Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabi Schmidt FREIE WÄHLER vom 22.05.2015 Bodendenkmäler in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. In welchen Fällen muss ein Grundstück nach Bodendenkmälern untersucht werden? a) Welche Behörde ist für die sachgerechte Untersuchung zuständig? b) Wer trägt die Kosten der Untersuchung? 2. Wie viele archäologische Ausgrabungen finden derzeit in Bayern statt? a) Wo befinden sich diese Ausgrabungen? b) Sind die jeweiligen Grundstücke in privater oder in öffentlicher Hand? 3. Wer muss die Ausgrabungen finanzieren? a) Wie viel Geld wurde in den vergangenen fünf Jahren für Ausgrabungen bezahlt? b) Fördert der Freistaat Ausgrabungen von Bodendenkmälern ? 4. Hat die Staatsregierung Kenntnisse darüber, ob Ausgrabungen bewusst nicht durchgeführt werden, weil der Grundstückseigentümer die Ausgrabungskosten nicht tragen möchte? a) Betrachtet die Staatsregierung die unterlassenen Ausgrabungen als kulturellen Verlust? b) Welche Maßnahmen führt die Staatsregierung durch, um Grundstückseigentümer für eine Ausgrabung zu gewinnen? 5. Gelten die Regelungen des § 22 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes auch für Bodendenkmäler? a) Welche Fördermöglichkeiten für Bodendenkmäler existieren außerdem? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 24.06.2015 Die Schriftliche Anfrage wird auf Grundlage entsprechender Informationen des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) wie folgt beantwortet: 1. In welchen Fällen muss ein Grundstück nach Bodendenkmälern untersucht werden? Archäologische Untersuchungen sind in den Fällen des Art. 7 Abs. 1 DSchG (bei bekannten Bodendenkmälern oder in Vermutungsfällen) erforderlich, soweit bei der Erlaubnis im Rahmen der Abwägung dem Interesse der Entwicklung eines Grundstücks der Vorrang vor einem ungestörten Erhalt des Bodendenkmals eingeräumt wird. Außerdem sind solche Untersuchungen in den Fällen des Art. 8 DSchG (Zufallsfunde ) erforderlich. a) Welche Behörde ist für die sachgerechte Untersuchung zuständig? Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die jeweilige Untere Denkmalschutzbehörde (unter Beteiligung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) als Denkmalfachbehörde nach Art. 15 Abs. 2 DSchG). Die Durchführung der archäologischen Untersuchung an sich erfolgt durch private Grabungsfirmen und Kommunalarchäologien. b) Wer trägt die Kosten der Untersuchung? Da es Ziel des DSchG ist, Bodendenkmäler zu schützen, d. h. möglichst ungestört im Boden zu erhalten bzw. dort, wo dies nicht möglich ist, durch dokumentierte Maßnahmen (Ausgrabungen) den Informationsgehalt des Bodendenkmals weitestgehend zu sichern, können die Kosten der Ausgrabungen (inkl. Dokumentation) im Wege einer Auflage der denkmalrechtlichen Erlaubnis dem sog. Veranlasser im zumutbaren Umfang auferlegt werden. 2. Wie viele archäologische Ausgrabungen finden derzeit in Bayern statt? Zum aktuellen Zeitpunkt sind im Fachinformationssystem des BLfD 177 Ausgrabungen im Jahr 2015 als nicht abgeschlossen registriert. Die Gesamtzahl der in Bayern durchgeführten Ausgrabungen im Jahr 2014 belief sich auf 641. a) Wo befinden sich diese Ausgrabungen? Vgl. dazu die beiden Karten in der Anlage. b) Sind die jeweiligen Grundstücke in privater oder in öffentlicher Hand? Da dem BLfD hierzu, von Einzelfällen abgesehen, keine Informationen vorliegen, sind entsprechende Angaben nicht mit vertretbarem Aufwand zu erheben. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.08.2015 17/7351 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7351 3. Wer muss die Ausgrabungen finanzieren? Vgl. 1 b. a) Wie viel Geld wurde in den vergangenen fünf Jahren für Ausgrabungen bezahlt? Hierzu liegen dem BLfD keine belastbaren Daten vor, da die Verträge über eine Ausgrabung regelmäßig zwischen Veranlasser und Auftragnehmer (Grabungsfirmen) geschlossen werden und nicht anzeigepflichtig sind. b) Fördert der Freistaat Ausgrabungen von Bodendenkmälern ? Entsprechend Art. 22 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz beteiligt sich der Freistaat Bayern in erheblichem Umfang an den mit Ausgrabungen zusammenhängenden Kosten bzw. insbesondere den Folgelasten. Da in der Regel die Funde durch den Freistaat Bayern übernommen werden, fallen hier erhebliche Kosten durch Konservierung, Restaurierung, Archivierung, Dokumentation, wissenschaftliche Bearbeitung, Publikation und Präsentation in Museen und Ausstellungen an. Auf der Grundlage des Konzepts „Denkmalschutz und Denkmalpflege in Bayern 2020 – bewahren durch erklären und unterstützen“ sollen künftig verstärkt Bürger und Kommunen unterstützt werden (s. dort Kapitel 4.1– 4.4). 4. Hat die Staatsregierung Kenntnisse darüber, ob Ausgrabungen bewusst nicht durchgeführt werden , weil der Grundstückseigentümer die Ausgrabungskosten nicht tragen möchte? Entsprechende Einzelfälle werden dazu bekannt (s. dazu den als Anlage beigefügten Presseartikel mit einem Beispiel aus Pfaffenhofen), ein belastbarer Überblick liegt aber nicht vor. a) Betrachtet die Staatsregierung die unterlassenen Ausgrabungen als kulturellen Verlust? Jedes zerstörte Bodendenkmal stellt einen unwiederbringlichen Verlust eines unersetzlichen Zeugnisses des mehr als hunderttausend Jahre alten kulturellen Erbes dar. b) Welche Maßnahmen führt die Staatsregierung durch, um Grundstückseigentümer für eine Ausgrabung zu gewinnen? Auf der Grundlage des Konzepts „Denkmalschutz und Denkmalpflege in Bayern 2020 – bewahren durch erklären und unterstützen“ sollen künftig verstärkt Bürger und Kommunen unterstützt werden (s. dort Kapitel 4.1–4.4). Das Konzept wird Anfang Juli 2015 im Internet veröffentlicht und wird ab vss. Anfang August 2015 als kostenlose Broschüre erhältlich sein. 5. Gelten die Regelungen des § 22 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes auch für Bodendenkmäler ? Ja, vgl. 3 b. a) Welche Fördermöglichkeiten für Bodendenkmäler existieren außerdem? Das BLfD fördert in Einzelfällen die Umplanung zum besseren Bodendenkmalerhalt, konservatorische Überdeckung, die Restaurierung von Funden durch Eigentümer, Beschilderung von Bodendenkmälern, Ankauf von Bodendenkmalflächen zum langfristigen Denkmalerhalt in öffentlicher Hand. Drucksache 17/7351 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Denkmalschutz und Denkmalpflege in Bayern - Oberbayern - Pfaffenhofen an der Ilm -- 'Quelle: Pfaffenhofener Kurier ':'.!m 10 02.2015, S. 17 (Tageszeitung / täglk:h ausser Sonntag. Pfaffenhofen) Auftago: 15369 Seltentltal: DON_PAF _HIPAF01- Reichweite: 29.047 ReHOt1; PfaNenhofener Kurier _20150210_017 PfaffenhofenerKurier Ab•tract; Das Landesamt fur Denkmalpnege hane vor Baubeginn namlich auf arehäalogisehe Ausgrabungen gepocht Doch die dauerten mrt funf Monaten deutlich länger a s gedacht Ausheben einer Baugrube mit 60 000 Euro geahndet Pfaffenhorener Bauträger gestern zu Geldbuße veruneilt, weil er Bodendenkmäler vorsätzlich zcrstön haben soll Von Michael Knlus l'hllletlllohn (Pt..l Er hat die llagget' anrilcken lusam. bt!vor die An:hllolog,,n mit Ihren Gra· bungm mch Bodendenkmll lem renlgwnren: Gestern wurde ein Pfaffenhorener 11.autrAger. der Im Sommer 2DIJ ohne •pe· :delle l!rhiubnb eine Baugrube In der Prlllfenhorener Altstadt ausheben lle8. vor dem Prllf· fonhofenl!I' AmtsRff!ch1 zu einer Geldbuße In Hllhe von 60000 Euro verunel11 - wegen eines vorslllzlldlen Vers108es (11!81!n das bay,,rlsche 0..nbnq) r.chu In der uiiese neu u. en Wohnanlage In der lnnerutadl sind bereits die enten Bewohner elnsezogm, da hauen die dmn411gen Aus hubarbellen aur dem 1800· Qwulnamteler-Areal nun noch ein Jurlsllsches Nachspiel. Das Landesamt fflr DenlanalpOeg,: halle vor Bnubeslnn nlmlk:h aufan:hlo�gischeAusgrabun· g,:n gq,och1. Doch die dauenen mll mnr Monaten deu1lkh llln· ser als gedacht- und dann wm auch nur der llldllche Tell des Grundslllcb untenuchL Und so kam es zu Unstlmmlgkeltt!n zwischen dem Bauhenn und den ArchDologen. die der Bau· lrllB<=r obendrein aus elsener Tusche bezahlen m1Wle •• Wir hnben die eine oder andere Diskussion gefflhn", berichtete der Angeklagte vor GerlchL Am llnde enaog er der Gmbungs. nrma Im Aprll 2013 den Auftrag. Und nach elnlsem Hin und Her ml1 Denkmalschutz und Land· ralMUnt (verhllngtem Baus1opp und edolgrek:her l(lose vor dem Verwalrungsscrlcht lnlduslwl ließ er Im August die Baugrube ausheben. Damals Rlhhe alch der Prafrenhorener Un1emeh mer Im Rec:h1 - was sich a.Uer• dlngs als lmum herausstellen sollte: Die Staauanwalllchart hat Ihm nun nDmUch semeln· ochlldllche Sachbeschldlpms vorgewoden - eine Suuftat, fflr die sogar frelheltsstraren dro, hen kllnnen. Doch so wdtwoUle Richter Jochen Metz 1e5lmlDm zweiten Verhandlungstag nldu gehen: Er Rfn11 angesfdiu der Umsllnde ledigllcli \'Oß einer wnlltzllchen Onlaungswld· rlgkclt aus, die nur eine Geld· buße nach lichzldlL Die Schuld des Baulrlgers sah er aber als erwiesen an: Dieser hllne ange• 1lchts zweier rrllhsescftlch1ll· eher Funde auf dem slldlldten Areal davon auss,,hen mlwcn. das& sich auch aur der Nord· hllfte Bodendenkmller befin den kllMten. .und diese haben sie durch Ihre Bauarbellen ur stllrt", ,o Meu. .Lrulen Endes haben Sie die Bewebe dafllr be· 1elllgt. Indem Sie alles planiert haben" - und zwar ohne eine sesonderte Erlaubnis der Unie ren Denbnllhchllttbehllrde, die zusAulich zur Baugmeh· mJpmg ni!tlg gewesen wlbe. Der Rlchter wrhllngte le=en Dlae uahlolollMMn Graburtletl kannten nicht beendet Wffllen, ehe die Baugrube aus&elloben wurde. -. -. Endes 60000 Euro Geldbuße. Das 151 deuillch weniger, als das Gesetz vorsieh•-nlmllch bis zu 250000Eum. Trotzdem hal die Veneldl· gung unmittelbar nach der gesttfg,:n Sllzung geg,:,nllber unserer Zelluns ansekllndlgt. Rechtsmine! einzulegen: Kechuanwalr Thomas Schlln reld bezwelrelt nAmUch, dlSII der Tatbestand einer Ord nungswidrigkeit llberhaupt er· fflllt lsl - und beruh sich dabei aufs Grundgesetz: Das ,lehr In Anlul 103vor,dasselneTa1 nur dann bestrafi werden kann, weM die Stralbarke!1 aesetzllch bestimmt war, be\'Or die Tal t,e. png,,n wurde. Doch g,!nau das Ln seiner rechillchen Eln�t· zung nach nicht der fall; .Das Gesetz bietet nicht den ll!!MIP• ccn Anhalupunl;t. wann Sachen aus anderen :Ulten als Boden· dcnkmller gclten•, betonte er. OleArgumenlallon desGerichts sei deshalb eine Behaupruns Ins Blaue hinein. Anlage 1 Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7351 Verteilung der archäologischen Ausgrabungen im Jahr 2014 in Bayern Quelle: Fachinformationssystem BLfD Stand 15.06.2015, Bearbeiter: R. wanninger Legende: e Orabw,itn 2014 LJUNUe61t Regl•Nngsbezlrlce Ob