Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer, Florian von Brunn, Andreas Lotte, Hans-Ulrich Pfaffmann, Markus Rinderspacher, Florian Ritter, Diana Stachowitz, Ruth Waldmann, Isabell Zacharias SPD vom 18.05.2015 Zentrale Ausnüchterungsstellen Sicherheitsbehörden und Rettungsdienste stehen immer wieder vor der Herausforderung, die richtigen Maßnahmen im Umgang mit stark alkoholisierten und sich möglicherweise selbst gefährdenden Personen treffen zu müssen. Besonders problematisch wird die Situation, wenn aus medizinischer Sicht keine Einlieferung in eine Klinik notwendig ist oder ein Patient dies verweigert. In diesem Fall müssen die Polizeibeamt(inne)n entscheiden, ob eine Ingewahrsamnahme zu erfolgen hat, wenn möglich in einer Ausnüchterungszelle . Wir fragen die Staatsregierung: 1. Wie viele Polizeiinspektionen in Bayern sind mit einer Ausnüchterungszelle ausgestattet? 2. Nach welchen Vorgaben werden Insassen einer Ausnüchterungszelle betreut? 3. Wann und wie wird medizinisch geschultes Personal eingeschaltet ? 4. Wie viele Fälle von Ingewahrsamnahmen Alkoholisierter gab es in den letzten fünf Jahren in Bayern (aufgeschlüsselt nach Jahr, Ort der Ingewahrsamnahme und in Anspruch genommener Polizeiinspektion)? 5. Hat die Staatsregierung Kenntnis über Fälle, in denen keine Ingewahrsamnahme durchgeführt wurde und im Anschluss eine gefährdende Situation für die betroffene Person entstand? 6. Wie beurteilt die Staatsregierung die Einführung von „Zentralen Ausnüchterungsstellen“, in denen Patienten durch medizinisch geschultes Personal betreut werden? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 16.07.2015 Zu 1.: Insgesamt sind 226 Polizeiinspektionen in Bayern mit einer oder mehreren Haftzellen ausgestattet. Hierbei wird nicht explizit zwischen Haft- und Ausnüchterungszellen unterschieden . Zu 2.: Die Vorgaben zur Betreuung von Insassen in Haftzellen sind in der Dienstvorschrift für die Einrichtung und Benutzung von Hafträumen der Bayerischen Polizei (Dienstvorschrift für die Einrichtung und Benutzung von Hafträumen der Bayerischen Polizei (Haftvollzugsordnung der Polizei – HVO-Pol), MABI 1962, S. 283 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 09.03.1978; Datenbank Bayern-Recht – 2012.1-I –), insbesondere Abschnitte III. bis V. geregelt. Zu 3.: Die HVOPol regelt auch, in welchen Situationen medizinisch geschultes Personal hinzuzuziehen ist. Geregelt ist dies im Abschnitt III, Nr. 13 der HVOPol (Haftfähigkeit). Grundsätzlich ist bei jedem Zweifel an der Haftfähigkeit einer zu inhaftierenden Person ein Amts- oder Privatarzt zur Prüfung der Haftfähigkeit hinzuzuziehen. Zu 4.: Bei den Bayer. Polizeidienststellen sind gem. Nr. 17 HVOPol Aufnahmenachweise zur Dokumentation der inhaftierten Personen zu führen, welche fünf Jahre aufzubewahren sind. Diese Dokumentationen werden in Haftbüchern händisch befüllt und können daher nicht elektronisch ausgewertet werden. Zudem gibt es keine katalogisierten Eintragungen und somit keine eindeutigen Werte. Da eine manuelle Auswertung der Haftbücher über die letzten fünf Jahre durch die Basisdienststellen nur mit einem sehr großen Zeitaufwand durchgeführt werden kann und diese zu keinen belastbaren, validen Ergebnissen führt, wurde auf eine manuelle Erhebung verzichtet. Zu 5.: Bezüglich der Fragestellung werden bei der Bayer. Polizei keine Statistiken geführt, sodass hierüber keine Aussage getroffen werden kann. Zu 6.: Von den betroffenen Bedarfsträgern und potenziellen Betreibern wurde bislang kein konkretisierter Bedarf an das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bezüglich einer Einführung von „Zentralen Ausnüchterungsstellen“ herangetragen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 18.09.2015 17/7673 Bayerischer Landtag