Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 07.01.2014 Schichtdienst von Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen am Wochenende In der IMBek IC5-0233.1/2 zur Arbeitszeit der Polizei vom 11.04.2003 heißt es: „Die Eigenart des Polizeidienstes macht es notwendig, dass die Beschäftigten auch außerhalb des Schichtdienstes oder Wechselschichtdienstes an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen Dienst leisten. Soweit es die dienstlichen Verhältnisse erlauben, soll jeder Beschäftigte mindestens alle vier Wochen seine dienstfreien Tage an einem Wochenende erhalten.“ Mit Schreiben vom 31.01.2013 -E1-1561 hat das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West vorstehende Regelung zur reinen Soll-Bestimmung erklärt mit der Folge, dass Schichtdienstbeamte im starren Wechselschichtdienst sich an drei Wochenenden im Rhythmus der Wechselschicht im Dienst befinden und am vierten Wochenende am Sonntag bereits um 13:00 Uhr ihren Dienst antreten müssen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist die vorbezeichnete IMBek nicht gerade mit dem Ziel erlassen worden, dass sichergestellt wird, dass Wechselschichtdienst -Beamte grundsätzlich alle vier Wochen ein freies Wochenende haben und Dienst am vierten Wochenende die Ausnahme ist? 2. Kann ein Präsidium ohne Rücksprache mit dem Innenministerium die IMBek AzPol beliebig auslegen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.02.2014 1. Ist die vorbezeichnete IMBek nicht gerade mit dem Ziel erlassen worden, dass sichergestellt wird, dass Wechselschichtdienst-Beamte grundsätzlich alle vier Wochen ein freies Wochenende haben und Dienst am vierten Wochenende die Ausnahme ist? Die in der Vorbemerkung der Schriftlichen Anfrage zitierte Passage der IMBek zur Arbeitszeit der staatlichen Polizei stellt auf die Eigenart des Polizeidienstes ab, welche es erfordert, dass die Beschäftigten auch außerhalb des Schicht- und Wechselschichtdienstes an Wochenenden und Feiertagen Dienst zu leisten haben. Jeder Beschäftigte soll mindestens alle vier Wochen seine dienstfreien Tage an einem Wochenende erhalten, soweit es die dienstlichen Verhältnisse erlauben (Ziff. 7.1 IMBek). Zum besseren Verständnis wird vorweg das bei der Bayer. Polizei noch weitverbreitete Arbeitszeitmodell des (klassischen ) starren Wechselschichtdienstes mit vier festen Dienstgruppen (A, B, C, D) erläutert. In planmäßiger Folge beginnt die A-Schicht am ersten Tag mit einem Spätdienst (z. B. 13–19 Uhr), diesem folgt am zweiten Tag ein Frühdienst (z. B. 7–13 Uhr) und ein nochmaliger Dienstbeginn zum Nachtdienst (z. B. 19–7 Uhr). Nach dem am dritten Tag endenden Nachtdienst hat die A-Schicht den vierten Tag dienstfrei und beginnt am fünften Tag eine neue Schichtfolge mit einem Spätdienst. Die genannten vier Dienstgruppen lösen sich planmäßig in folgender, fortlaufender Reihenfolge ab: 1. Tag: D A D 2. Tag: A B A 3. Tag: B C B 4. Tag: C D C 5. Tag: D A D Beispiel für die Dienstgruppe A im klassischen starren Wechselschichtmodell (6–6–12 Stunden): Freitag Spät (13 bis 19 Uhr) Samstag Früh (7 bis 13 Uhr) und Nacht (19 bis Sonntag 7 Uhr) anschließend frei Montag frei Dienstag Dienstbeginn ist wieder der Spätdienst (13 bis 19 Uhr) zur nächsten Schichtfolge Obwohl bei diesem Arbeitszeitmodell die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung (AzV) pro 24-StundenZeitraum vorgegebene zusammenhängende Ruhezeit von mindestens elf Stunden planmäßig nicht eingehalten wird, sehen wir hier, vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung , die Möglichkeit nach § 3 Absatz 2 AzV als gegeben, nach der bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe die oberste Dienstbehörde Ausnahmen von der Einhaltung der Mindestruhezeit zulassen kann. Neben den zusammenhän- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.03.2014 17/770 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/770 genden 54 Stunden planmäßig dienstfreier Zeit zwischen dem Ende der Nachtschicht und dem Beginn der nächsten Schichtfolge, erwirtschaften die Schichtdienstleistenden durch diesen Schichtturnus Arbeitszeitguthaben, die es ermöglichen, in regelmäßigen Abständen Teilschichten oder komplette Schichtfolgen durch Arbeitszeitausgleich freizunehmen. Diese Ausgleichsruhezeiten stellen wichtige Regenerationszeiten für die Schichtdienstleistenden dar. Damit soll auch gewährleistet werden, dass die im Wechselschichtdienst Beschäftigten bei Bedarf komplett dienstfreie Wochenenden erhalten. In Erweiterung des (klassischen) starren Wechselschichtdienstes hatten wenige Dienststellen der Bayerischen Polizei nach dem Nachtdienst von Samstag auf Sonntag noch einen Spätdienst mit Dienstbeginn am Sonntagmittag angehängt . Dadurch war es möglich, der Dienstgruppe, die am Sonntagmittag planmäßig übernommen hätte, ein komplett dienstfreies Wochenende (Samstag und Sonntag) einzurichten . Dieses Modell ist mit den arbeitszeitrechtlichen Vorschriften nicht mehr vereinbar, da zwingende dienstliche Gründe, die es der obersten Dienstbehörde ermöglichen würden, eine Ausnahme von der Einhaltung der täglichen Mindestruhezeit vorzusehen, nicht vorliegen. Mit Blick auf die gesundheitliche Belastung der Mitarbeiter und den Fürsorgegedanken haben wir deshalb mit IMS vom 30.11.2012 die Verbände der Bayerischen Polizei gebeten, dieses Schichtdienstmodell zeitnah in enger Abstimmung mit der Personalvertretung einzustellen. Die Bayerische Polizei verfolgt deshalb das Ziel, die Arbeitszeit im größtmöglichen Umfang zu flexibilisieren, um insbesondere familien- und gesellschaftspolitische, aber auch gesundheitliche und arbeitszeitrechtliche Aspekte besser berücksichtigen zu können. Im belastenden Wechselschichtdienst können diese durch zeitautonome (flexible) Arbeitszeitmodelle (vgl. Ziffer 3.2 der IMBek) weitestgehend berücksichtigt werden. 2. Kann ein Präsidium ohne Rücksprache mit dem Innenministerium die IMBek AzPol beliebig auslegen? Mit dem in der Vorbemerkung der Schriftlichen Anfrage genannten Schreiben hat das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West in nicht zu beanstandender Weise das IMS vom 30.11.2012 im Zuständigkeitsbereich umgesetzt.