Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 29.05.2015 18 Jahre warten auf eine Beförderung Der Altersdurchschnitt in der JVA-Außenstelle Passau beträgt derzeit bei 27 Beschäftigten (davon 2 Frauen) 50,5 Jahre. Es gibt nur wenig Beförderungsmöglichkeiten – z. T. warten die Beamten bis zu 18 Jahre auf die nächste Beförderung . Ich frage die Staatsregierung: 1. Gibt es unterschiedliche Beförderungsstrukturen bei Beamten im Lehrdienst/Polizei/JVA usw.? 2. Wann erfolgen Beförderungen in der Regel bei Beamten im Lehrdienst/Polizei/JVA usw.? 3. Wann erfolgen Beförderungen tatsächlich bei Beamten in den bayerischen Justizvollzugsanstalten (aufgeschlüsselt in JVAs und JVA-Außenstellen)? 4. Welche Beförderungsmöglichkeiten gibt es in einer JVAAußenstelle wie Passau? 5. Wann stehen in Passau die nächsten Beförderungen an? 6. Gibt es Überlegungen, ein Beförderungsschema zu entwickeln , dass die Dienstjahre sowie den Familien- und Kinderstand berücksichtigt? 7. Wie kann sichergestellt werden, dass in JVA-Außenstellen , wie z. B. Passau, auch jüngere Beamte nachkommen ? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 06.07.2015 Vorbemerkungen: Die Justizvollzugsanstalt Passau ist der Justizvollzugsanstalt Straubing verwaltungsorganisatorisch angegliedert und ausschließlich mit Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes ausgestattet. Derzeit leisten in der Justizvollzugsanstalt Passau 27 Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes in den Besoldungsgruppen (BesGr.) A 8 bis A 11 ihren Dienst. Beförderungen erfolgen in der Justizvollzugsanstalt Passau, wie in allen Justizvollzugsanstalten, nach den zur Verfügung stehenden Stellen und Haushaltsmitteln und dem verfassungs- und beamtenrechtlich verankerten Leistungsprinzip. 1. Gibt es unterschiedliche Beförderungsstrukturen bei Beamten im Lehrdienst/Polizei/JVA usw.? 2. Wann erfolgen Beförderungen in der Regel bei Beamten im Lehrdienst/Polizei/JVA usw.? Für die Besetzung von Beförderungsämtern ist neben den zur Verfügung stehenden Stellen und Haushaltsmitteln der Leistungsgrundsatz maßgeblich. Beförderungen erfolgen gemäß dem verfassungsrechtlichen Leistungsprinzip nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Damit soll zum einen das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst gesichert werden. Zum andern werden hierdurch grundrechtsgleiche Rechte der Beamtinnen und Beamten auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung bei der Beförderungsauswahl sowie auf korrekte Durchführung des Beförderungsverfahrens eröffnet. Daher kann die Auswahlentscheidung für Beförderungsämter nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten betreffen. Auskunft über Eignung , Befähigung und fachliche Leistung geben regelmäßig die dienstlichen Beurteilungen. Das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip ist in den beamtenrechtlichen Regelungen verankert und gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Staates sowohl im Schul-, Polizei -, Justiz- als auch im Justizvollzugsdienst gleichermaßen. 3. Wann erfolgen Beförderungen tatsächlich bei Beamten in den bayerischen Justizvollzugsanstalten (aufgeschlüsselt in JVAs und JVA-Außenstellen)? Im Geschäftsbereich des Justizvollzugsdienstes bei den Jus tizvollzugsanstalten werden Beförderungen innerhalb der unterschiedlichen Fachlaufbahnen und fachlichen Schwerpunkte unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Stellen und Haushaltsmittel sowie des Leistungsprinzips nach den folgenden Kriterien vollzogen: Vorbemerkungen zu den Spitzenstellen der BesGr. A 9 und A 9 + AZ im allgemeinen Vollzugsdienst und Werkdienst: Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Stellen und Haushaltsmittel stehen den Justizvollzugsanstalten – bezogen auf die Gesamtzahl der dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten (ohne Anwärter) – ein Anteil von 34 % im allgemeinen Vollzugsdienst und 35,5 % im Werkdienst Spitzenstellen der BesGr. A 9 einschließlich BesGr. A 9 + AZ zu. Der relativ hohe Prozentsatz an Spitzenstellen gewährleistet, dass in den Justizvollzugsanstalten alle geeigneten Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bis zu ihrem Ruhestand in ein Spitzenamt der BesGr. A 9 und ein Großteil der Inhaber qualitativ hochwertiger herausgehobener Dienstposten in ein Amt der BesGr. A 9 + AZ befördert werden können. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.08.2015 17/7491 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7491 Nachdem in den Justizvollzugsanstalten die Struktur der Dienstposten ähnlich ist, kann durch die quotenmäßige Aufteilung der Spitzenstellen sichergestellt werden, dass bei allen Anstalten auch Beförderungsmöglichkeiten nach BesGr. A 9 bzw. eingeschränkt nach BesGr. A 9 + AZ gegeben sind. Die Festsetzung der Beförderungsquote gilt für jede einzelne Anstalt getrennt, somit auch für die Anstalten, die zwar verwaltungsorganisatorisch einer anderen Justizvollzugsanstalt angegliedert, im Übrigen aber selbstständig zu behandeln sind. In Einzelfällen wurde bereits in der Vergangenheit eine zeitweise Übertragung von quotierten Beförderungsstellen ausnahmsweise dann zugelassen, wenn in einer Anstalt für einen absehbaren Zeitraum keine geeigneten Beförderungsbewerber zur Verfügung standen, in der Hauptanstalt oder in einer der verwaltungsorganisatorisch angegliederten Anstalten aber ein Beförderungsstau bestand. Voraussetzung in diesen Fällen war jedoch, dass die vorübergehend übertragene Beförderungsstelle der ausleihenden Anstalt bei Bedarf wieder zur Verfügung stand. Beförderungen bei den Justizvollzugsanstalten: 1.1 Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt allgemeiner Vollzugsdienst, 2. Qualifikationsebene 1.1.1 Beförderung von BesGr. A 7 nach BesGr. A 8 Ressortspezifische Mindestwartezeit: 6 Jahre 2 Monate bis 8 Jahre 6 Monate (abhängig von der Beurteilung). Beförderungsmöglichkeiten bestehen für alle Beamtinnen und Beamten nach Ablauf der Mindestwartefrist und werden auch in Anspruch genommen. 1.1.2 Beförderung von BesGr. A 8 nach BesGr. A 9 Ressortspezifische Mindestwartezeit: 4 Jahre. Beförderungsmöglichkeiten bestehen für 34 % aller Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn bei den einzelnen Justizvollzugsanstalten (die A 9-Stellen werden quotiert den einzelnen Justizvollzugsanstalten zugeteilt). 1.1.3 Beförderung von BesGr. A 9 nach BesGr. A 9 + AZ Nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Anlage 1 zum BayBesG können Beamtinnen und Beamte mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage erhalten. Nur ein relativ kleiner Teil der Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 9 besetzt einen entsprechenden herausgehobenen Dienstposten. Ressortspezifische Mindestwartezeit: 3 Jahre. Beförderungsmöglichkeiten bestehen für 10 % aller Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn bei den einzelnen Justizvollzugsanstalten (die A9 + AZ-Stellen werden quotiert den einzelnen Justizvollzugsanstalten zugeteilt). Die Beförderungen erfolgen gemäß dem Leistungsprinzip grundsätzlich nach den Ergebnissen der aktuellen periodischen Beurteilung im Rahmen des den einzelnen Anstalten zur Verfügung stehenden Kontingents an Beförderungsplanstellen . 1.1.4 Beförderung von BesGr. A 9 / A 9 + AZ nach BesGr. A 10 In die BesGr. A 10 und die folgenden Besoldungsgruppen können Beamtinnen und Beamte nach Abschluss der modularen Qualifizierung für Ämter der dritten Qualifikationsebene befördert werden. Beförderungen von BesGr. A 9 / A 9 + AZ nach BesGr. A 10 erfolgen in der Regel nach der gesetzlichen Mindestwartezeit von 3 Jahren. 1.1.5 Beförderung von BesGr. A 10 nach BesGr. A 11 Eine Beförderung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass eine Führungs- und Leitungsfunktion mit einem hohen Maß an Personalverantwortung ausgeübt wird. Ressortspezifische Mindestwartezeit: 4 Jahre bis 6 Jahre (abhängig von der Beurteilung). 1.1.6 Beförderung von BesGr. A 11 nach BesGr. A 12 Eine ressortspezifische Mindestwartezeit ist hier nicht gegeben . Eine Beförderung in BesGr. A 12 erfolgt gemäß dem Leistungsprinzip grundsätzlich nach den Ergebnissen der aktuellen periodischen Beurteilung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung . 1.2 Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Werkdienst , 2. Qualifikationsebene 1.2.1 Beförderung von BesGr. A 7 und BesGr. A 8 Ressortspezifische Mindestwartezeit: 3 Jahre 2 Monate bis 5 Jahre 4 Monate (abhängig von der Beurteilung). Beförderungsmöglichkeiten bestehen für alle Beamtinnen und Beamten nach Ablauf der Mindestwartefrist und werden auch in Anspruch genommen. 1.2.2 Beförderung von BesGr. A 8 nach BesGr. A 9 Ressortspezifische Mindestwartezeit: 4 Jahre. Beförderungsmöglichkeiten bestehen für 35,5 % aller Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn bei den einzelnen Justizvollzugsanstalten (die A9-Stellen werden quotiert den einzelnen Justizvollzugsanstalten zugeteilt). 1.2.3 Beförderung von BesGr. A 9 nach BesGr. A 9 + AZ Nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Anlage 1 zum BayBesG können Beamtinnen und Beamte mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage erhalten. Nur ein relativ kleiner Teil der Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 9 besetzt einen entsprechenden herausgehobenen Dienstposten. Ressortspezifische Mindestwartezeit: 3 Jahre. Beförderungsmöglichkeiten bestehen für 10 % aller Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn bei den einzelnen Justizvollzugsanstalten (die A9 + AZ-Stellen werden quotiert den einzelnen Justizvollzugsanstalten zugeteilt). Die Beförderungen erfolgen gemäß dem Leistungsprinzip grundsätzlich nach den Ergebnissen der aktuellen periodischen Beurteilung im Rahmen des den einzelnen Anstalten zur Verfügung stehenden Kontingents an Beförderungsplanstellen . 1.2.4 Beförderung von BesGr. A9 / A9 + AZ nach BesGr. A 10 In die BesGr. A 10 und die folgenden Besoldungsgruppen können Beamtinnen und Beamte nach Abschluss der modularen Qualifizierung für Ämter der dritten Qualifikationsebene befördert werden. Beförderungen von BesGr. A 9 + AZ nach BesGr. A 10 erfolgen in der Regel nach der gesetzlichen Mindestwartezeit von 3 Jahren.