Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 17.06.2015 Leistungsorientierte Bezahlung für Tarifbeschäftigte Im Rahmen der Tarifrunde 2009 wurde die Regelung zum Leistungsentgelt (§ 18 TV-L) gestrichen. Leistungsprämien und -zulagen sind nur noch für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen möglich (§ 40 Nr. 6 TV-L). Dies ist eine Benachteiligung der übrigen Tarifbeschäftigten. Ich frage die Staatsregierung: 1. Weswegen wurde das Leistungsentgelt für Tarifbeschäftigte gestrichen? 2. Gäbe es für den Freistaat Bayern die Möglichkeit, als Alternative zum gestrichenen Leistungsentgelt an besonders engagierte Tarifbeschäftigte Leistungsprämien und/oder Leistungszulagen übertariflich zu zahlen? 3. Warum wird beim Freistaat Bayern von der Möglichkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L, bei Leistungen der Beschäftigten , die erheblich über dem Durchschnitt liegen, die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils zu verkürzen, kein Gebrauch gemacht? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 28.07.2015 Zu 1.: Das Leistungsentgelt für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder wurde ab dem 1. Januar 2007 eingeführt (§ 18 TV-L). Nach der Systematik von § 18 TV-L sollte an die Beschäftigten zunächst 1,0 % der Summe der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres leistungsabhängig verteilt werden. Zur Umsetzung mussten dann noch die entsprechenden landesbezirklichen Tarifverträge, die die inhaltliche Konkretisierung beinhalten sollten, vereinbart und die in diesen Tarifverträgen zu erwartenden Öffnungen für Dienst-/Betriebsvereinbarungen ausgefüllt werden. Nachdem es bis in das Jahr 2009 hinein in den Ländern nicht zum Abschluss entsprechender landesbezirklicher Tarifverträge gekommen war, wurde das Leistungsentgelt mit Ausnahme der Regelung für Hochschulen im Rahmen der Lohnrunde 2009 – auf Wunsch der Gewerkschaften – mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gestrichen. Zu 2.: Die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder als Tarifvertragspartner des TV-L hat bereits vor Inkrafttreten des TV-L keine Bedenken erhoben, wenn die Länder, die für den Besoldungsbereich Regelungen über die Gewährung von Leistungszulagen und/oder Leistungsprämien getroffen haben, nach den gleichen Grundsätzen auch im Arbeitnehmerbereich verfahren. Dieser Beschluss hat nach wie vor Gültigkeit. Nach Art. 51 BayHO dürfen Personalausgaben , die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen , allerdings nur geleistet werden, wenn dafür im Haushaltsplan Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt werden. Dies wird im Rahmen der Aufstellung des Doppelhaushalts 2017/2018 geprüft werden. Zu 3.: Von der Möglichkeit des leistungsbezogenen Stufenaufstiegs bzw. des Anhaltens in der Stufe wird aus folgenden Gründen kein Gebrauch gemacht: – Im Rahmen der Lohnrunde 2009 wurde die tarifliche Regelung zum Leistungsentgelt (§ 18 TV-L) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gestrichen. In diesem Punkt besteht auch in Zukunft ein erheblicher Unterschied zum Besoldungsbereich . – Für den leistungsbezogenen Stufenaufstieg müsste ein zusätzliches Budget geschaffen werden. – Zu berücksichtigen ist, dass – anders als im Besoldungsbereich – eine Verkürzung der Stufenlaufzeit dauerhafte Steigerungen der Personalkosten zur Folge hat. Der Beschäftigte wird im Fall der Laufzeitverkürzung der neuen Stufe vorzeitig zugeordnet mit der Folge, dass die Laufzeit für die nächste Stufe bereits ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Zuordnung zu laufen beginnt. – In Anbetracht der bereits bestehenden Unterschiede beim Leistungsentgelt und der unterschiedlichen Auswirkungen eines leistungsbezogenen Stufenaufstiegs im Tarifbereich einerseits und im Besoldungsbereich andererseits gibt es derzeit keinen Raum, die tarifliche Regelung zum leistungsbezogenen Stufenaufstieg umzusetzen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.09.2015 17/7812 Bayerischer Landtag