Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 12.05.2015 Lohnbetrug und Verstöße gegen das Mindestlohn- und Arbeitnehmer-Entsendegesetz im Bausektor in Bayern Durch die Beratungsstelle „Faire Mobilität“ des DGB Bayern wurden in den letzten Wochen verschiedene Fälle von Lohnbetrug und Verstößen gegen das Mindestlohngesetz bzw. den bundesweiten Rahmentarifvertrag Baugewerbe öffentlich gemacht. Die in MÜnchen betroffenen bosnischen Bauarbeiter sind bei der slowenischen Firma „Pejgrad&Partnjeri D.O.O“ angestellt. Die Firma Pejgrad&Partnjeri agiert als Subunternehmen für die Firma LogicBau GmbH in Grünwald. Die Firma LogicBau GmbH ist wiederum als Subunternehmer auf verschiedenen Baustellen u. a. der Firmen Leitner Bauunternehmung aus Wolfratshausen und Strasser Bauunternehmung aus Gilching tätig. Den Arbeitern wurden zum Teil über Monate hinweg Lohnauszahlungen vorenthalten. Die vereinbarten Nettolöhne liegen zudem deutlich unter dem allgemeingültigen Branchentarif für Facharbeiter und ungelernte Kräfte im Bausektor. Die Lohnvereinbarungen verstoßen sowohl gegen das Mindestlohngesetz als auch das Arbeitnehmer -Entsendegesetz. Da die slowenische Entsendefirma die Löhne nur zum Teil und verspätet bezahlt hat, tritt nun die Generalunternehmerhaftung der als Auftraggeber fungierenden Bauunternehmen ein. Die Auszahlung der Nettolöhne wird jedoch häufig von den verantwortlichen Firmen verzögert bzw. erst nach öffentlichem Druck übernommen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. Welche Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der bayerischen Bauwirtschaft sind der Staatsregierung in diesem Jahr bekannt geworden? a) Welche Rolle spielen slowenische und kroatische Baufirmen sowie als Subunternehmen zwischengeschaltete deutsche Firmen bei den bekannt gewordenen Verstößen gegen das Mindestlohn- und ArbeitnehmerEntsendegesetz ? b) Wie beurteilt die Staatsregierung das Geschäftsgebahren der slowenischen Firma „Pejgrad&Partnjeri D.O.O“ aus Ljubljana? 2. Ist der Staatsregierung bekannt, dass die zwischen den Entsendefirmen und den Arbeitern fest vereinbarten Nettolöhne häufig unter dem allgemeingültigen Branchentarif für Baufachkräfte bzw. ungelernte Arbeiter liegen? a) Wie viele Anzeigen wurden in den letzten drei Jahren wegen Verstößen gegen den Mindestlohntarifvertrag, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der bayerischen Bauwirtschaft eingereicht? b) Wie viele Verstöße gegen Bestimmungen des Mindestlohntarifvertrages , des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes konnten in den letzten drei Jahren durch Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf privaten Baustellen und Baustellen der öffentlichen Hand in Bayern aufgedeckt werden? 3. Welche Rolle spielen deutsche Baufirmen als „Arbeitskräftevermittler “ in Bezug auf südosteuropäische Bauarbeiter ? a) Werden Firmen wie die LogicBau GmbH aus Grünwald , die in der Regel keine eigenen Bauarbeiter beschäftigen , systematisch als Subunternehmen zwischen den südosteuropäischen Entsendefirmen und den deutschen Generalunternehmern zwischengeschaltet ? b) Welche deutschen Bauunternehmen waren seit Anfang des Jahres als Generalunternehmer auf bayerischen Baustellen in Fällen von Lohnbetrug bzw. Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz involviert? 4. In welchen strittigen Fällen konnte in den letzten drei Jahren in der bayerischen Bauwirtschaft erfolgreich die Auftraggeberhaftung des Generalunternehmers durchgesetzt werden? a) Welche einschlägigen Gerichtsentscheide zu bayerischen Fällen sind der Staatsregierung bekannt? b) In welchen Fällen konnte aufgrund öffentlichen Drucks eine gütliche Einigung zwischen den betroffenen Arbeitern und den Generalunternehmern erzielt werden? 5. Welche Beratungsangebote existieren in Bayern für osteuropäische Bauarbeiter in Fällen von Lohnbetrug bzw. bei Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und den Branchentarifvertrag? a) Wie können vorhandene Beratungs- und Hilfsangebote , wie das „Projekt Faire Mobilität“ des DGB, langfristig abgesichert und weiter ausgebaut werden? b) Wie kann die Aufklärungs- und Informationsarbeit in den Hauptentsendeländern intensiviert und verbessert werden? 6. Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen osteuropäischen Bauarbeitern auch von deutschen Baufirmen Verträge mit rechtswidrigen Netto-Stundenlöhnen angeboten wurden? a) Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen die gesetzlichen bzw. tarifvertraglich festgesetzten Mindestlöhne in der Baubranche durch unlautere Werkverträge unterlaufen wurden, in denen die Bezahlung nach abgeschlossenen Gewerken und nicht auf Stundenbasis erfolgt? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 11.09.2015 17/7666 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7666 b) Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen Überstunden und sonstige Zuschläge (Feiertagsarbeit, Wochenende etc.) im Bausektor nicht rechtmäßig vergütet wurden? 7. Wie hat sich die Zahl der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse im gewerblichen Bereich sowie die Zahl der Gewerbeanmeldungen in der bayerischen Baubranche im Verhältnis zum Auftragsvolumen und den Umsatzzahlen in den letzten fünf Jahren entwickelt? a) Wie viele Arbeitsgenehmigungen EU wurden für kroatische Staatsangehörige für das Baugewerbe mit Einsatzgebiet Bayern in den letzten fünf Jahren erteilt? b) Wie viele Arbeitnehmer wurden in den letzten fünf Jahren auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder mit Vander Elst Visum in der bayerischen Bauwirtschaft entsandt? 8. Welche Unterstützung und Beratung erhalten betroffene Arbeitnehmer in Bayern über die Möglichkeiten der Anzeigeerstattung und gerichtlichen Geltendmachung von ausstehenden Lohnansprüchen? a) Wie häufig können Lohnansprüche von den betroffenen Arbeitnehmern arbeitsgerichtlich in Deutschland durchgesetzt werden? b) Wie viele Arbeitsgerichtsverfahren enden mit einem Vergleich zwischen betroffenen Arbeitnehmern und den haftungsrechtlich verantwortlichen Bauunternehmen ? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 10.07.2015 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie sowie unter Beteiligung der Bundesfinanzdirektion Südost, der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg , des Auswärtigen Amtes, der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit sowie des Bayerischen Bauindustrieverbands wie folgt beantwortet: 1. Welche Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der bayerischen Bauwirtschaft sind der Staatsregierung in diesem Jahr bekannt geworden? a) Welche Rolle spielen slowenische und kroatische Baufirmen sowie als Subunternehmen zwischengeschaltete deutsche Firmen bei den bekannt gewordenen Verstößen gegen das Mindestlohn- und Arbeitnehmer-Entsendegesetz? Vorab ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Staatsregierung keine eigenen originären Erkenntnisse zu Umfang und Art möglicher Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und das Mindestlohngesetz (MiLoG) vorliegen . Die Einhaltung der branchenbezogenen Mindestlöhne nach dem AEntG sowie des allgemeinen Mindestlohns nach dem MiLoG wird nach § 16 AEntG und § 14 MiLoG durch die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit ) kontrolliert. Als Bundesbehörden unterstehen diese dem Bundesministerium der Finanzen. Nur in Einzelfällen – zum Beispiel im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe im Baubereich (vgl. Ausführungen unten) – gelangen Verstöße gegen das MiLoG und das AEntG der Staatsregierung unmittelbar zur Kenntnis. Die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern , für Bau und Verkehr hat im Jahr 2015 von einem Verstoß gegen das AEntG in der Bauwirtschaft Kenntnis erlangt (Zahlung des Mindestlohns in Lohngruppe 1 anstatt in Lohngruppe 2). Bei den der Obersten Baubehörde in der Vergangenheit bekannt gewordenen Verstößen gegen das AEntG sind auch, jedoch nicht ausschließlich slowenische Baufirmen und in einem Fall eine kroatische Baufirma betroffen. Nach Mitteilung der Bundesfinanzdirektion Südost, die als Rechts- und Fachaufsichtsbehörde für die bayerischen Hauptzollämter (Augsburg, Landshut, München, Nürnberg, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt) sowie für das Hauptzollamt Erfurt zuständig ist, wurden in Bayern vom 01.01.2015 bis 31.05.2015 bisher 1 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das MiLoG sowie 293 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das AEntG im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes eingeleitet. Daten nach Abhängigkeit von Nationalitäten werden bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nicht erhoben. Eine Aussage zu der Rolle von slowenischen und kroatischen Baufirmen kann somit nicht getroffen werden. b) Wie beurteilt die Staatsregierung das Geschäftsgebahren der slowenischen Firma „Pejgrad&Partnjeri D.O.O“ aus Ljubljana? Allgemein ist festzustellen, dass Vertragsgestaltungen, die darauf abzielen, den betroffenen Arbeitnehmern den allgemeinen Mindestlohn bzw. die Branchenmindestlöhne nach AEntG oder sonstige zwingende Arbeitsbedingungen vorzuenthalten , entschieden entgegenzutreten ist. Eine Umgehung zwingender Arbeitnehmerrechte und eine damit einhergehende Wettbewerbsverzerrung zugunsten rechtstreuer Unternehmer sind nicht hinnehmbar. Zu der slowenischen Firma Peijgrad&Partnjeri liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Es gilt, dass jedes Unternehmen, das in Deutschland Bauaufträge annimmt, zur Zahlung des in Deutschland geltenden Branchenmindestlohns nach dem AEntG verpflichtet ist. Um zu verhindern, dass sich ein Auftraggeber der eigenen Verpflichtung zur Mindestlohnzahlung dadurch entzieht, indem er zur Erbringung von Werk- und Dienstleistungen andere Unternehmer einschaltet, sieht § 14 AEntG eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers auch für Mindestlohnansprüche gegen die Nachunternehmerkette vor (Auftraggeberhaftung ). Im Vergabeverfahren wird geprüft, ob die Bieter einen schwerwiegenden Verstoß gegen ihre Verpflichtung zur Mindestlohnzahlung begangen haben. Dies erfolgt durch die Einholung von Eigenerklärungen bzw. durch Anfragen beim Gewerbezentralregister. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AEntG sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit von der Teilnahme an Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber ausgeschlossen werden, sofern sie wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz nach § 23 AEntG Drucksache 17/7666 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden sind. Gleiches gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach § 23 AEntG besteht (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AEntG). 2. Ist der Staatsregierung bekannt, dass die zwischen den Entsendefirmen und den Arbeitern fest vereinbarten Nettolöhne häufig unter dem allgemeingültigen Branchentarif für Baufachkräfte bzw. ungelernte Arbeiter liegen? a) Wie viele Anzeigen wurden in den letzten drei Jahren wegen Verstößen gegen den Mindestlohntarifvertrag , das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der bayerischen Bauwirtschaft eingereicht? Der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sind Einzelfälle aus Eignungsprüfungen der Bewerber um öffentliche Aufträge bekannt. Im Rahmen der Eignungsprüfung werden von dem Bieter, der den Auftrag erhalten soll, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister eingeholt. In sehr wenigen Einzelfällen werden Einträge festgestellt. Folglich erhält der betroffene Bieter keinen Auftrag. Zudem erfolgen während der Eignungsprüfung Zollabfragen, wodurch schon vor Eintrag ins Gewerbezentralregister Ermittlungen gegen Bauunternehmen aufgrund von Mindestlohnverstößen und dergleichen bekannt werden . Soweit die Hauptzollämter und Staatsanwaltschaften aufgrund von Anfragen der Obersten Baubehörde Auskunft über Geldbußen etc. erteilen, werden die betroffenen Unternehmen vom Wettbewerb um öffentliche Aufträge für eine gewisse Zeit ausgeschlossen. Dies geschieht jedoch nicht häufig, da die von solchen Verfehlungen betroffenen Unternehmen aufgrund der Kenntnisse über die im AEntG verankerten Sanktionsvorschriften sich in der Regel nicht um öffentliche Aufträge bewerben, solange sie nicht ihre Zuverlässigkeit als Bieter nachweisen können. Anzeigen im eigentlichen Sinne wurden nicht eingereicht. Die Vergabestellen haben jedoch aufgrund von Zollabfragen im Rahmen der Eignungsprüfung bei Ausschreibungen unter anderem Kenntnisse über Mindestlohnverstöße erlangt: 2014: 4, 2013: 2, 2012: 3. Nach Mitteilung der Bundesfinanzdirektion Südost sind Verstöße gegen die Arbeitsbedingungen (z. B. die Nichtgewährung des gültigen Mindestlohns) aus Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bekannt. Diese Verstöße würden bei Prüfungen nicht offen zutage treten (z. B. durch vertraglich vereinbarte untertarifliche Entlohnung), sondern oftmals durch die Nichtentlohnung von Überstunden oder Lohnabzügen im Heimatland verschleiert werden. Bei der Bundesfinanzdirektion werden keine Daten über eingereichte Anzeigen erhoben. b) Wie viele Verstöße gegen Bestimmungen des Mindestlohntarifvertrages , des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes konnten in den letzten drei Jahren durch Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf privaten Baustellen und Baustellen der öffentlichen Hand in Bayern aufgedeckt werden? Der Staatsregierung liegen keine eigenen Kenntnisse hierzu vor. Nach Mitteilung der Bundesfinanzdirektion Südost erfolgt keine statistische Erfassung, welche Ermittlungsverfahren aufgrund von Kontrollen eingeleitet werden. Darüber hinaus verfolge die Finanzkontrolle Schwarzarbeit einen ganzheitlichen Prüfansatz, d. h. bei jedem Arbeitgeber werden alle in Betracht kommenden Prüfaufgaben abgedeckt und ggf. entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet. Neben Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) führen weitere Erkenntnisquellen zur Einleitung von Ermittlungsverfahren, z. B. Hinweise von Behörden oder Personen. Die Bundesfinanzdirektion weist darauf hin, dass Verstöße gegen den Mindestlohntarifvertrag nicht erfasst werden, sondern nur Verstöße gegen das AEntG in Verbindung mit dem Tarifvertrag in der Bauwirtschaft. In Bayern wurden vom 01.01.2012 bis 31.12.2014 folgende Ermittlungsverfahren im Bauhaupt- und Baunebengewerbe eingeleitet: Ordnungswidrigkeiten nach AEntG 3.474 Strafverfahren nach SchwarzArbG 66 In den Zahlen nicht berücksichtigt sind eingeleitete Ermittlungsverfahren anderer Hauptzollämter, welche aufgrund der örtlichen Zuständigkeit an bayerische Hauptzollämter abgegeben wurden. Die Ordnungswidrigkeiten nach dem AEntG beinhalten auch sog. Formalverstöße, wie zum Beispiel Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten. 3. Welche Rolle spielen deutsche Baufirmen als „Arbeitskräftevermittler “ in Bezug auf südosteuropäische Bauarbeiter? a) Werden Firmen wie die LogicBau GmbH aus Grünwald , die in der Regel keine eigenen Bauarbeiter beschäftigen, systematisch als Subunternehmen zwischen den südosteuropäischen Entsendefirmen und den deutschen Generalunternehmern zwischengeschaltet? b) Welche deutschen Bauunternehmen waren seit Anfang des Jahres als Generalunternehmer auf bayerischen Baustellen in Fällen von Lohnbetrug bzw. Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz involviert? Zur Rolle deutscher Baufirmen als „Arbeitskräftevermittler“ in Bezug auf südosteuropäische Bauarbeiter (Frage 3) liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Hinsichtlich einer Zwischenschaltung von Firmen, die in der Regel keine eigenen Bauarbeiter beschäftigen, zwischen Entsendefirma und Generalunternehmen (Frage 3 a) wurde im Tätigkeitsbereich der Bayerischen Staatsbauverwaltung im Jahr 2014 ein einziger Fall im Raum München bekannt. Dieses Unternehmen wurde aber nicht bewusst „zwischengeschaltet“. Von einer Systematik dahingehend kann keine Rede sein. Seit Anfang des Jahres 2015 ist der Staatsregierung kein Fall bekannt, in dem ein deutsches Bauunternehmen als Generalunternehmer auf bayerischen Baustellen in Fällen von Lohnbetrug bzw. Verstößen gegen das ArbeitnehmerEntsendegesetz und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz involviert war (Frage 3 b). Auch der Bundesfinanzdirektion Südost liegen zu den Fragen 3 bis 3 b keine Erkenntnisse vor. Sie weist darauf hin, dass selbst bei Vorliegen von Daten zu Frage 3 b aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte zu konkret benannten Firmen erteilt werden würden. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7666 4. In welchen strittigen Fällen konnte in den letzten drei Jahren in der bayerischen Bauwirtschaft erfolgreich die Auftraggeberhaftung des Generalunternehmers durchgesetzt werden? a) Welche einschlägigen Gerichtsentscheide zu bayerischen Fällen sind der Staatsregierung bekannt? b) In welchen Fällen konnte aufgrund öffentlichen Drucks eine gütliche Einigung zwischen den betroffenen Arbeitern und den Generalunternehmern erzielt werden? Der Staatsregierung liegen zu den Fragen 4 bis 4 b keine eigenen Kenntnisse vor. Entsprechende statistische Erhebungen werden seitens der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht geführt. Die um Stellungnahme gebetenen Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg weisen allgemein auf Folgendes hin: Nach Mitteilung des Landesarbeitsgerichts München treffe es zu, dass – allerdings fast ausschließlich im Bezirk des Arbeitsgerichts München und jedenfalls vor Inkrafttreten des MiLoG – einige Verfahren aus der Bayerischen Bauwirtschaft wegen Auftraggeberhaftung gem. § 14 AEntG anhängig waren . Auch wenn es sich dabei um weit weniger als 10 streitige Fälle pro Jahr gehandelt haben dürfte, handelte es sich insgesamt um eine durchaus nicht geringfügige Anzahl von Verfahren, da pro Fall stets eine Vielzahl von Klägern aufgetreten sei. Die weit überwiegende Zahl der Verfahren habe jedoch nicht durch gerichtliche Entscheidungen, sondern vergleichsweise Regelungen ihr Ende gefunden. Ob überhaupt, und wenn ja, in welchem Umfang, ein öffentlicher Druck dabei eine Rolle gespielt hat, könne nicht beurteilt werden. Seitens des Landesarbeitsgerichts Nürnberg wurde eine Nachfrage bei den nordbayerischen Arbeitsgerichten durchgeführt , die ergeben habe, dass in der nordbayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit ca. 40 Klagen wegen Verstoßes gegen Mindestlohnvorschriften (AEntG) in den Jahren 2013 und 2014 erhoben worden seien. Es sei jedoch, soweit ersichtlich , nicht zu streitigen Entscheidungen gekommen. Die Verfahren hätten durch Vergleich oder Klagerücknahmen geendet . Ob die Vergleiche durch öffentlichen Druck zustande kamen, könne nicht festgestellt werden. Dem ebenfalls beteiligten bayerischen Bauindustrieverband sind regelmäßig Fälle bekannt, bei denen der Generalunternehmer im Rahmen der Auftraggeberhaftung in Anspruch genommen wird, v. a. durch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und die Sozialkassen der Bauwirtschaft , aber auch Mindestlohnforderungen von Arbeitnehmern nach dem AEntG. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Bezirk der Bundesfinanzdirektion Südost (Bayern, Thüringen und Teile von West-Sachsen) hinsichtlich des Ordnungswidrigkeitentatbestands des § 23 Abs. 2 AEntG (bußgeldrechtliche Auftraggeberhaftung ) Ermittlungsverfahren wie folgt eingeleitet wurden: Jahr Anzahl der Ermittlungsverfahren nach 23 Abs. 2 AEntG 2013 2 2014 1 1.Quartal 2015 1 Zum Sachausgang der Verfahren können seitens der Bundesfinanzdirektion keine Angaben getroffen werden. Diese Verfahren beziehen sich ausschließlich auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand und haben nichts mit der zivilrechtlichen Auftraggeberhaftung gem. § 14 AEntG zu tun. 5. Welche Beratungsangebote existieren in Bayern für osteuropäische Bauarbeiter in Fällen von Lohnbetrug bzw. bei Verstößen gegen das Arbeitnehmer -Entsendegesetz und den Branchentarifvertrag ? Grundsätzlich gilt, dass Lohnansprüche ebenso wie andere vorenthaltene Arbeitnehmerrechte vom Beschäftigten selbst gegenüber dem Arbeitgeber, gegebenenfalls gerichtlich, geltend gemacht werden müssen. Rechtsberatung erfolgt grundsätzlich durch Rechtsanwälte. Durch die entsprechende Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe wird staatliche Unterstützung gewährt. Zur Erleichterung der Rechtsdurchsetzung insbesondere für ausländische Arbeitnehmer besteht neben der Unterstützung durch die – in der Schriftlichen Anfrage erwähnten – DGB-Beratungsstellen Faire Mobilität auch die Möglichkeit der Rechtsberatung durch das Info-Zentrum Migration und Arbeit in München sowie die Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern. Das Info-Zentrum Migration und Arbeit berät im Schwerpunkt Menschen, die infolge ihrer Arbeitssituation in prekäre Lebenssituationen geraten sind. Gleichzeitig werden präventive Ordnungshilfen vermittelt, die zum deutschen Arbeits -, Sozial- und Bildungssystem hinführen sollen. Neben den Fragen rund um die Arbeit werden hier auch weitere soziale Probleme thematisiert. Träger des Info-Zentrums ist die Arbeiterwohlfahrt München. Die Handwerkskammern in Bayern beraten hinsichtlich der selbstständigen Tätigkeit von Unternehmen einschließlich der Existenzgründung. Das Beratungsangebot gilt aber auch für in- und ausländische Beschäftigte sowie Auszubildende , die bei den Mitgliedsbetrieben arbeiten bzw. bei diesen eine Tätigkeit aufnehmen. Darüber hinaus bieten die Agenturen für Arbeit im Rahmen der gesetzlich geregelten Aufgaben allen jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung an (§§ 29 ff. SGB III). Dieses Angebot steht grundsätzlich auch ausländischen Arbeitnehmern zur Verfügung. Bei den Rechtsantragsstellen und den Amtstagen der bayerischen Arbeitsgerichte besteht die Möglichkeit, Klagen und Anträge zur Niederschrift zu erklären. Im Zusammenhang mit der Klagevorbereitung können dort Auskünfte über den Inhalt von Gesetzen und Tarifverträgen erteilt werden. Eine Rechtsberatung sowie Erteilung allgemeiner Rechtsauskünfte oder Klärung gesetzlicher und tariflicher Zweifelsfragen erfolgt nicht. Die Bundesfinanzdirektion Südost weist zudem darauf hin, dass im Rahmen der Problematik mit illegalen Tagelöhnerbörsen (insbesondere in München) ein Merkblatt für ausländische Arbeitnehmer durch die Bundesfinanzdirektion erstellt wurde. Dieses befasst sich insbesondere mit Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie der Scheinselbstständigkeit und soll die Arbeitsuchenden informieren und aufklären. Das Merkblatt wurde in die Sprachen Bulgarisch, Rumänisch, Kroatisch, Polnisch und Ungarisch übersetzt. Das Merkblatt liegt an den jeweiligen Beratungsstellen sowie auch den Gewerbeämtern aus und wird zusammen mit einem Selbsteinschätzungsbogen der „Fairen Mobilität“ zur Verfügung gestellt. a) Wie können vorhandene Beratungs- und Hilfsangebote , wie das „Projekt Faire Mobilität“ des DGB, langfristig abgesichert und weiter ausgebaut werden? Drucksache 17/7666 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Beratungs- und Hilfsangebote, wie das Projekt „Faire Mobilität “, werden von der Staatsregierung nicht gefördert. Eine Förderung ist auch nicht beabsichtigt. Zur Möglichkeit, die Rechtsantragsstelle der bayerischen Arbeitsgerichte aufzusuchen, sowie der staatlichen Unterstützung durch Prozesskostenhilfe vgl. Ausführungen zu Frage 5. b) Wie kann die Aufklärungs- und Informationsarbeit in den Hauptentsendeländern intensiviert und verbessert werden? Auf der Homepage des Zolls, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie im bayerischen Behördenwegweiser finden sich ausführliche und detaillierte Informationen über die Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Deutschland, die dabei zwingend einzuhaltenden Arbeitsbedingungen , insbesondere die branchenbezogenen Mindestlöhne nach dem AEntG und dem allgemeinen Mindestlohn nach dem MiLoG, sowie über die das Entsendeunternehmen treffenden Meldepflichten. Nach Mitteilung des Bayerischen Bauindustrieverbands gibt es im Rahmen der gesamten Bauwirtschaft, die neben der Industrie auch vom Handwerk und der Gewerkschaft getragen wird, gewerkschaftsseitig für Arbeitnehmer aus den (Haupt-)Entsendeländern entsprechende Beratungs- und Unterstützungsangebote, insbesondere über den Europäischen Verein für Wanderarbeiterfragen. Seitens des Bauindustrieverbandes wird die Arbeitgeberseite bzw. werden die Mitgliedsfirmen im Rahmen konkreter Einzelfallberatung, Seminaren und Inhouseschulungen beraten und unterstützt. Der Bayerische Bauindustrieverband ist zudem aktives Mitglied im Bayerischen Aktionsbündnis gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in der Bauwirtschaft . 6. Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen osteuropäischen Bauarbeitern auch von deutschen Baufirmen Verträge mit rechtswidrigen Netto -Stundenlöhnen angeboten wurden? a) Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen die gesetzlichen bzw. tarifvertraglich festgesetzten Mindestlöhne in der Baubranche durch unlautere Werkverträge unterlaufen wurden, in denen die Bezahlung nach abgeschlossenen Gewerken und nicht auf Stundenbasis erfolgt? b) Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen Überstunden und sonstige Zuschläge (Feiertagsarbeit , Wochenende etc.) im Bausektor nicht rechtmäßig vergütet wurden? Der Staatsregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Nach Mitteilung der Bundesfinanzdirektion Südost sind die in den Fragen 6 bis 6 b beschriebenen Fallkonstellationen aus Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bekannt . Über die Anzahl der Verfahren liegen keine Daten vor (vgl. auch Ausführungen zu Frage 2). 7. Wie hat sich die Zahl der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse im gewerblichen Bereich sowie die Zahl der Gewerbeanmeldungen in der bayerischen Baubranche im Verhältnis zum Auftragsvolumen und den Umsatzzahlen in den letzten fünf Jahren entwickelt? Zur Zahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer im Verarbeitenden Gewerbe insgesamt und im Baugewerbe in den letzten fünf Jahren in Bayern vgl. nachstehende Tabelle: Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer in Bayern (regionale Abgrenzung nach dem Arbeitsort) Jahr (Stichtag jeweils Juni) Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe (Hochbau, Tiefbau, Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) 2009 1.274.898 258.472 2010 1.238.780 265.296 2011 1.270.572 271.612 2012 1.299.701 279.210 2013 1.313.644 283.168 2014 1.337.747 288.109 Quelle: Bundesagentur für Arbeit; Arbeitsmarkt in Zahlen – Beschäftigungsstatistik , Stand: 03.06.2015 Zur Zahl der Gewerbeanmeldungen insgesamt und im Baugewerbe in den letzten fünf Jahren in Bayern, vgl. nachstehende Tabelle: Gewerbeanzeigenstatistik Gewerbeanmeldungen in Bayern Grund der Anmeldung Insgesamt Neugründung Umwandlung Zuzug Übernahme Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Insgesamt 2009 150.666 122.981 932 15.538 11.215 2010 150.264 122.834 564 16.345 10.521 2011 143.823 115.538 470 17.374 10.441 2012 131.857 103.739 379 17.359 10.380 2013 129.998 102.591 431 16.948 10.028 2014 125.730 98.298 496 16.828 10.108 davon Baugewerbe 2009 15.660 12.683 40 1.841 1.096 2010 18.053 14.694 26 2.038 1.295 2011 19.652 15.597 47 2.275 1.733 2012 19.667 15.217 22 2.542 1.886 2013 19.974 15.590 8 2.544 1.832 2014 18.046 13.630 18 2.465 1.933 Ohne Automatenaufsteller und Reisegewerbe Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik, Stand 03.06.2015 Zur Zahl der Auftragseingänge im Bauhauptgewerbe in Bayern in den letzten fünf Jahren vgl. nachstehende Tabelle: Auftragseingänge im Bauhauptgewerbe in Bayern Hinweis: Erfasst sind Betriebe von Unternehmen mit 20 oder mehr tätigen Personen einschließlich Argen (= Arbeitsgemeinschaften ). Die Auftragseingänge im Bauhauptgewerbe werden jährlich dargestellt. Ein Vergleich mit dem Verarbeitenden Gewerbe insgesamt ist nicht möglich, da der Auftragseingang dort entweder monatlich (für Betriebe ab 50 Beschäftigte) erfasst wird, bzw. jährlich (auch hier nur für Betriebe ab 50 Beschäftigte), und nur für ausgewählte fachliche Bereiche. Jahr Auftragseingang in 1.000 € 2009 9.465.979 2010 9.537.721 2011 10.504.646 2012 11.212.665 2013 11.292.266 2014 11.741.996 Quelle: Bayerisches Statistisches Landesamt für Statistik, Stand 03.06.2015 Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7666 Zum Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe und im Bauhauptgewerbe in den letzten fünf Jahren in Bayern vgl. nachstehende Tabelle: Umsatz in Bayern Erfasst werden Betriebe von Unternehmen mit 20 oder mehr tätigen Personen einschl. Argen Jahr Gesamtumsatz Verarbeitendes Gewerbe* (ohne Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden) in 1.000 € Baugewerblicher Umsatz in 1.000 € 2009 272.843.285 10.567.301 2010 309.070.518 10.345.836 2011 332.696.717 11.907.469 2012 335.818.088 11.907.469 2013 338.233.065 12.483.885 2014 327.560.304 13.530.980 Quelle: Bayerisches Statistisches Landesamt für Statistik, Stand: 03.06.2015 *Bitte beachten: Aufgrund revidierter Betriebsmeldungen sind die Umsatzwerte ab dem Jahr 2014 mit den vorhergehenden Zeiträumen nicht vergleichbar. Betroffen ist die Wirtschaftsabteilung 29 „Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“ und alle höheren Aggregationsstufen, in denen diese Wirtschaftsabteilung enthalten ist. a) Wie viele Arbeitsgenehmigungen EU wurden für kroatische Staatsangehörige für das Baugewerbe mit Einsatzgebiet Bayern in den letzten fünf Jahren erteilt? Kroatien ist (erst) seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU. Aufgrund von Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit benötigten kroatische Staatsangehörige für eine Beschäftigung in Deutschland bislang eine Arbeitsgenehmigung EU. Seit dem 1. Juli 2015 genießen kroatische Staatsangehörige volle Freizügigkeit und können in Deutschland ohne Einschränkungen tätig werden. Für kroatische Staatsbürger wurden für das Baugewerbe in Bayern in den Jahren 2010 bis 2012 – aus o. g. Grund – keine Arbeitsgenehmigungen EU erteilt. Im Jahr 2013 wurden 576, im Jahr 2014 2.222 und im Jahr 2015 (Stand: 16.06.2015) 1.089 Arbeitsgenehmigungen EU erteilt (Quelle : Bundesagentur für Arbeit). b) Wie viele Arbeitnehmer wurden in den letzten fünf Jahren auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder mit Vander Elst Visum in der bayerischen Bauwirtschaft entsandt? Die Erteilung von Visa für Dienstleistungen gemäß § 18 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 21 Beschäftigungsverordnung (nach dem Van-der-Elst-Urteil) wird vom Auswärtigen Amt erst seit 2013 gesondert statistisch erfasst; jedoch ohne Auswertung, in welchem Bundesland die Dienstleistung erbracht wird, sowie ohne Differenzierung nach Art der Dienstleistung (also handwerklich, kaufmännisch, gewerblich oder freiberuflich). Zur Anzahl der auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in die bayerische Bauwirtschaft entsandten Arbeitnehmer liegen keine Statistiken vor. Das Auswärtige Amt führt nur Statistiken über die Visaerteilung für WerkvertragsArbeitnehmer gemäß § 18 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 29 Beschäftigungsverordnung. Zu den verfügbaren Zahlen vgl. nachstehende Tabelle: Jahr Werkvertrags-Arbeitnehmer (§ 18 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 29 Beschäftigungsverordnung ) Dienstleistung „Van der Elst“ (§ 18 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 21 Beschäftigungsverordnung ) 2010 8.755 nicht gesondert erfasst 2011 12.602 nicht gesondert erfasst 2012 13.158 nicht gesondert erfasst 2013 8.376 5.086 2014 6.269 5.178 Quelle: Auswärtiges Amt 8. Welche Unterstützung und Beratung erhalten betroffene Arbeitnehmer in Bayern über die Möglichkeiten der Anzeigeerstattung und gerichtlichen Geltendmachung von ausstehenden Lohnansprüchen ? Es wird auf die Ausführungen zu Frage 5 verwiesen. a) Wie häufig können Lohnansprüche von den betroffenen Arbeitnehmern arbeitsgerichtlich in Deutschland durchgesetzt werden? b) Wie viele Arbeitsgerichtsverfahren enden mit einem Vergleich zwischen betroffenen Arbeitnehmern und den haftungsrechtlich verantwortlichen Bauunternehmen? Der Staatsregierung liegen hierzu keine eigenen Kenntnisse vor. Entsprechende statistische Erhebungen werden seitens der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht geführt. Auf die Ausführungen zu Frage 4 wird verwiesen.