Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian von Brunn SPD vom 05.05.2015 Giftstoffe in Handyhüllen und anderem Handy- und Smartphone-Zubehör Das c’t Magazin hat im Sommer 2014 ein Chemielabor beauftragt , technische Produkte wie Handyhüllen, PC-Mäuse, Tastaturen und Ohrhörer zu testen. Bei der Laboranalyse wurden krebserregende Substanzen entdeckt, aufgrund derer die Geräte nicht hätten verkauft werden dürfen. Die Giftstoffe werden durch die Haut aufgenommen bzw. durch den Handschweiß aus den Produkten herausgelöst, was eine ernst zu nehmende gesundheitliche Gefährdung für Verbraucherinnen und Verbraucher darstellt. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. a) Ist der Staatsregierung die mögliche Belastung von Handyhüllen, PC-Mäusen, Tastaturen und Ohrhörern mit krebserregenden Stoffen bekannt? b) Falls ja, seit wann ist der Staatsregierung dieser Umstand bekannt? c) Welche Ministerien waren mit diesem Problem befasst ? 2. a) Welche gesundheitsschädlichen Gefahren gehen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch die in den technischen Produkten enthaltenen Giftstoffe wie PAK (polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe) und DEHP (Di(2-ethylhexyl)phthalat) aus? b) Welche Maßnahmen haben die Staatsregierung und bayerische Behörden in den letzten fünf Jahren ergriffen , um diesen Gefahren vorzubeugen? 3. a) Wurden durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Bayern Kontrollen hinsichtlich des Giftstoffgehalts in Handyhüllen, PC-Mäusen, Tastaturen und Ohrhörern durchgeführt? b) Wie häufig erfolgen diese Kontrollen? c) Was waren die Ergebnisse der Kontrollen? 4. a) Wie werden Verbraucherinnen und Verbraucher über die in Handyhüllen, Mäusen, Tastaturen und Ohrhörern enthaltenen Schadstoffe informiert? b) Besteht eine Kennzeichnungspflicht für gesundheitsschädliche technische Produkte? c) Wie können sich Verbraucherinnen und Verbraucher vor Schadstoffen in Elektronikrodukten schützen, die sie tagtäglich verwenden? 5. a) Welche in Handyhüllen, PC-Mäusen, Tastaturen und Ohrhörern enthaltenen Schadstoffe sind in Deutschland verboten? b) Wie hoch liegt der zugelassene Grenzwert für die Chemikalien ? c) Welche Richtlinien bestimmen die zulässigen Konzentrationen der Chemikalien? 6. a) Welche Maßnahmen und Sanktionen können gegen Händler/Unternehmen bei der Überschreitung des zulässigen Giftstoff-Grenzwertes in Handyhüllen, Mäusen , Tastaturen und Ohrhörern ergiffen werden? b) Unter welchen Bedingungen besteht die Pflicht zu einem Produktrückruf des Händlers/Unternehmens für schadstoffbelastete Handyhüllen, Mäuse, Tastaturen und Ohrhörer? c) Welche Maßnahmen und Sanktionen wurden in Bayern aufgrund von Schadstoffen in den o. g. Produkten seitens bayerischer Behörden in den letzten fünf Jahren seit 2010 ergriffen? 7. a) Aus welchem Herkunftsland stammen die belasteten technischen Produkte, die in Bayern gefunden wurden ? b) Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung aus dieser Erkenntnis (siehe Frage 7 a)? 8. a) Welche Schritte wird die Staatsregierung ergreifen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher in Bayern vor Schadstoffen in Handyhüllen, PC-Mäusen, Tastaturen und Ohrhörern zu schützen? b) Bis wann werden diese Maßnahmen umgesetzt? c) Welche bayerische Ministerien und Behörden sind für die Umsetzung und Kontrolle dieser Maßnahmen verantwortlich ? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 07.07.2015 1. a) Ist der Staatsregierung die mögliche Belastung von Handyhüllen, PC-Mäusen, Tastaturen und Ohrhörern mit krebserregenden Stoffen bekannt? Die Bayerische Staatsregierung befasst sich kontinuierlich mit den Entwicklungen im stofflichen Verbraucherschutz und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der in Rede stehende Artikel des c`t Magazins ist neben einer Vielzahl an weiteren Informationsquellen zu dieser Thematik der Staatsregierung bekannt. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 21.08.2015 17/7512 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7512 b) Falls ja, seit wann ist der Staatsregierung dieser Umstand bekannt? c) Welche Ministerien waren mit diesem Problem befasst ? Die Informationen aus dem in Rede stehenden Artikel des c´t Magazins sind der Staatsregierung seit Erscheinen des Artikels im Sommer 2014 bekannt. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist mit dieser Thematik befasst. 2. a) Welche gesundheitsschädlichen Gefahren gehen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch die, in den technischen Produkten enthaltenen Giftstoffe wie PAK (polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe ) und DEHP (Di(2-ethylhexyl)phthalat) aus? Eine Reihe von PAK (polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ) sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend eingestuft. DEHP (Di(2- ethylhexyl)phthalat) ist gemäß dieser Verordnung als reproduktionstoxisch eingestuft und zudem als „besonders besorgniserregender Stoff“ in Anhang XIV der europäischen REACH-Verordnung (REACH-VO) gelistet. Eine mögliche Gesundheitsgefahr, die von einem technischen Produkt ausgehen könnte, das solche oder andere besonders gefährliche Stoffe enthält, ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Gefahr, die von dem reinen Stoff gemäß dessen chemikalienrechtlicher Einstufung ausgeht. Hierbei ist von Bedeutung, in welchem Ausmaß der Verbraucher oder Verwender dem betreffenden Stoff gegenüber exponiert ist. Um eine Gesundheitsgefahr durch ein technisches Produkt einzuschätzen, muss daher die Art, die Zusammensetzung , die Handhabung und der Verwenderkreis ebenso wie der Lebenszyklus des Produktes betrachtet werden. Sie kann nicht pauschal angegeben werden. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat sich ausführlich mit den Gesundheitsgefahren, die von PAK und Phthalaten wie DEHP in Bedarfsgegenständen mit Körperkontakt und Verbraucherprodukten ausgehen, befasst und verschiedene Stellungnahmen zu diesen Fragestellungen unter www.bfr.bund.de veröffentlicht. Diese sind unter folgenden Links zu finden: • http://www.bfr.bund.de/cm/343/pak_in_verbraucher nahen_produkten_muessen_so_weit_wie_moeglich_ minimiert_werden.pdf • http://www.bfr.bund.de/cm/343/krebserzeugende_polyzyklische _aromatische_kohlenwasserstoffe_pak_in_verbraucherprodukten _sollen_eu_weit_reguliert_werden.pdf • http://www.bfr.bund.de/cm/343/taegliche_aufnahme_ von_diethylhexylphthalat.pdf • http://www.bfr.bund.de/de/presseinformation/2013/13/ weichmacher_dehp_wird_hauptsaechlich_ueber_lebens mittel_aufgenommen-186791.html Weiter befasste sich das BfR mit der gesundheitlichen Bewertung von Diisononylphthalat (DINP) in der Ummantelung des Kabels eines Kopfhörers. Bei seiner Bewertung vom 19. Dezember 2014 (Nr. 7-3722-8117443) kommt das BfR zu dem Schluss, dass im betrachteten Fall eine gesundheitliche Gefährdung des Verbrauchers nicht gegeben ist. b) Welche Maßnahmen haben die Staatsregierung und bayerische Behörden in den letzten fünf Jahren ergriffen, um diesen Gefahren vorzubeugen? 1. Maßnahmen der Marktüberwachung in Bayern: Die Bayerische Gewerbeaufsicht ist für den Vollzug der chemikalienrechtlichen Vorschriften in Bayern zuständig. Im Rahmen der Marktüberwachung entnimmt sie gezielt Proben, untersucht diese und leitet, sofern erforderlich, geeignete Vollzugsmaßnahmen ein. Insgesamt werden im Bereich der chemikalienrechtlichen Marktüberwachung jährlich rund 5.000 Überprüfungen durchgeführt. Da eine flächendeckende und lückenlose Marktüberwachung nicht möglich ist, erfolgt die Planung risikoorientiert. Der in Rede stehende Artikel war Anlass, in das Marktüberwachungsprogramm 2015 ein Projekt mit Untersuchungen zu dem verbotenen Stoff SCCP (kurzkettige chlorierte Paraffine) aufzunehmen. Daneben werden in der amtlichen Überwachung von Bedarfsgegenständen mit nicht nur vorübergehendem Körperkontakt in Bayern jährlich ca. 700 Proben auf ihren Gehalt an Schadstoffen, z. B. PAK oder Phthalaten, untersucht. Neben gesetzlich geregelten Substanzen werden auch gesundheitsschädliche Chemikalien, die bisher keiner gesetzlichen Regelung unterliegen, für die jedoch das BfR in entsprechenden Stellungnahmen auf das gesundheitliche Risiko hinweist, regelmäßig analysiert. Die Auswahl der Proben erfolgt dabei ebenfalls risikoorientiert. 2. Maßnahmen zur länderübergreifenden Koordination der Marktüberwachung in Deutschland: Liegen der Staatsregierung Hinweise auf Verstöße gegen chemikalienrechtliche Vorschriften vor, geht sie diesen in angemessener Form nach. Im Sinne eines effektiven und einheitlichen Vollzugs wird erforderlichenfalls eine koordinierte länderübergreifende Vorgehensweise beschritten. Hierzu wurde auf Anregung Bayerns das länderübergreifende Arbeitsforum stoffliche Marktüberwachung (AFSM) eingerichtet , in dem Bayern den Vorsitz hat. Das AFSM hat sich 2014 mit den Informationen des in Rede stehende Artikels des c`t Magazins befasst. Nach einer standardisierten Vorgehensweise wurden zunächst die Sach- und Rechtslage bewertet, insbesondere die verantwortlichen Erstinverkehrbringer in Deutschland ermittelt, die zuständigen Behörden informiert und Empfehlungen für einen bundesweit einheitlichen Vollzug erarbeitet. 3. Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Rechtsetzung auf EU-Ebene: Die Staatsregierung beobachtet die aktuellen Entwicklungen im stofflichen Bereich und setzt sich für die Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen ein. Im Hinblick auf die Beschränkungen für PAK hat sich das damals zuständige Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen schon im Jahr 2010 für ein beschleunigtes Rechtssetzungsverfahren im Rahmen der REACH-VO eingesetzt. Bezüglich der Weichmacher DEHP als auch Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) hat sich die Staatsregierung bereits im Jahr 2011 für ein Verbot dieser Stoffe in verbrauchernahen Produkten eingesetzt . Das auf EU-Ebene für die Risikobeurteilung zuständige Expertengremium kam jedoch zu der Einschätzung, dass der Vorschlag mit Blick auf das Verbraucherrisiko nicht gerechtfertigt sei, weswegen er nicht umgesetzt wurde. Drucksache 17/7512 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 3. a) Wurden durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Bayern Kontrollen hinsichtlich des Giftstoffgehalts in Handyhüllen, PCMäusen , Tastaturen und Ohrhörern durchgeführt? b) Wie häufig erfolgen diese Kontrollen? c) Was waren die Ergebnisse der Kontrollen? Die Fragen 3 a bis 3 c werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Beginnend im Jahr 2014 wurden und werden neben einer Vielzahl weiterer Verbraucherprodukte sowohl Computermäuse als auch Kopfhörer im Rahmen der stofflichen Marktüberwachung durch das LGL überprüft. Es ist geplant, insgesamt 11 Computermäuse und 3 Kopfhörer zu untersuchen . Daraus resultiert eine große, noch nicht bezifferbare Zahl an Untersuchungen einzelner homogener Werkstoffe, aus denen diese Produkte bestehen und die für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben der ElektroStoffV zu betrachten sind. Des Weiteren werden im aktuellen Probenplan Handyhüllen auf verschiedene Schadstoffe untersucht. Es wurden 24 Proben angefordert. Bislang liegen nur wenige Untersuchungsergebnisse vor. Eine Computermaus war bereits aufgrund der Vorgaben der ElektroStoffV zu beanstanden. Zwei weitere Computermäuse sowie ein Kopfhörer waren ohne Mangel. Die weiteren Untersuchungen dauern noch an. 4. a) Wie werden Verbraucherinnen und Verbraucher über die in Handyhüllen, Mäusen, Tastaturen und Ohrhörern enthaltenen Schadstoffe informiert? Zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher in Bayern hat die Bayerische Staatsregierung das Bayerische Verbraucherportal „VIS“ (www.vis.bayern.de) eingerichtet . Unter der Rubrik „Produktsicherheit Chemikalien“ bestehen umfassende Informationsmöglichkeiten. Dort wird u. a. auch über Produkte informiert, die u. a. aufgrund von Grenzwertüberschreitungen enthaltener Schadstoffe zurückgerufen wurden. Die aufgeführten Informationen basieren auf den Daten des europäischen Schnellwarnsystems der Kommission (RAPEX; s. (http://www.vis.bayern.de/ produktsicherheit/index.htm). Auch die Verbraucherzentrale Bayern und der VerbraucherService Bayern stellen stoffbezogene Informationsangebote und Tipps zu Verbraucherprodukten zur Verfügung. Im Fall von Produkten, in denen Schadstoffe in gesundheitsschädlichen Konzentrationen nachgewiesen wurden, erfolgt eine Veröffentlichung im Schnellwarnsystem der Europäischen Union RAPEX. Auf der Homepage http:// ec.europa.eu/consumers/safety/rapex/alerts/main/index. cfm?event=main.listNotifications werden wöchentlich die aktuellen Meldungen publiziert. b) Besteht eine Kennzeichnungspflicht für gesundheitsschädliche technische Produkte? c) Wie können sich Verbraucherinnen und Verbraucher vor Schadstoffen in Elektronik-Produkten schützen, die sie tagtäglich verwenden? Technische Produkte, die bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährden, sind gemäß den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes nicht verkehrsfähig. Darüber hinaus bestehen für Verbraucherinnen und Verbraucher nach der REACH-Verordnung Auskunftsrechte zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen. Die Wahrnehmung dieser Auskunftsrechte wird auf dem Bayerischen Verbraucherportal (www.vis.bayern.de) in dem Artikel „Information über gefährliche Chemikalien in Produkten ‚REACH‘ erläutert. Sofern das betreffende Produkt auch mit einem biozid wirksamen Stoff behandelt wurde, besteht für die Verbraucherinnen und Verbraucher auch hierzu ein Auskunftsrecht . Zu den genannten Auskunftsrechten stellen die Verbraucherzentrale Bayern und der VerbraucherService Bayern entsprechende Tipps und Hinweise für Verbraucherinnen und Verbraucher zur Verfügung. 5. a) Welche in Handyhüllen, PC-Mäusen, Tastaturen und Ohrhörern enthaltenen Schadstoffe sind in Deutschland verboten? b) Wie hoch liegt der zugelassene Grenzwert für die Chemikalien? c) Welche Richtlinien bestimmen die zulässigen Konzentrationen der Chemikalien? Die Fragen 5 a, 5 b und 5 c werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Für Handyhüllen, PC-Mäuse, Tastaturen und Ohrhörer können je nach Art und Zusammensetzung insbesondere folgende stoffrechtliche Verbote einschlägig sein: • Cadmium in Kunststofferzeugnissen (Grenzwert gemäß REACH-VO: 0,01 Gew.-% des Kunststoffanteils) • Chrom (VI) in Erzeugnissen aus Leder oder Erzeugnissen , die Teile aus Leder enthalten und mit der Haut in Berührung kommen (Grenzwert gemäß REACH-VO: 3 mg/kg) • Dimethylfumarat (DMF) in Erzeugnissen oder Bestandteilen von Erzeugnissen (Grenzwert gemäß REACH-VO: 0,1 mg/kg) • Organozinnverbindungen (Trisubstituierte Zinnverbindungen , Dibutylzinnverbindungen) in Erzeugnissen (Grenzwert gemäß REACH-VO: 0,1 Gew.-% Zinn) • PAK (8 kanzerogen wirkende Einzelstoffe) in Bestandteilen von Erzeugnissen aus Kunststoff oder Gummi, die mit der menschlichen Haut in Berührung kommen (ab Dezember 2015; Grenzwert gemäß REACH-VO: 1 mg/kg je PAK) • PFOS (Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate) in Bestandteilen von Erzeugnissen (Grenzwert gemäß Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (POP-VO): 0,1 Gew.-%) • SCCP als Bestandteil von Erzeugnissen, sofern es sich nicht um unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen handelt (POP-VO) • Blei, sechswertiges Chrom, Quecksilber, Cadmium, polybromiertes Biphenyl (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Elektro- und Elektronikgeräten (Grenzwerte gemäß RoHS-RL i. V. m. ElektroStoffV jeweils 0,1 Gew.-% bzw. für Cadmium 0,01 Gew.-%; Grenzwerte jeweils bezogen auf jeden homogenen Werkstoff). Darüber hinaus handelt es sich bei Handyhüllen, PC-Mäusen , Tastaturen und Ohrhörern gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) um Bedarfsgegenstände mit nicht nur vorübergehendem Körperkontakt . Nach § 30 Nr. 1 LFGB ist es verboten, Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen. Sofern das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) einschlägig ist, wird dieses durch den Bund vollzogen. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7512 6. a) Welche Maßnahmen und Sanktionen können gegen Händler/Unternehmen bei der Überschreitung des zulässigen Giftstoff-Grenzwertes in Handyhüllen , Mäusen, Tastaturen und Ohrhörern ergiffen werden? Die zuständigen Behörden können gemäß den Vorgaben des Chemikalien- bzw. des Bedarfsgegenständerechts sowie ergänzend des Produktsicherheitsrechts nach pflichtgemäßem Ermessen folgende Maßnahmen treffen und Sanktionen ergreifen, sofern jeweils die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen: 1. Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die für diese Produkte geltenden Rechtsvorschriften: Dazu gehören insbesondere das Verbieten der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt, die Anordnung von Rücknahme oder Rückruf eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts, seine Sicherstellung und Vernichtung, die Anordnung einer Warnung der Öffentlichkeit bzw. die Warnung durch die Behörde selbst. 2. Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen bußgeldbewehrte Rechtsvorschriften und 3. Abgabe von Verdachtsfällen für Straftaten an die Strafverfolgungsbehörden . b) Unter welchen Bedingungen besteht die Pflicht zu einem Produktrückruf des Händlers/Unternehmens für schadstoffbelastete Handyhüllen, Mäuse, Tastaturen und Ohrhörer? Verantwortliche Wirtschaftsakteure wie der Hersteller haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, um von einem Produkt ausgehende Gefahren zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Hierzu gehört auch eine Rücknahme des betroffenen Produkts vom Markt oder ein Rückruf beim Verbraucher. Der Rückruf kann freiwillig durch den Hersteller selbst erfolgen oder von der Behörde angeordnet werden. c) Welche Maßnahmen und Sanktionen wurden in Bayern aufgrund von Schadstoffen in den o. g. Produkten seitens bayerischer Behörden in den letzten fünf Jahren seit 2010 ergriffen? Die für die stoffliche Marktüberwachung in Bayern zuständigen Behörden haben in den letzten 5 Jahren im Rahmen der stofflichen Marktüberwachung die zur Verfügung stehenden Maßnahmen und Sanktionen (s. Antwort zu Frage 6 a) gemäß den Erfordernissen im Einzelfall ergriffen. Die jeweils getroffenen Maßnahmen und Sanktionen werden nicht produktbezogen erfasst. 7. a) Aus welchem Herkunftsland stammen die belasteten technischen Produkte, die in Bayern gefunden wurden? Bei der einen in Bayern bislang nach der ElektroStoffV beanstandeten Computermaus (s. Antwort zu Frage 3) ist China als Herstellungsland angegeben. b) Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung aus dieser Erkenntnis (siehe Frage 7 a)? Die Staatsregierung ist der Auffassung, dass sich aus diesem Befund keine verallgemeinerbaren Erkenntnisse gewinnen lassen. 8. a) Welche Schritte wird die Staatsregierung ergreifen , um die Verbraucherinnen und Verbraucher in Bayern vor Schadstoffen in Handyhüllen, PC-Mäusen , Tastaturen und Ohrhörern zu schützen? b) Bis wann werden diese Maßnahmen umgesetzt? Die Fragen 8 a und 8 b werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Staatsregierung optimiert die Marktüberwachung im stofflichen Verbraucherschutz kontinuierlich. Hierbei sind insbesondere folgende Aktivitäten und Maßnahmen zu nennen : 1. Einführung eines Qualitätsmanagements für die Marktüberwachung bei der bayerischen Gewerbeaufsicht (Umsetzung begonnen im 1. Quartal 2015) 2. Stärkung der Marktüberwachung durch eine bayernweite Zentralisierung von Marktüberwachungsaufgaben der Gewerbeaufsicht und Bildung von Kompetenzzentren für die einzelnen Aufgabenbereiche (umgesetzt zum 01.01.2015) 3. Durchführung eines umfassenden und risikobezogenen Jahresprogramms für die stoffbezogene Marktüberwachung der Gewerbeaufsicht (umgesetzt beginnend im Jahr 2014) 4. Entwicklung und Erprobung eines Konzepts für Systemprüfungen zur Überwachung der Stoffverbote bei elektrischen und elektronischen Geräten durch die verantwortlichen Wirtschaftsakteure (umgesetzt zum 01.01.2015) 5. Leitung und Geschäftsführung Bayerns im Arbeitsforum stoffliche Marktüberwachung (AFSM). Das AFSM ist eine auf Initiative Bayerns in der Umweltministerkonferenz zurückgehende Plattform für die länderübergreifende Koordination von stoffbezogenen Marktüberwachungsaufgaben . Mit dieser Initiative wird eine bessere Verzahnung der Überwachungsaktivitäten der Länder erreicht, Parallelarbeit vermieden und die Effizienz behördlicher Kontrollen erhöht (Start Pilotphase: 2013) 6. Leitung eines länderübergreifenden Behördenverbunds zur Überwachung des Onlinehandels mit unzulässigen Chemikalien und chemischen Produkten durch das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken (Start: 2004; Ergebnisse siehe http://blac.de/servlet/ is/2146/BLAC_Bericht_Internet_290415.xps?comma nd=downloadContent&filename=BLAC_Bericht_Internet _290415.xps) 7. Entwicklung und Validierung einer Analysenmethode am LGL zur Bestimmung des Gehalts von PAK in Verbraucherprodukten im Vorgriff auf die ab Dezember 2015 geltenden Stoffverbote (Teil eines vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) geförderten Projekts; Laufzeit 17.03.2014–30.07.2015) c) Welche bayerische Ministerien und Behörden sind für die Umsetzung und Kontrolle dieser Maßnahmen verantwortlich? Für die Umsetzung und Kontrolle dieser Maßnahmen sind das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen Unterfranken , Oberfranken und Niederbayern in Zusammenarbeit mit dem LGL verantwortlich.