Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 02.07.2015 Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Augsburg im Zusammenhang mit Abrechnungsbetrug durch Ärzte Im Hinblick auf die durch die Staatsanwaltschaft Augsburg eingestellten Verfahren wegen Betruges bzw. Beihilfe zum Betrug bei der Abrechnung nicht selbst erbrachter Speziallaborleistungen (M III/ M IV) gegen den Laborarzt Bernd S. u. a. aus den Jahren 1998, 2004, 2005 und 2009 und der in diesem Zusammenhang geäußerten Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft Augsburg, dass bezüglich dieses Sachverhaltes kein betrügerischer Schaden vorliege, frage ich die Staatsregierung: 1. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft Augsburg in den Jahren 1995 bis 2015 wegen Verdachts des Betruges durch Ärztinnen und Ärzte bei der Abrechnung von nicht selbst erbrachten Leistungen ermittelt ? 1.1 Wie viele dieser Verfahren wurden aus Rechtsgründen gem. § 170 StPO mangels Erfüllung des Straftatbestandes eingestellt? 2. Wie viele dieser Verfahren wurden trotz Erfüllung des Betrugstatbestandes aufgrund der §§ 153, 153 a, 154, 154 a StPO eingestellt? 2.1 Um welche Schadenssumme handelte es sich jeweils? 2.2 Wie hoch waren in den Fällen des § 153 a StPO jeweils die Geldauflagen? 3. Wie viele Verfahren endeten mit einem Freispruch? 4. Wie viele Verfahren endeten mit einer Verurteilung? 4.1 Welche Strafen wurden in den jeweiligen Verfahren auferlegt? 4.2 Um welche Schadenssumme handelte es sich jeweils? 5. Wie viele dieser Verfahren wurden mit einem Strafbefehl gem. § 401 StPO beendet? 5.1 In welcher Höhe wurden jeweils Geldstrafen festgesetzt ? 5.2 Um welche Schadenssumme handelte es sich jeweils? 6. Trifft es zu, dass im Jahr 2014 mehrere Ärztinnen und Ärzte wegen betrügerischer Abrechnung von Speziallaborleistungen vor dem Amtsgericht Augsburg angeklagt waren? 6.1 Wurden diese Vorwürfe noch von der Anfang 2009 aufgelösten „Soko Labor“ ermittelt? 6.2 Wie ist der Stand der Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt ? 7. Trifft es weiter zu, dass in diesen Verfahren ab Juli 2014 sukzessive Verjährung drohte? 7.1 Falls ja, wurden für diesen Fall Maßnahmen ergriffen? 7.2 Falls ja, welcher Art? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 04.08.2015 Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage wird hier so verstanden, dass sie sich ausschließlich auf Verfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg bezieht (vgl. Überschrift, Frage 1, Frage 6) und den Komplex um das Labor Dr. S. sowie andere Verfahren gegen Ärztinnen und Ärzte umfasst, soweit jeweils der Vorwurf des Abrechnungsbetruges im Zusammenhang mit M III- und M IV-Speziallaborleistungen inmitten steht (vgl. Vorbemerkung). Ermittlungsverfahren gegen Ärztinnen und Ärzte wegen Betruges in Zusammenhang mit der Abrechnung nicht selbst erbrachter M III- und M IV-Laborleistungen werden in den bei den Staatsanwaltschaften geführten Statistiken als solche nicht gesondert erfasst. Belastbare Aussagen zu Verfahrenszahlen der Staatsanwaltschaft Augsburg sind insoweit daher nicht möglich. Nähere Informationen wären nur bei Durchsicht und Überprüfung der Akten aller in Betracht kommenden Verfahren zu gewinnen gewesen. Davon wurde im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand abgesehen, zumal auch diese Vorgehensweise nicht zu umfassenden Erkenntnissen hätte führen können. Denn ein Teil der Ermittlungsakten wurde nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen (vgl. Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung – AufbewV)) zwischenzeitlich vernichtet; Datensätze sind insoweit nicht mehr vorhanden. Auf die Antwort vom 10. September 2014 auf die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Sepp Dürr vom 30. Juni 2014 (Drucksache 17/3027) wird insoweit Bezug genommen. Soweit sich die Anfrage auf die Ermittlungen gegen den Laborarzt Dr. S. sowie weitere Ärzte bezieht, hat das Staatsministerium der Justiz in der Sitzung des Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen am 22. Mai 2014 zum Thema „Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Labor S.“ (zugleich zu den Landtagsbeschlüssen Drucksachen 17/1837, 17/1838 und 17/1839) berichtet. Auf die Ausführungen in der Ausschusssitzung nehme ich Bezug. Dieser Sachverhaltskomplex ist auch Gegenstand des Untersuchungsausschusses „Labor“ Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.09.2015 17/7850 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7850 (Drucksache 17/2483). Die Akten des Staatsministeriums der Justiz, des Generalstaatsanwalts in München sowie der betroffenen Staatsanwaltschaften, die mit dem Untersuchungsauftrag in Zusammenhang stehen, liegen dem Ausschuss vor. Auf diese Akten darf ich verweisen. Die nachfolgende Beantwortung der Fragen beruht im Wesentlichen auf der Berichterstattung der Generalstaatsanwaltschaft München und der Staatsanwaltschaft Augsburg . 1. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft Augsburg in den Jahren 1995 bis 2015 wegen Verdachts des Betruges durch Ärztinnen und Ärzte bei der Abrechnung von nicht selbst erbrachten Leistungen ermittelt? Erkenntnisse zu Ermittlungsverfahren wegen Betruges bzw. Beihilfe zum Betrug in Zusammenhang mit der Abrechnung von M III-/M IV-Leistungen außerhalb des vorgenannten Komplexes um das Labor Dr. S. liegen nicht vor, weil entsprechende Verfahren nicht als solche statistisch erfasst werden. Auf die Vorbemerkung nehme ich Bezug. Im Zusammenhang mit dem Komplex um das Labor Dr. S. waren bei der Staatsanwaltschaft Augsburg in den Jahren 1995 bis 2015 wegen des Verdachts des Betruges durch Ärztinnen und Ärzte bei der Abrechnung von nicht selbst erbrachten M III- und M IV-Speziallaborleistungen folgende Ermittlungsverfahren anhängig: Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte im Jahr 1998 ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. S. wegen Abrechnungsbetruges im Zusammenhang mit M III- und M IV-Speziallaborleistungen . Dr. S. stand im Verdacht, solche Laborleistungen erbracht und den behandelnden Ärzten dafür nur den halben Gebührensatz in Rechnung gestellt zu haben. Das Amtsgericht Augsburg lehnte den Erlass der von der Staatsanwaltschaft Augsburg beantragten Durchsuchungsund Beschlagnahmebeschlüsse insoweit ab, weil es keinen strafbaren Betrug sah. Das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen Dr. S. wegen Abrechnungsbetruges im Zusammenhang mit M III- und M IV-Speziallaborleistungen wurde im März 2004 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem zuvor ein Durchsuchungs - und Beschlagnahmebeschluss durch das Amtsgericht Augsburg antragsgemäß erlassen, aber von der Staatsanwaltschaft Augsburg nicht vollzogen worden war. Da im Jahr 2006 gegen den Staatsanwalt, der das Ermittlungsverfahren im März 2004 eingestellt hatte, bei der Staatsanwaltschaft München I Ermittlungen unter anderem wegen Geldwäsche geführt wurden und dabei auch geprüft wurde, ob sich der Staatsanwalt von Dr. S. insoweit hatte bestechen lassen, wurde das gegen Dr. S. geführte Verfahren aus dem Jahr 2004 durch die Staatsanwaltschaft Augsburg im Jahr 2006 wieder aufgenommen und an die Staatsanwaltschaft München I abgegeben. Mit Verfügungen vom 28. November 2008 und 21. Dezember 2008 gab die Staatsanwaltschaft München I den Verfahrenskomplex betreffend M III- und M IV-Speziallaborleistungen , der insoweit zwischenzeitlich unter zwei gesonderten Aktenzeichen geführt wurde, wieder an die Staatsanwaltschaft Augsburg zurück. Die erstgenannte Verfügung betraf ein Ermittlungsverfahren gegen 138 Beschuldigte, überwiegend Ärztinnen und Ärzte, unter ihnen Dr. S. Die zweite Verfügung betraf ein Ermittlungsverfahren gegen neun Ärztinnen bzw. Ärzte und zwei in den Praxen mit Abrechnungen betraute Ehefrauen. Weitere Ärztinnen und Ärzte waren zum damaligen Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg nicht als Beschuldigte eingetragen. Wegen weiterer Einzelheiten nehme ich Bezug auf die Berichterstattung im Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen am 22. Mai 2014. 1.1 Wie viele dieser Verfahren wurden aus Rechtsgründen gem. § 170 StPO mangels Erfüllung des Straftatbestandes eingestellt? Die vorgenannten Ermittlungsverfahren aus den Jahren 1998 und 2008 wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO aus Rechtsgründen eingestellt. Hinsichtlich des Verfahrens aus dem Jahr 1998 wird auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen . Die Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2008 waren zunächst am 28. Januar 2009 aus Rechtsgründen durch die Staatsanwaltschaft Augsburg eingestellt worden. Nach Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 25. Januar 2012 wurden diese beiden Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Augsburg wieder aufgenommen. Soweit im Jahr 2012 Verjährung eingetreten war, wurden die Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies betraf 132 Beschuldigte, überwiegend Ärztinnen und Ärzte, aber auch einen Buchhalter sowie Außendienstmitarbeiter des Labors Dr. S. Soweit Verfahren nicht eingeleitet worden waren, wurde davon wegen Verjährung weiterhin abgesehen. Ich nehme auch insoweit Bezug auf die Berichterstattung im Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen am 22. Mai 2014. 2. Wie viele dieser Verfahren wurden trotz Erfüllung des Betrugstatbestandes aufgrund der §§ 153, 153 a, 154, 154 a StPO eingestellt? Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass Verfahrenseinstellungen nach den §§ 153, 153 a, 154, 154 a StPO das Vorliegen einer (verfolgbaren) Straftat voraussetzen. Liegt eine solche nicht vor, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Nach Wiederaufnahme der beiden am 28. Januar 2009 eingestellten Ermittlungsverfahren wurden gegen 12 Ärztinnen und Ärzte, hinsichtlich derer noch nicht Verjährung eingetreten war, die Verfahren gemäß § 153 a Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Gerichts eingestellt. Hinsichtlich zweier Ehefrauen von Ärzten, die mit der Abrechnung betraut waren, erfolgte eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO. In Bezug auf eine weitere Ärztin, die dauerhaft in ihr Heimatland zurückgekehrt und überdies hoch verschuldet war, wurde eine Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf in anderen Verfahren erfolgte Verurteilungen verfügt . Bezüglich Dr. S. und seiner Ehefrau wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Wegen weiterer Einzelheiten nehme ich Bezug auf die Berichterstattung im Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen am 22. Mai 2014. 2.1 Um welche Schadenssumme handelte es sich jeweils ? Die Geldauflagen gegen die 12 Ärztinnen und Ärzte, gegen die das Verfahren gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt wurde, orientierten sich – unabhängig von etwa zu leisten- Drucksache 17/7850 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 der Schadenswiedergutmachung -– unter anderem an der Höhe des Rohgewinns, der zwischen ca. 3.000 und ca. 55.000 Euro lag: Gesamtschaden in Euro (Abrechnungsvolumen ) Rohgewinn in Euro Geldauflage in Euro 72.531,23 53.345,99 37.000,- 5.544,98 3.133,26 3.000,- 21.016,00 11.877,04 12.000,- 83.575,75 54.406,92 50.000,- 16.231,18 9.173,58 9.000,- 16.030,06 9.058,19 9.000,- 32.510,29 18.386,74 18.000,- 29.452,72 16.644,78 17.000,- 76.980,02 50.192,53 40.000,- 42.193,44 24.424,58 25.000,- Gegen eine Ärztin und einen Arzt einer Gemeinschaftspraxis wurde das Verfahren ebenfalls gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung von Geldauflagen in Höhe von 5.000,- Euro und 10.000,- Euro eingestellt. Der gemeinsame Rohgewinn betrug hochgerechnet insgesamt 18.338,47 Euro. Das Gesamtabrechnungsvolumen wurde von der Staatsanwaltschaft Augsburg nicht abschließend ermittelt. Soweit das Verfahren gegen die beiden mit der Abrechnung betrauten Ehefrauen von Ärzten gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, betrug der jeweilige Gesamtschaden 42.193,44 Euro und 83.575,75 Euro. Soweit das Verfahren gegen eine Ärztin, die dauerhaft in ihr Heimatland zurückgekehrt und überdies hoch verschuldet war, gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, betrug der Gesamtschaden 14.968,14 Euro. Soweit das Verfahren gegen die Eheleute S. wegen Beihilfe zum Betrug gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, liegen keine belastbaren Feststellungen zum Gesamtschaden vor, da insofern keine abschließenden Ermittlungen und Auswertungen aller Betrugstaten von Ärztinnen und Ärzten, die entgegen § 4 Abs. 2 GOÄ Privatpatienten Speziallaborleistungen in Rechnung gestellt hatten, durchgeführt wurden. 2.2 Wie hoch waren in den Fällen des § 153 a StPO jeweils die Geldauflagen? Auf die Antwort zu Frage 2.1 wird Bezug genommen. 3. Wie viele Verfahren endeten mit einem Freispruch? Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat – soweit bekannt (vgl. Vorbemerkung und Antwort zu Frage 1) – bislang in Ermittlungsverfahren gegen Ärztinnen und Ärzte wegen Betrugs im Zusammenhang mit der Abrechnung von M III- und M IVSpeziallaborleistungen weder Anklage erhoben noch Strafbefehl beantragt. Insofern gibt es keine gerichtlichen Entscheidungen . 4. Wie viele Verfahren endeten mit einer Verurteilung ? Auf die Antwort zu Frage 3 wird Bezug genommen. 4.1 Welche Strafen wurden in den jeweiligen Verfahren auferlegt? Auf die Antwort zu Frage 3 wird Bezug genommen. 4.2 Um welche Schadenssumme handelte es sich jeweils ? Auf die Antwort zu Frage 3 wird Bezug genommen. 5. Wie viele dieser Verfahren wurden mit einem Strafbefehl gem. § 401 StPO beendet? Auf die Antwort zu Frage 3 wird Bezug genommen. 5.1 In welcher Höhe wurden jeweils Geldstrafen festgesetzt ? Auf die Antwort zu Frage 3 wird Bezug genommen. 5.2 Um welche Schadenssumme handelte es sich jeweils ? Auf die Antwort zu Frage 3 wird Bezug genommen. 6. Trifft es zu, dass im Jahr 2014 mehrere Ärztinnen und Ärzte wegen betrügerischer Abrechnung von Speziallaborleistungen vor dem Amtsgericht Augsburg angeklagt waren? Die Staatsanwaltschaft Augsburg erhob mit Anklageschrift vom 30. Januar 2012 beim Landgericht Augsburg Anklage gegen Dr. S. und seine Ehefrau wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Betrugs in einem besonders schweren Fall in 124 tatmehrheitlichen Fällen. Der Vorwurf des Betruges bezieht sich auf die Abrechnung von in auswärtigen Laboren erbrachten Leistungen. Aus diesem Verfahren wurden vor Anklageerhebung gegen die Eheleute S. insgesamt zehn Ärztinnen und Ärzte, die an mehreren Standorten im Bundesgebiet die Außenlabore betrieben haben, abgetrennt und im April 2013 zum Amtsgericht – Schöffengericht – Augsburg wegen des Verdachts gemeinsam mit den Eheleuten S. begangenen Abrechnungsbetrugs in einem besonders schweren Fall angeklagt . Abrechnungsbetrug im Zusammenhang mit M III- und M IV-Speziallaborleistungen gegenüber Privatpatienten liegt den angeklagten zehn Ärztinnen und Ärzten nicht zur Last. Vielmehr sollen die Angeklagten gegenüber der für den Standort des jeweiligen Außenlabors zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung als selbständige niedergelassene Laborärzte aufgetreten und im Tatzeitraum 2004 bis 2007 die von ihnen erbrachten Speziallaborleistungen in vierteljährlichen Abrechnungen (sog. Sammelerklärungen) abgerechnet haben. Obwohl die Angeklagten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Eheleuten S. gestanden haben sollen, haben sie in den Sammelerklärungen versichert, zur Abrechnung der angegebenen Speziallaboruntersuchungen berechtigt zu sein, mithin diese in freier Praxis erbracht zu haben. Über die vorgenannten Verfahren wurde im Ausschuss am 22. Mai 2014 ebenfalls berichtet; darauf wird Bezug genommen . Das Amtsgericht Augsburg hat im August 2013 das Verfahren dem Landgericht Augsburg zur Übernahme vorgelegt . Das Landgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 25. Juni 2014 das Verfahren übernommen und die Anklage gegen die zehn Ärztinnen und Ärzte unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. 6.1 Wurden diese Vorwürfe noch von der Anfang 2009 aufgelösten „So5o Labor“ ermittelt? Der Verfahrenskomplex „Außenlabore – scheinselbständige Laborärzte“ wurde ursprünglich von der „Soko Labor“, Sach- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7850 gebiet 633 des Bayerischen Landeskriminalamtes ermittelt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 28. März 2008 wurde dieser Verfahrenskomplex an die Staatsanwaltschaft Augsburg abgegeben. Im August 2008 wurde im Rahmen einer Dezernatsleiterbesprechung polizeiintern festgelegt, dass die Verfahren der „Soko Labor“ geteilt werden. Der Verfahrenskomplex „Außenlabore – scheinselbstständige Laborärzte“, der mittlerweile bei der Staatsanwaltschaft Augsburg anhängig war, wurde vom Sachgebiet 625 des Bayerischen Landeskriminalamtes übernommen. 6.2 Wie ist der Stand der Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt ? Das Landgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 25. Juni 2014 das Strafverfahren übernommen und die Anklage gegen die zehn Ärztinnen und Ärzte unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Termine zur Hauptverhandlung wurden noch nicht bestimmt. 7. Trifft es weiter zu, dass in diesen Verfahren ab Juli 2014 sukzessive Verjährung drohte? Gegenstand der Anklage gegen die zehn Ärztinnen und Ärzte vom April 2013 sind Sammelerklärungen für die Quartale I/2004 bis IV/2007. Hinsichtlich der Sammelerklärung für das Quartal I/2004 drohte Anfang Juli 2014, im Übrigen sukzessive die absolute Verfolgungsverjährung. 7.1 Falls ja, wurden für diesen Fall Maßnahmen ergriffen ? Gemäß § 78 b Abs. 4 StGB ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ab Eröffnung des Hauptverfahrens für höchstens fünf Jahre, wenn das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist. Gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB ist in besonders schweren Fällen des Betruges Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren angedroht. Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat seit September 2013 das Landgericht Augsburg auf die drohende sukzessive eintretende absolute Verjährung wiederholt hingewiesen und beantragt, das Strafverfahren zu übernehmen und vor dem Landgericht Augsburg zu eröffnen. Durch Übernahme des Strafverfahrens und Zulassung der Anklage gegen die zehn Ärztinnen und Ärzte zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Augsburg mit Beschluss vom 25. Juni 2014 ruht derzeit die Verjährung gemäß § 78 b Abs. 4 StGB. 7.2 Falls ja, welcher Art? Auf die Antwort zu Frage 7.1 wird Bezug genommen.