Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 12.06.2015 Beleuchtung von Radwegen an Staatsstraßen außerorts Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz sieht in Art. 51 eine Beleuchtungspflicht von Straßen nur innerorts vor. Eine Beleuchtungspflicht für Radwege außerorts besteht nicht. Das Radverkehrshandbuch Radlland Bayern verweist darauf, dass die Beleuchtung von Radverkehrsanlagen die soziale Kontrolle in den Abend- und Nachtstunden für Radfahrer erheblich verbessern kann und ein subjektives Sicherheitsgefühl verschafft. Eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative der Beleuchtung von Radverkehrsanlagen können dabei mit Solarzellen betriebene Beleuchtungseinrichtungen sein. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. Wie hoch ist der Anteil der außerorts beleuchteten Radwege an Staatsstraßen gegenüber den unbeleuchteten? 2. Unter welchen Voraussetzungen werden Radwege an Staatsstraßen außerorts beleuchtet? 3. Inwieweit unterstützt der Freistaat Kommunen, die bereit wären, bisher unbeleuchtete Radwege an Staatsstraßen außerorts zu beleuchten? 4. Inwieweit liegen der Staatsregierung Informationen vor, dass außerorts unbeleuchtete Radwege aufgrund eines schlechteren subjektiven Sicherheitsgefühls weniger genutzt werden? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 24.07.2015 Vorbemerkung: Die Beleuchtung der öffentlichen Straßen gehört in den Kreis der gemeindlichen Pflichtaufgaben gemäß Art. 7, 57 Bayerische Gemeindeordnung, die auf Art. 83 der Bayerischen Verfassung basieren. Die Beleuchtung der dem Verkehr offen stehenden Straßen, Wege und Plätze stellt eine selbstständige öffentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge dar. Art. 51 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) legt die Straßenbeleuchtung als öffentlich-rechtliche Pflicht der Gemeinden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fest, was ihren sicherheitsrechtlichen Charakter deutlich macht. Dementsprechend ist die allgemeine Straßenbeleuchtung gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG aus den Aufgaben der Straßenbaulast ausdrücklich ausgenommen. Die gemeindliche Beleuchtungspflicht besteht für alle innerhalb der geschlossenen Ortslage befindliche Straßen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Zu 1.: Die Frage kann nicht beantwortet werden, da uns dazu keine statistischen Erhebungen vorliegen. Der Anteil der beleuchteten Radwege dürfte sich jedoch auf wenige Abschnitte beschränken, in denen Gemeinden freiwillig dafür gesorgt haben. Zu 2.: Im Regelfall sind Straßen und Wege verkehrssicher gebaut , sodass sie aufgrund der Verkehrssicherungspflicht keiner Beleuchtung bedürfen. Auf Gefahrstellen ist durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Wer am Verkehr teilnimmt, hat vielmehr dafür zu sorgen, dass er bzw. sein Fahrzeug mit ausreichenden Lichtquellen ausgerüstet sind. Wer mit dem Rad fährt, muss bei Dunkelheit seine Fahrweise den Sichtverhältnissen anpassen, die die eigene Beleuchtungsanlage schafft. Nur dann, wenn trotz Fahrzeugbeleuchtung und angemessener Geschwindigkeit im Einzelfall aufgrund des baulichen Zustands der Straße eine besondere Gefahrenquelle vorliegt, besteht für den Verkehrssicherungspflichtigen (in der Regel der Straßenbaulastträger) eine Beleuchtungspflicht . Zu 3.: Wenn Gemeinden an Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften eine Beleuchtung zur Verbesserung der Sicherheit und Ordnung vornehmen wollen, ist dies auch bei Radwegen an Staatsstraßen in Baulast des Freistaats möglich. Eine finanzielle Beteiligung oder Förderung von Kosten einer Straßenbeleuchtung durch den Freistaat erfolgt jedoch nicht. Zu 4.: Der Staatsregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 25.09.2015 17/7799 Bayerischer Landtag