Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian von Brunn SPD vom 20.05.2015 Mord an Ehefrau in Haar bei München Am 7. Mai 2015 tötete in Haar bei München ein 53-jähriger Mann seine Ehefrau. Vorangegangen war offenkundig ein Beziehungsstreit. Das Ehepaar hat drei Kinder. Die Kriminalstatistik macht deutlich, dass fast die Hälfte der ermordeten Frauen vom eigenen Lebenspartner getötet wurden, wie auch in diesem Fall. Meist sind im Vorfeld bereits Fälle häuslicher Gewalt aktenkundig. Trotz des Wissens um die Gefahr können die Straftaten meist nicht verhindert werden. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. a) Waren im oben geschilderten Fall im Vorfeld bereits Fälle häuslicher Gewalt aktenkundig? b) Wenn ja, welche Vorfälle? c) Welche Maßnahmen wurden getroffen? 2. Waren im Vorfeld Vorfälle bekannt, die auf schwere Körperverletzung gegenüber der Frau oder den Kindern hindeuteten, welche aufgrund des Vorliegens eines Offizialdeliktes zu polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Ermittlungen hätten führen müssen? 3. a) Gab es im Vorfeld Hinweise oder sogar Strafanzeigen gegen den Ehemann und Vater der Kinder wegen Körperverletzungsdelikten gegenüber den Kindern oder des Missbrauchs von Schutzbefohlenen? b) Wenn ja, wie wurden diese weiterverfolgt? c) Wurden die zuständigen Behörden wie das Jugendamt eingeschaltet? 4. a) Wann wurde vom Innenministerium die Arbeitsgruppe, unter Leitung des Bayerischen Landeskriminalamts, zur Fortschreibung der „Rahmenvorgabe zur polizeilichen Bekämpfung der häuslichen Gewalt und damit in Zusammenhang stehender Stalkingfälle“ eingesetzt? b) Zu welchen konkreten Ergebnissen führte diese (die abschließenden Ergebnisse waren, nach Aussage des Ministeriums in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage Drucksache 17/4665, für Ende 2014 zu erwarten)? c) Wird die Staatsregierung die Ergebnisse in dem von ihr vorgegebenen Rahmen 1. Quartal 2015 umsetzen können? 5. a) Wann wurde die Arbeitsgruppe (AG) Stalking eingesetzt ? b) Zu welchen konkreten Ergebnissen führte die AG Stalking ? c) Welche Vorschläge wurden bereits umgesetzt? 6. a) Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung in den letzten 10 Jahren zur Verbesserung der Situation im Bereich häuslicher Gewalt getroffen (Auflistung der einzelnen Maßnahmen, mit Hinweis, aufgrund welcher Arbeitsgruppe, Gremiums, etc. sie getroffen wurden)? b) Wie ist der Erfolg der einzelnen Maßnahmen, nach Ansicht der Staatsregierung aufgrund der durchgeführten Evaluationen, zu beurteilen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.07.2015 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz sowie dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wie folgt beantwortet : 1. a) Waren im oben geschilderten Fall im Vorfeld bereits Fälle häuslicher Gewalt aktenkundig? b) Wenn ja, welche Vorfälle? c) Welche Maßnahmen wurden getroffen? Am 12.07.2013 sprach die Ehefrau bei der für den Wohnsitz zuständigen Polizeiinspektion 27 (Haar) persönlich vor und teilte mit, dass ihr Ehemann ihr kurz zuvor in der gemeinsamen Wohnung an den Hals gefasst und sie gewürgt habe. Bei der Aufnahme der Strafanzeige wegen vorsätzlicher Körperverletzung stellte die aufnehmende Beamtin am Hals der Geschädigten eine Rötung/Kratzspur fest. Nachdem die Ehefrau von der Polizeibeamtin davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass ihr Ehemann von der Strafanzeige Kenntnis erlangen werde, war sie nicht mehr bereit, Angaben zur Sache zu machen. Die Ehefrau wurde durch die aufnehmende Beamtin ausführlich über Hilfsangebote und die rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärt. Dabei wurde sie insbesondere auf die Möglichkeiten eines polizeilichen Kontaktverbots , einer Platzverweisung, der Beantragung einer zivilgerichtlichen Schutzanordnung sowie über die polizeiliche Beratung durch das Kommissariat 105 des Polizeipräsidiums München und externe Beratungsstellen hingewiesen. Sie zeigte jedoch kein Interesse an den aufgezeigten Maßnahmen und Handlungsalternativen. Das Opfer teilte am 17.07.2013 auf Anfrage des Kommissariats 105 neuerlich mit, dass sie keinerlei Beratungsangebote in Anspruch nehmen wolle, weshalb weder eine polizeiliche Opferberatung beim Kommissariat 105 des Polizeipräsidiums München noch bei einer der Beratungsstellen der KooperationspartDrucksachen , Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 11.09.2015 17/7659 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7659 ner im „Münchner Unterstützungsmodell gegen häusliche Gewalt“ (MUM) erfolgte. Das Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung wurde durch das sachbearbeitende Kommissariat 22 nach Abschluss der Ermittlungen am 31.07.2013 der Staatsanwaltschaft München I zugeleitet. Die Staatsanwaltschaft München I hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 07.08.2013 aus tatsächlichen Gründen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Ehefrau des Beschuldigten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Alleine die Feststellung zu der Verletzung am Hals der Ehefrau war nicht geeignet, einen für eine Anklageerhebung notwendigen hinreichenden Tatverdacht zu rechtfertigen. 2. Waren im Vorfeld Vorfälle bekannt, die auf schwere Körperverletzung gegenüber der Frau oder den Kindern hindeuteten, welche aufgrund des Vorliegens eines Offizialdeliktes zu polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Ermittlungen hätten führen müssen? Insoweit kann auf die Antwort zu Frage 1 a–c verwiesen werden. Weder dem für den Wohnort des Beschuldigten und seiner Ehefrau zuständigen Polizeipräsidium München noch der Staatsanwaltschaft München I sind weitere Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzungsdelikten zum Nachteil seiner Ehefrau und/oder seiner Kinder bekannt. 3. a) Gab es im Vorfeld Hinweise oder sogar Strafanzeigen gegen den Ehemann und Vater der Kinder wegen Körperverletzungsdelikten gegenüber den Kindern oder des Missbrauchs von Schutzbefohlenen ? b) Wenn ja, wie wurden diese weiterverfolgt? Auch hier darf auf die Antwort zu Frage 1 a–c und Frage 2 verwiesen werden. c) Wurden die zuständigen Behörden wie das Jugendamt eingeschaltet? Dem Jugendamt lagen im Vorfeld der genannten Tat keine entsprechenden Hinweise oder Meldungen, auch nicht im Hinblick auf mögliche Strafanzeigen gegen den Kindsvater, vor. 4. a) Wann wurde vom Innenministerium die Arbeitsgruppe , unter Leitung des Bayerischen Landeskriminalamts , zur Fortschreibung der „Rahmenvorgabe zur polizeilichen Bekämpfung der häuslichen Gewalt und damit in Zusammenhang stehender Stalkingfälle“ eingesetzt? b) Zu welchen konkreten Ergebnissen führte diese (die abschließenden Ergebnisse waren, nach Aussage des Ministeriums in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage Drucksache 17/4665, für Ende 2014 zu erwarten)? c) Wird die Staatsregierung die Ergebnisse in dem von ihr vorgegebenen Rahmen 1. Quartal 2015 umsetzen können? Es wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 28.11.2014 auf die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Florian von Brunn vom 22.09.2014 unter Ziffer 6 a verwiesen (Drs. 17/4665 vom 30.01.2015). Das abschließende Ergebnis der Arbeitsgruppe liegt dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr noch nicht vor. Es wird für das 2. Halbjahr 2015 erwartet. 5. a) Wann wurde die Arbeitsgruppe (AG) Stalking eingesetzt ? b) Zu welchen konkreten Ergebnissen führte die AG Stalking? c) Welche Vorschläge wurden bereits umgesetzt? Die durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr beauftragte AG Stalking konstituierte sich am 26.01.2012 und legte im Dezember 2012 ihren Bericht vor. Wesentliche von der AG Stalking benannte Handlungsfelder mit deren Umsetzungsstand: Die Umwandlung des § 238 StGB (Nachstellung) von einem Erfolgsdelikt in ein Eignungs-/Gefährdungsdelikt wurde initiiert und liegt dem Bundesrat seit Mai 2014 vor (BR-Drs. 193/14 vom 06.05.2014) Dieser hat in seiner 932. Sitzung einen Antrag Bayerns auf sofortige Sachentscheidung bedauerlicherweise mehrheitlich am 27.03.2015 abgelehnt und die Initiative erneut zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen . Die angeregte Überprüfung des strafrechtlichen Instrumentariums des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des in § 4 GewSchG geregelten Straftatbestandes ergab, dass in der Strafrechtspraxis keine bedeutsamen Probleme gesehen werden und damit ein drängender gesetzgeberischer Reformbedarf nicht besteht. Die von der Arbeitsgruppe angeregte Anpassung der Regelungen zur Speicherung von Verkehrsdaten mit Blick auf § 238 StGB wird im aktuellen Gesetzesvorhaben des Bundes zur Verkehrsdatenspeicherung nicht aufgegriffen. Die befürwortete Einrichtung von Schwerpunktsachbearbeitern bei den Staatsanwaltschaften ist umgesetzt, zwischenzeitlich sind bei allen 22 bayerischen Staatsanwaltschaften entweder Sonderdezernate „Gewalt im sozialen Nahbereich, Stalking und Vergehen nach dem Gewaltschutzgesetz “ eingerichtet oder besondere Ansprechpartner für die Behandlung solcher Fälle bestellt. Täterprogramme (gewaltzentrierte und konfrontative Unterstützungs - und Beratungsangebote zur Verhaltensänderung ) in jedem der drei Oberlandesgerichtsbezirke tragen der angeregten gerichtlichen Anordnung bzw. Weisung zu Beratungsgesprächen, Therapien o. Ä. auch bei Ersttätern Rechnung. Durch eine weitere Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Justiz wurde gewährleistet, dass sich die Rechtsantragsstellen der Gerichte bei Anträgen nach dem Gewaltschutzgesetz eng mit den polizeilichen Sachbearbeitern abstimmen und auf polizeiliche Berichte zurückgreifen können. Den geforderten Fortbildungen für polizeiliche Sachbearbeiter „Häusliche Gewalt“ ist durch die Kursangebote „Gefährderansprache Stalking“ und „Häusliche Gewalt/Opferschutz “ des Bayerischen Fortbildungsinstitutes der Polizei Rechnung getragen. Die Thematik „Häusliche Gewalt“ ist daneben auch fester Bestandteil der Fortbildungen auf justizieller Seite. Auf die Antwort zu Frage 6 wird insoweit Bezug genommen. Die angeregte Einführung eines polizeilichen Vernehmungsspiegels Stalking/Cyber-Stalking wird umgesetzt. Die polizeilichen Handlungsfelder im Zusammenhang mit den Themengebieten „Häusliche Gewalt“ und „Nachstel- Drucksache 17/7659 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 lung“ gehen zwischenzeitlich über die Ergebnisse der durch die 2012 abgeschlossenen AG Stalking erkannten Ansatzpunkte hinaus. Unter anderem wurde eine Arbeitsgruppe der Bayerischen Polizei beauftragt, auch in Anlehnung an die AG Stalking, die „Rahmenvorgabe zur polizeilichen Bekämpfung der häuslichen Gewalt und damit in Zusammenhang stehender Stalkingfälle“ fortzuschreiben. Die fortgeschriebene Rahmenvorgabe befindet sich in der Endabstimmung. Der avisierte Termin zur Umsetzung ist nun für das 2. Halbjahr 2015 vorgesehen. Daneben werden relevante Sachverhalte aus dem Bereich der „Häuslichen Gewalt“ in Bayern im Rahmen von Fallkonferenzen einer eingehenden Bewertung zur Festlegung erforderlicher Maßnahmen unterzogen. Ergänzend beteiligt sich das Bayerische Landeskriminalamt an einer bundesweiten Arbeitsgruppe zum Management von Hochrisikofällen häuslicher Gewalt und von Stalking. Ziel der AG ist festzustellen, welche Konzepte und Projekte in den Ländern zur Risikoidentifizierung und Gefährdungseinschätzung von Beziehungsgewalt in interdisziplinären Fallkonferenzen bereits bestehen und umgesetzt werden, sowie zu prüfen und zu bewerten, ob hinsichtlich des Managements von Hochrisikofällen häuslicher Gewalt und Stalking ergänzender Handlungsbedarf besteht. 6. a) Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung in den letzten 10 Jahren zur Verbesserung der Situation im Bereich häuslicher Gewalt getroffen (Auflistung der einzelnen Maßnahmen, mit Hinweis, aufgrund welcher Arbeitsgruppe, Gremiums, etc. sie getroffen wurden)? b) Wie ist der Erfolg der einzelnen Maßnahmen, nach Ansicht der Staatsregierung aufgrund der durchgeführten Evaluationen, zu beurteilen? Um den Schutz und die Sicherheit der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen und Kinder zu gewährleisten, gibt es eine Vielzahl von organisatorischen Strukturen, Rahmenvorgaben und Maßnahmen, die regelmäßig überprüft und weiterentwickelt werden. Eine abschließende Eingrenzung der Maßnahmen auf einen Zeitraum von zehn Jahren kann mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden. Bereits seit 1987 gibt es bei allen Polizeipräsidien die „Beauftragten der Polizei für Frauen und Kinder“ (BPFK), zu deren primärer Aufgabe die Information und Unterstützung von Frauen und Kindern gehört, die von Gewalttaten im sozialen Nahraum und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bedroht werden oder bereits verletzt worden sind. Innerhalb der Bayerischen Polizei gibt es mit Ausnahme im Bereich des Polizeipräsidiums München bei allen Polizeiinspektionen in Bayern die „Schwerpunktsachbearbeiter /-innen) häusliche Gewalt“, die als kompetente Ansprechpartner(innen) für alle den Phänomenbereich „Häusliche Gewalt“ betreffenden Belange zuständig und entsprechend sensibilisiert sind. Beim Polizeipräsidium München erfolgt die Sachbearbeitung in Fällen „Häuslicher Gewalt“ zentral in einem Fachkommissariat. Vor dem Hintergrund des am 31.03.2007 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen“ wurde die seit dem Jahr 2001 gültige „Rahmenvorgabe zur polizeilichen Bekämpfung der Häuslichen Gewalt“ aktualisiert und ist im Jahre 2008 als „Rahmenvorgabe zur polizeilichen Bekämpfung der Häuslichen Gewalt und damit in Zusammenhang stehender Stalkingfälle“ in Kraft getreten. Im Jahre 2014 wurde die Broschüre „Häusliche Gewalt – Die Bayerische Polizei informiert“ aktualisiert und neu aufgelegt . Diese Broschüre liegt bei den Polizeidienststellen auf und kann im Internet unter www.polizei-bayern.de heruntergeladen werden. Das Staatsministerium der Justiz gibt seit dem Jahr 2008 die Broschüre „Was tut die Justiz für Frauen ?“ heraus. Diese gibt schnelle und praktische Antworten auf Fragen zum Schutz und zur Hilfe für Frauen durch die Justiz. Sie kann auf dem Broschürenportal der Bayerischen Staatsregierung über das Internet heruntergeladen werden. Bei der Vernehmung sind Polizeibeamte und Staatsanwälte gehalten, besondere Rücksichtnahme zu üben, wenn erkennbar ist, dass mit der Vernehmung für den Verletzten eine erhebliche psychische Belastung verbunden ist, was bei Aggressionsdelikten im häuslichen Bereich häufig der Fall ist. Droht einem Zeugen im Einzelfall Gefahr, so kann ihm gestattet werden, seine Personalien, insbesondere seine Anschrift bei der Vernehmung nur eingeschränkt oder gar nicht anzugeben (§ 68 Abs. 2 und 3 StPO). Insbesondere bei Opfern von Gewalt- und Sexualstraftaten oder bei gefährdeten Opfern kann sich außerdem eine Videovernehmung anbieten, die im Rahmen der §§ 58 a, 168 e, 247 a, 255 a StPO zulässig ist. Zeugnisverweigerungsberechtigte, aber (zunächst) aussagebereite Zeugen werden baldmöglichst ermittlungsrichterlich vernommen, um die Aussage im Wege der Vernehmung des Richters auch dann in ein Verfahren einführen zu können, wenn der Zeuge später von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Zeugen, die über kein Zeugnisverweigerungsrecht verfügen, wird deutlich gemacht, dass sie zur Aussage verpflichtet sind. Verletzungen werden, soweit möglich, ärztlich dokumentiert. Auch sonstige objektive Beweise werden umfassend gesichert. Für den Bereich der Bayerischen Polizei sowie der Justiz ist die besondere Problematik häuslicher Gewalt regelmäßiger Gegenstand im Rahmen des Aus- und Fortbildungsprogramms . Für die interne Informationsvermittlung zum Thema „Opferschutz “ besteht im Intranet der Bayerischen Polizei das Portal „Polizeilicher Opferschutz/Opferhilfe“. Ziel dieses Portals ist es, alle Polizeibeamtinnen und -beamten für diesen Themenbereich zu sensibilisieren, ihnen umfassende Informationen zum Thema „Opferschutz“ zur Verfügung zu stellen und Wege aufzuzeigen, wie man Opfererwartungen gerecht werden kann und Opfersituationen zu bewältigen sind, mit denen die Polizei konfrontiert wird. Des Weiteren wurde bereits im Jahr 2005 der Opferschutzfilm „Nah dran“ des „Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes“ (ProPK) an alle Polizeidienststellen gesteuert. Dieser wurde und wird im Rahmen von Dienstunterrichten und zu Ausbildungszwecken eingesetzt und trägt damit zur Auseinandersetzung mit dem Thema „Opferschutz“ bei. Dieser Film, der einen speziellen Part zum Thema „Häusliche Gewalt“ enthält, wurde Anfang 2007 im Hinblick auf das damals neue „Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen“ (§ 238 StGB) durch eine Sequenz zum Thema „Stalking“ erweitert. Das Staatsministerium der Justiz hat im Sommer/Herbst 2013 das strafrechtliche Instrumentarium des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) vom 11.12.2001 (BGBl. I S. 3513) einer Überprüfung unterzogen. In diesem Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7659 Zusammenhang hat es Gerichte und Staatsanwaltschaften um Mitteilung gebeten, ob und in welchen Fällen die Anwendung des in § 4 GewSchG geregelten Straftatbestandes in der Strafrechtspraxis Probleme aufwirft und ob aufgrund der tatbestandlichen Ausgestaltung Schutzlücken festzustellen sind. Im Ergebnis ließ sich feststellen, dass bedeutsame Probleme in der Strafrechtspraxis nicht bestehen und auch kein drängender gesetzgeberischer Reformbedarf vorliegt. Zur Gewährleistung eines optimalen Schutzes der Opfer in Fällen häuslicher Gewalt im Rahmen des Strafverfahrens wurden bei allen 22 bayerischen Staatsanwaltschaften entweder Sonderdezernate für „Gewalt im sozialen Nahbereich , Stalking und Vergehen nach dem Gewaltschutzgesetz “ eingerichtet oder besondere Ansprechpartner für die Behandlung solcher Fälle erstellt. Damit ist sichergestellt, dass Anzeigen in diesem Bereich von erfahrenen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten geprüft und konsequent verfolgt werden. Die aktuelle Situation bei den Staatsanwaltschaften wird regelmäßig überprüft. Zur Vermeidung unnötiger Belastungen von Zeugen durch Gerichtsverfahren, um den Zeugen die Unsicherheit und Ängste vor der Aussage zu nehmen und sie dadurch in ihrer Zeugenrolle zu stärken, wurden an allen Amts- und Landgerichten Zeugenberatungsstellen eingerichtet. Die Zeugenbetreuerinnen und Zeugenbetreuer stehen als Ansprechpartner zur Verfügung, um in verständlicher Form allgemeine Fragen zum Verfahrensablauf und zur Zeugenvernehmung zu beantworten. Vielfach existieren auch besondere Warteräume für Zeugen, in denen die Zeugen den Zeitraum bis zu ihrer Aussage überbrücken können, damit sie nicht gegen ihren Willen außerhalb des Gerichtssaales mit dem Angeklagten oder dessen Verteidiger zusammentreffen . Bei Bedarf übernehmen die Zeugenbetreuer auch die Beaufsichtigung eines Kindes oder die Begleitung der Zeugin oder des Zeugen zur Vernehmung in den Sitzungssaal . Befragungen von Bürgern Ende 2011 im Rahmen einer Evaluation des Rechts- und Justizstandorts Bayern ergaben , dass die Arbeit der Zeugenbetreuungsstellen von den betreuten Zeugen sehr positiv bewertet wird. Soweit häusliche Gewalt im Einzelfall mit dem Phänomen der Nachstellung einhergeht, ist auf die wiederholten gesetzgeberischen Bemühungen der Staatsregierung zur Optimierung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen von „Stalking“ zu verweisen. Hierzu wurde schon anlässlich der Beschlüsse des Landtags unter den Drucksachen 17/1139 und 17/1141 berichtet. Auf diese Berichte wird Bezug genommen. Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass im Bundesrat die Beratung des bayerischen Gesetzesantrags (BR-Drs. 193/14) – entgegen bayerischem Votum bislang vertagt worden ist. Ein Antrag Bayerns auf sofortige Sachentscheidung (BR-Drs. 193/1/14) wurde in der 932. Sitzung des Bundesrates am 27.03.2015 mehrheitlich abgelehnt und die Initiative erneut zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen. Der Staatsminister der Justiz hat das Thema zum Gegenstand der 86. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 17. und 18.06.2015 in Stuttgart gemacht . Diese hat die Bedeutung einer strafrechtlichen Regelung , die es ermöglicht, effektiv gegen nachstellendes Verhalten vorzugehen unterstrichen und weiterhin gesetzgeberischen Handlungsbedarf gesehen. Durch das 3. Opferrechtsreformgesetz, das sich aktuell noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, soll voraussichtlich mit Wirkung ab dem 01.01.2017 für besonders schutzbedürftige Opfer von schweren Gewalt- und Sexualstraftaten ein Anspruch auf kostenfreien, d. h. staatlich finanzierten psychosozialen Prozessbegleiter im Strafverfahren geschaffen werden. Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besondere Form der nicht rechtlichen Begleitung für besonders schutzwürdige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren mit dem Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren, ihre Sekundärviktimisierung zu vermeiden und ihre Aussagetüchtigkeit zu fördern. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe gewährt der Gesetzesentwurf dem psychosozialen Prozessbegleiter das Recht, bei Vernehmungen des Verletzten während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein. Aktuell ist das Staatsministerium der Justiz damit befasst, Strukturen aufzubauen, um in Bayern eine bestmögliche psychosoziale Prozessbegleitung zu gewährleisten. Opferschutz wird in Bayern zudem durch intensive Anstrengungen im Bereich der Resozialisierung gewährleistet. Zwar richten sich diese Angebote nicht spezifisch an Täter, die ihre Straftaten im sozialen Nahbereich begangen haben. Es ist aber möglich, dass auch dieser Personenkreis hiervon profitieren kann. Im Bereich der Staatsanwaltschaften sind spezifische Täterprogramme bzw. Antiaggressionstrainingsprogramme eingerichtet, deren Absolvierung einschlägigen Straftätern als Auflage gemäß § 153 a StPO, als Bewährungsauflage oder entsprechende jugendstaatsanwaltliche/-gerichtliche Weisung aufgegeben werden kann. Unter Täterprogramm wird ein gewaltzentriertes und konfrontatives Unterstützungs - und Beratungsangebot zur Verhaltensänderung für gewalttätige Männer verstanden. In jedem der drei Oberlandesgerichtsbezirke existieren entsprechende Angebote. Darüber hinaus existieren in Bayern auf Gewalt- und Sexualstraftäter spezialisierte und durch die Justiz geförderte Angebote. Seit dem Jahr 2008 wurden im Rahmen eines durch die Justiz finanzierten Projekts drei psychotherapeutische Fachambulanzen für Sexualstraftäter in München, Nürnberg und Würzburg geschaffen. Zur Nachbetreuung von Gewaltstraftätern hat zudem im Juli 2013 die erste Gewaltstraftäterambulanz in München, im Oktober 2014 eine weitere Einrichtung in Würzburg und im Januar 2015 die dritte psychotherapeutische Fachambulanz für Gewaltstraftäter in Nürnberg die Arbeit aufgenommen. Die grundlegende Zielsetzung dabei ist, durch eine Verbesserung der ambulanten therapeutischen Versorgung den Schutz der Allgemeinheit vor Sexual- und Gewaltstraftätern zu erhöhen und deren Reintegration in die Gesellschaft zu fördern. Soweit Straftäter aus dem Bereich häuslicher oder Beziehungsgewalt Freiheitsstrafen zu verbüßen haben, haben sie im Rahmen der Resozialisierungsangebote der bayerischen Justizvollzugsanstalten die Möglichkeit, an niederschwelligen Angeboten (z. B. Antigewalttraining, Reasoning & Rehabilitation Program) oder an einer hochfrequenten Behandlung in den sozialtherapeutischen Abteilungen für Gewalt- oder Sexualstraftäter teilzunehmen und werden regelmäßig hierzu motiviert. Insbesondere die Sozialtherapieplätze wurden im bayerischen Justizvollzug in den letzten Jahren nachhaltig ausgebaut . Drucksache 17/7659 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Auch im Rahmen der Führungsaufsicht strebt das Staatsministerium der Justiz einen bestmöglichen Schutz der Opfer an, was auch Opfern häuslicher Gewalt zugutekommen kann. Die Führungsaufsicht dient der Unterstützung entlassener Straftäter mit einer ungünstigen Sozialprognose bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft und gleichzeitig ihrer Überwachung zur Verhinderung von neuen Straftaten. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen mit Wirkung zum 01.01.2011 wurde in § 68 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, Satz 3 und 4 StGB die Möglichkeit neu geschaffen, eine elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) bei unter Führungsaufsicht stehenden verurteilten Personen anzuordnen . Durch die EAÜ wird beim Verurteilten eine erhöhte Hemmschwelle zur Begehung neuer Straftaten geschaffen und gegebenenfalls ein unmittelbares präventives Eingreifen der zuständigen Polizeibehörden ermöglicht. Kommt es dennoch zu einer neuerlichen Straftat, verbessert die EAÜ die Aufklärungs- und Nachweismöglichkeiten. Über die im Jahr 2012 eingerichtete Stiftung Opferhilfe leistet der Freistaat Bayern Opfern von Straftaten und damit auch Opfern häuslicher Gewalt zudem schnelle und unbürokratische finanzielle Hilfe über die Grenzen des Opferentschädigungsgesetzes hinaus. Die Stiftung Opferhilfe Bayern ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in München und gewährt Zuwendungen an Personen, die Opfer einer Straftat geworden sind. Leistungen können auch enge Angehörige (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern) erhalten, wenn sie durch die Tat besondere Nachteile erlitten haben. In Bayern existieren derzeit 38 staatlich geförderte Frauenhäuser mit 340 Plätzen für Frauen und über 400 Plätzen für Kinder. Sie bieten den aufgenommenen Frauen und ihren Kindern vorübergehende Unterkunft zum Schutz vor Gewalt und umfassende psychosoziale Beratung und Begleitung zur Aufarbeitung der Gewaltproblematik und Entwicklung neuer Lebensperspektiven. Für die nötigen fachlichen Hilfen steht in den Frauenhäusern Fachpersonal für Frauen und Kinder zur Verfügung. Weitere Aufgaben der Frauenhäuser sind schwerpunktmäßig die ambulante Beratung von Frauen bei Gewaltproblematik, insbesondere im Vorfeld einer Aufnahme, die Nachsorge für Betroffene, präventive Arbeit und Öffentlichkeitsarbeit. Daneben existieren 33 staatlich geförderte Notrufe/Fachberatungsstellen in Bayern, die gewaltbetroffenen Frauen und Mädchen schwerpunktmäßig bei sexualisierter Gewalt, aber auch bei körperlichen oder psychischen Misshandlungen Beratung und Hilfe bieten. Eine Reihe von Notrufen leistet im Einzelfall auch Jungen (vereinzelt auch Männern) Hilfestellung. Im August 2012 ist der (erste) Bericht der Bundesregierung zur Situation der Frauenhäuser, Fachberatungsstellen und anderer Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder (BT-Drs. 17/10500) erschienen. Das StMAS nimmt den darin aufgezeigten Handlungsbedarf sehr ernst. Als ersten Schritt hierzu hat das StMAS im September 2014 eine bayernweite Bedarfsermittlungsstudie zum Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder beim Institut für empirische Soziologie an der FriedrichAlexander -Universität Erlangen-Nürnberg (ifes) in Auftrag gegeben. In dieser Bedarfsermittlungsstudie zum Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder in Bayern wird das gesamte Beratungs- und Unterstützungssystem in allen Facetten umfassend beleuchtet werden, um eine regional ausdifferenzierte, wissenschaftlich fundierte Diskussionsgrundlage zu erhalten. Anschließend wird das StMAS mit den Kommunen als Hauptfinanziers und der Freien Wohlfahrtspflege als Träger der meisten Unterstützungseinrichtungen je nach aufgezeigten Handlungsbedarfen Konsequenzen erörtern. Zu einer Verbesserung der Situation der Opfer häuslicher Gewalt wird auch die Einrichtung sog. Interventionsstellen in Bayern beitragen. Unabhängig von den Ergebnissen der o. g. Bedarfsermittlungsstudie hat das StMAS hier Handlungsbedarf gesehen und nach Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch den Bayerischen Landtag im Doppelhaushalt 2015/2016 ein Programm zur Förderung von Interventionsstellen aufgelegt. Frühestmöglicher Förderbeginn ist der 01.08.2015. Ziel ist, dass mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln eine angemessene flächendeckende Versorgung des Freistaates Bayern mit Interventionsstellen erreicht wird. Im Gegensatz zu den meisten bestehenden Beratungsangeboten , die ein Aktivwerden des Opfers voraussetzen (sog. „Komm-Struktur“), ist der proaktive Beratungsansatz ein zugehendes psychosoziales Beratungsangebot (sog. „Geh-Struktur“): Nach einem polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt übermittelt die Polizei – mit Einverständnis der Frau – die Kontaktdaten an die Interventionsstelle. Die Beraterinnen nehmen dann innerhalb von spätestens drei Tagen Kontakt zu der Frau auf. Es erfolgt eine telefonische Erstberatung und das Angebot weiterer Beratung und Unterstützung . So werden auch Opfer häuslicher Gewalt erreicht, die von sich aus eventuell keine Unterstützung suchen würden. Darüber hinaus gibt es weitere staatlich geförderte Einrichtungen , die sich mit Gewaltbereichen auseinandersetzen , denen speziell Frauen mit Migrationshintergrund ausgesetzt sein können. So existiert seit August 2012 das staatlich finanzierte Wohnprojekt „Scheherazade“, das für akut von Zwangsverheiratung bedrohte oder betroffene junge Frauen im Alter zwischen 18 und 21 Jahren eine sichere Zufluchtsstätte bietet. Insgesamt stehen dort drei staatlich pauschal finanzierte Krisenplätze zur Verfügung. Auch Aufklärung trägt zu einer Verbesserung der Situation im Bereich häuslicher Gewalt bei. Ein wichtiges Informationsmedium für die breite Öffentlichkeit ist die in Kooperation mit der Freien Wohlfahrtspflege konzipierte Wanderausstellung „Blick dahinter – Häusliche Gewalt gegen Frauen“ (www.blickdahinter.bayern.de), die seit Juli 2011 bereits in vielen bayerischen Kommunen (Landratsämter, Rathäuser, Einkaufszentren, Schulen etc.) gezeigt wurde. Die Wanderausstellung ist bis in das Jahr 2016 hinein gebucht. Zur Information über die Rechte nach dem Gewaltschutzgesetz steht der Informationsflyer des StMAS „Das Gewaltschutzgesetz – Verbesserter Schutz für Opfer häuslicher Gewalt“ in elf Sprachen zur Verfügung. Um insbesondere auch Opfer mit Migrationshintergrund zu erreichen, hat das StMAS im Jahr 2009 zudem bei den Frauenhäusern die Anschaffung eines mehrsprachigen Medienpakets zur Öffentlichkeitsarbeit bezuschusst. Im Jahr 2010 förderte das StMAS zwölf Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte zur weiteren Sensibilisierung für die Thematik „Häusliche Gewalt gegen Frauen“ (Erkennen, Hilfestellungen , Dokumentieren). Eine gezielte Informationsquelle für gewaltbetroffene Frauen und Mädchen mit Behinderung ist das vom Paritätischen Landesverband Bayern getragene und aus Mitteln des (ehemaligen) Sozialfonds finanzierte Projekt „Prävention und Hilfe für gewaltbetroffene Frauen mit Behinderung Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7659 – Projekt zur Erleichterung des Zugangs zum Hilfe- und Unterstützungssystem“. Herzstück ist eine beim Paritätischen Landesverband Bayern e. V. angesiedelte zentrale barrierefreie Service-Homepage. Diese stellt eine gebündelte Informationsplattform für gewaltbetroffene Frauen mit Behinderung dar und erfüllt eine Art Lotsenfunktion, um sie zu geeigneten Unterstützungseinrichtungen zu leiten. Das Webportal wurde am 06.03.2015 online gestellt und ist unter http://www.wege-aus-der-gewalt.de zu finden. Das Projekt beinhaltet des Weiteren Fortbildungen für Beraterinnen in Frauenhäusern und Notrufen zur Thematik „Gewalt und Behinderung“. Ebenfalls aus Sozialfondsmitteln wird ein Projekt der LAG Selbsthilfe Bayern e. V. finanziert, mit dem Frauenbeauftragte in Einrichtungen der Behindertenhilfe installiert werden sollen. Durch das Projekt werden einerseits die Einrichtungen der Behindertenhilfe für die Gewaltthematik sensibilisiert , andererseits werden für die in den Einrichtungen lebenden oder arbeitenden Frauen kompetente Ansprechpartnerinnen geschaffen. Das Projekt ist bereits erfolgreich in die Schulungsphase gestartet.