Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15.06.2015 Mobbing im Öffentlichen Dienst Laut einer Untersuchung des Frankfurter Psychologen Prof. Dieter Zapf besteht im Öffentlichen Dienst ein dreifaches Risiko-Opfer von Mobbing zu werden. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Fälle von Mobbing im Öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern wurden in den Jahren 2006 bis 2014 bekannt (bitte nach Jahren, nach Geschlecht sowie nach Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst aufschlüsseln)? 2. In welchem dienstlichen Verhältnis standen Täter/Täterin und Opfer zueinander (bitte prozentualen Anteil bei Mobbing von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen , bei Mobbing zwischen dienstlich gleichrangigen Personen sowie bei Mobbing von Untergebenen gegenüber Vorgesetzten angeben)? 3. Wie hoch lag der prozentuale Anteil bei Mobbing von Frauen gegenüber Frauen? 3.1 Wie hoch lag der prozentuale Anteil bei Mobbing von Frauen gegenüber Männern? 4. Wie hoch lag der prozentuale Anteil bei Mobbing von Männern gegenüber Männern? 4.1 Wie hoch lag der prozentuale Anteil bei Mobbing von Männern gegenüber Frauen? 5. Wie viele dienstrechtliche Verfahren wurde im oben genannten Zeitraum eingeleitet? 5.1 Wie viele Verfahren wurden mit einer Sanktion des Täters/der Täterin abgeschlossen (in Prozent zur Gesamtzahl der Verfahren)? 5.2 Welche Sanktionen wurden wie oft verhängt? 6. Wie viele Krankheitstage konnten in den betreffenden Jahren ursächlich auf Mobbing zurückgeführt werden (in Prozent der gesamten Krankheitstage)? 7. Wie viele Maßnahmen nach dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement wurden nach einer Arbeitsabsenz durch Mobbing durchgeführt (in Prozent der gesamten Maßnahmen nach BEM)? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 20.07.2015 Vorbemerkung: Mobbing ist kein Rechtsbegriff im engeren Sinne. Das Bundesarbeitsgericht versteht hierunter das systematische Anfeinden‚ Schikanieren oder Diskriminieren durch Vorgesetzte oder Mitarbeiter‚ wodurch ein Umfeld der Einschüchterung ‚ Anfeindung‚ Erniedrigung‚ Entwürdigung und Beleidigung geschaffen wird (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007, Az. 8 AZR 593/06). Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich im Rahmen von Disziplinarverfahren an dieser Definition des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. VGH München, Urteil vom 26. September 2014 – 16a D 13.253). Die inhaltliche Unbestimmtheit des Begriffs „Mobbing“ steht einer statistischen Erfassung und Auswertung von Lebenssachverhalten entgegen. Im Übrigen führen auch Verhaltensweisen, die unter den vom Bundesarbeitsgericht zugrunde gelegten Mobbingbegriff gefasst werden können, nicht automatisch zu straf- oder beamtenrechtlichen Konsequenzen; sie werden straf- oder disziplinarrechtlich vielmehr erst dann relevant, wenn im Einzelfall gleichzeitig gegen Strafnormen oder Dienstpflichten verstoßen wird. 1. Wie viele Fälle von Mobbing im Öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern wurden in den Jahren 2006 bis 2014 bekannt (bitte nach Jahren, nach Geschlecht sowie nach Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst aufschlüsseln)? Eine statistische Erfassung der entsprechenden Sachverhalte findet nicht statt und wäre angesichts der inhaltlichen Unbestimmtheit des Begriffs „Mobbing“ auch nicht möglich. 2. In welchem dienstlichen Verhältnis standen Täter/ Täterin und Opfer zueinander (bitte prozentualen Anteil bei Mobbing von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen, bei Mobbing zwischen dienstlich gleichrangigen Personen sowie bei Mobbing von Untergebenen gegenüber Vorgesetzten angeben)? 3. Wie hoch lag der prozentuale Anteil bei Mobbing von Frauen gegenüber Frauen? 3.1 Wie hoch lag der prozentuale Anteil bei Mobbing von Frauen gegenüber Männern? 4. Wie hoch lag der prozentuale Anteil bei Mobbing von Männern gegenüber Männern? 4.1 Wie hoch lag der prozentuale Anteil bei Mobbing von Männern gegenüber Frauen? Siehe Antwort zu Frage 1. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 18.09.2015 17/7695 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7695 5. Wie viele dienstrechtliche Verfahren wurde im oben genannten Zeitraum eingeleitet? 5.1 Wie viele Verfahren wurden mit einer Sanktion des Täters/der Täterin abgeschlossen (in Prozent zur Gesamtzahl der Verfahren)? 5.2 Welche Sanktionen wurden wie oft verhängt? Disziplinar- oder dienstrechtliche Verfahren gegenüber Beamten dienen der Ahndung von Dienstvergehen. Ob dienstpflichtwidriges Verhalten von Beamten auch als „Mobbing“ im o. g. Sinne qualifiziert werden kann, wird wegen der inhaltlichen Unbestimmtheit ebenfalls nicht gesondert erfasst. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unterliegen nicht dem Dienst- und Disziplinarrecht. Für arbeitsrechtliche Verfahren gilt insoweit aber das Gleiche. 6. Wie viele Krankheitstage konnten in den betreffenden Jahren ursächlich auf Mobbing zurückgeführt werden (in Prozent der gesamten Krankheitstage)? Aus datenschutz- und personalaktenrechtlichen Gründen dürfen Krankheitsursachen von den Beschäftigten des Freistaats Bayern nicht erhoben werden und sind damit – anders als bei den Krankenkassen – nicht bekannt. Ein Rückschluss auf durch Mobbing verursachte Krankheitstage ist daher nicht möglich. 7. Wie viele Maßnahmen nach dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement wurden nach einer Arbeitsabsenz durch Mobbing durchgeführt (in Prozent der gesamten Maßnahmen nach BEM)? Eine Erhebung der Maßnahmen nach dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement gesondert nach den Krankheitsursachen ist aus den zu Frage 6 genannten Gründen nicht möglich.