskurs beizubehalten. Freiwillige Maßnahmen sind jedoch nicht zur Gänze ausgeschlossen (vgl. Antwort zu Frage 2). Zu 4. und 4. a): Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.08.2015 17/7326 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7326 2013 2014 Oberbayern Anzahl Empfänger 1 1 gewährte Stabilisierungshilfen 100.000 € 100.000 € Niederbayern Anzahl Empfänger 13 16 gewährte Stabilisierungshilfen 7.950.000 € 11.970.000 € Oberpfalz Anzahl Empfänger 38 42 gewährte Stabilisierungshilfen 21.130.000 € 18.800.000 € Oberfranken Anzahl Empfänger 57 60 gewährte Stabilisierungshilfen 44.040.000 € 44.220.000 € Mittelfranken Anzahl Empfänger 2 2 gewährte Stabilisierungshilfen 4.400.000 € 4.300.000 € Unterfranken Anzahl Empfänger 12 21 gewährte Stabilisierungshilfen 4.350.000 € 9.850.000 € Schwaben Anzahl Empfänger 0 0 gewährte Stabilisierungshilfen 0 € 0 € Schriftliche Anfrage MdL Felbinger vom 20.05.15, Antwort zu Frage 1 Stabilisierungshilfeempfänger 2013 ff. 1