Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.06.2015 Bilanz G7-Gipfel in Elmau II – Versammlungsfreiheit und Protestcamp Der G7-Gipfel auf Schloss Elmau hat Bayern bewegt: Die Regierungschefs/-chefinnen der G7-Staaten haben, begleitet von zahlreichen bunten und kreativen Protesten der Zivilgesellschaft , über aktuelle internationale Fragen diskutiert. Im Nachgang des Gipfels ist es unerlässlich, die Frage nach einer Gesamtbilanz des Gipfels aus bayerischer Sicht zu stellen. Diese Frage drängt sich auf insbesondere mit Blick auf die hohen Kosten für den bayerischen Staatshaushalt , die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit der Gipfelgegnerinnen und Gipfelgegner, die Aufarbeitung von Vorfällen bei den zahlreichen Demonstrationen, den Einsatz von über 20.000 Sicherheitsbeamtinnen und Sicherheitsbeamten und sonstiger Einsatzkräfte sowie die Konsequenzen des G7-Gipfels in Elmau für Umwelt und Natur. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie beurteilt die Staatsregierung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VG München ihre Entscheidung , Protestcamps soweit wie möglich zu verhindern ? 2. Welche Schlüsse zieht sie vor dem Hintergrund der friedlichen Durchführung des Protestcamps für die Zukunft ? 3. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung darüber, dass das Protestcamp aus einem „Stadl“ heraus durch die Polizei verdeckt beobachtet und gefilmt worden ist? 4. Gab es Festnahmen im oder am Rande des Camps, und wenn ja, wie viele und mit welcher Begründung? 5. Hat der polizeiliche Planungsstab im Vorfeld des Gipfels mit dem Stop G7-Bündnis Kontakt aufgenommen,um die Proteste zu besprechen und ein Sicherheitskonzept zu erarbeiten? 5.1 Wenn nein, warum nicht? 6. Wie lässt sich erklären, dass die Staatsregierung im Vorfeld des Gipfels zu der falschen Einschätzung geraten ist, dass mit dem Protest von 2.000–3.000 Gewalttätern zu rechnen sei? 6.1 Wie beurteilt die Staatsregierung die Verhältnismäßigkeit des Polizeiaufgebots, das teilweise ein Verhältnis von fünf Einsatzkräften zu einem Demonstranten bzw. einer Demonstrantin aufwies? 6.2 Wie viele und welche Zwischenfälle gab es in oder in der Nähe des Protestcamps? 7. Nach welchen Kriterien wurden Personen und Fahrzeuge von Aktivisten und Aktivistinnen von der Polizei durchsucht? 8. Ist es zutreffend, dass die Polizeieinsatzleitung die Weisung ausgesprochen hat, keine Busse zu kontrollieren , die zum Protestcamp fahren? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30.07.2015 1. Wie beurteilt die Staatsregierung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VG München ihre Entscheidung, Protestcamps soweit wie möglich zu verhindern? Bei vergleichbaren Veranstaltungen in der Vergangenheit – wie z. B. beim G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm – war die Errichtung von Camps jeweils erklärtes Ziel der Veranstaltungskritiker . Die Errichtung von Camps wurde von der Polizei in Mecklenburg-Vorpommern unterstützt. Soweit sie errichtet wurden, verhielten sich zwar zahlreiche CampBewohner friedlich. Innerhalb der Camps formierten sich jedoch auch gewaltentschlossene Gruppierungen, die im Schutz des Camps gewalttätige Aktionen planten, vorbereiteten und durchführten. Den Sicherheitsbehörden hingegen wurde durch Abschottung der Zugang zu den Camps erfolgreich verwehrt. Vor diesem Hintergrund hat die Bayerische Polizei die Errichtung von Camps im Zusammenhang mit dem G7-Gipfel 2015 von Anfang an abgelehnt. Das polizeiliche Ziel war, die Errichtung von Camps – soweit rechtlich möglich – zu verhindern. Auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts München hat diese grundsätzliche Haltung nicht infrage gestellt. Das Gericht hat in seiner auf die konkrete Fläche bzw. Örtlichkeit bezogene Entscheidung darauf abgestellt, dass zum Schutz von Leben und Gesundheit der Camp-Teilnehmer sowie zum Schutz von Eigentum und Besitz der umliegenden Eigentümer von Wiesengrundstücken die Erteilung von Auflagen ausreichend sei, jedoch die polizeiliche Gefährdungsprognose nicht in Zweifel gezogen und dabei sogar ausdrücklich auf die vorhandenen Polizeikräfte verwiesen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei im Übrigen angemerkt , dass sich die im Verbotsbescheid hinsichtlich der Eignung des Grundstücks als Campfläche zum Ausdruck gekommenen Zweifel letztlich im Ergebnis bestätigt haben: Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.09.2015 17/7877 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7877 Nach dem Wetterwechsel (heftige Regenfälle am Samstag, den 06.06.2015) war das Camp teilweise unbewohnbar. Nachdem das Verwaltungsgericht München im Eilverfahren angeordnet hatte, dass die fragliche Fläche für die Errichtung eines Protestcamps genutzt werden darf, konnten in einvernehmlichen Kooperationsgesprächen mit den Betreibern Regularien festgelegt werden, die eine solide Grundlage zur Vermeidung rechtsfreier Räume darstellten und auch in einem entsprechenden Schriftstück festgehalten wurden. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass das Camp Ausgangspunkt für eine Spontanversammlung am 05.06.2015 war, bei der nur durch entsprechende Polizeipräsenz Ausschreitungen verhindert werden konnten. Ebenso zogen am 07.06.2015 Camp-Bewohner in Richtung Bundesstraße B2 in der offensichtlichen Absicht, Blockadeaktionen durchzuführen . Lediglich starke Polizeipräsenz und deeskalierendes Einwirken konnten dies verhindern. 2. Welche Schlüsse zieht sie vor dem Hintergrund der friedlichen Durchführung des Protestcamps für die Zukunft? Diesbezüglich darf auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts München nur in einem Eilverfahren erging und auch nur einen Einzelfall betraf, sodass der Beschluss kein Präjudiz für den künftigen Umgang mit Camps schafft. Es wird jeweils einer lage- und situationsabhängigen Einzelfallbetrachtung bedürfen. 3. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung darüber , dass das Protestcamp aus einem „Stadl“ heraus durch die Polizei verdeckt beobachtet und gefilmt worden ist? Im Verantwortungsbereich der Bayerischen Polizei wurden Bildaufnahmen bzw. -aufzeichnungen des Camp Loisach aus einem „Stadl“ heraus weder angeordnet noch durchgeführt . 4. Gab es Festnahmen im oder am Rande des Camps, und wenn ja, wie viele und mit welcher Begründung ? Festnahmen im oder am Rande des Camps im Zusammenhang mit dem Betrieb erfolgten nicht. 5. Hat der polizeiliche Planungsstab im Vorfeld des Gipfels mit dem Stop G7-Bündnis Kontakt aufgenommen , um die Proteste zu besprechen und ein Sicherheitskonzept zu erarbeiten? Die Kontaktaufnahme erfolgte im Vorfeld der angemeldeten Versammlungen grundsätzlich im Rahmen von Kooperationsgesprächen (am 13.04.2015 und am 15.05.2015) mit Vertretern des Aktionsbündnisses STOP G7 Elmau/Bayern. Am 03.06.2015 folgte ein weiteres Gespräch in Bezug auf den Betrieb des Camp Loisach. Inhalt solcher Gespräche sind auch immer Sicherheitsaspekte. Diese Gespräche, an denen auch Vertreter des polizeilichen Planungsstabes teilnahmen, wurden jeweils vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen als Sicherheits- bzw. Versammlungsbehörde initiiert. Darüber hinaus fanden im Einzelfall weitere telefonische Kontakte mit den o. g. Vertretern des Aktionsbündnisses STOP G7 Elmau/Bayern und der Polizei statt. Ein Sicherheitskonzept wurde nicht erarbeitet. Dies wäre Aufgabe der Camp-Betreiber gewesen. 5.1 Wenn nein, warum nicht? Ein Sicherheitskonzept wird regelmäßig für Veranstaltungen (z. B. Open-Air-Konzerte etc.) erarbeitet und ist vom Veranstalter vorzulegen. Die Erarbeitung eines Sicherheitskonzeptes für das Camp Loisach erfolgte bis kurz vor Gipfelbeginn nicht, da hierfür keine Erlaubnis der Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen vorlag. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München im vorläufigen Rechtsschutz, dass die fragliche Fläche für die Errichtung eines Protestcamps genutzt werden darf, erfolgte ein Kooperationsgespräch mit Vertretern des Aktionsbündnisses STOP G7 Elmau/Bayern. In diesem wurden Sicherheitsaspekte erörtert und Regelungen hierzu im Bescheid der Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen festgelegt . Im Bereich der Versammlungen erfolgte die Erörterung des Themenbereiches „Sicherheit“ im Rahmen der o. g. Kooperationsgespräche . 6. Wie lässt sich erklären, dass die Staatsregierung im Vorfeld des Gipfels zu der falschen Einschätzung geraten ist, dass mit dem Protest von 2.000– 3.000 Gewalttätern zu rechnen sei? Im Falle der Versammlungen in Garmisch-Partenkirchen wurde die Prognose u. a. aufgrund der in den Versammlungsanzeigen angegebenen Zahl von insgesamt mehr als 12.000 erwarteten Teilnehmern, der Erfahrungswerte aus vergangenen und vergleichbaren Veranstaltungen sowie der Auswertung aus öffentlichen Quellen erstellt. So wurde deutlich, dass sich linksextremistische Gipfelgegner für Proteste in Garmisch-Partenkirchen ausgesprochen hatten, während das bürgerliche Lager mehrheitlich für München mobilisierte. Weitere Gründe für die getroffene Einschätzung zur Anzahl der gewaltorientierten Gipfelgegner waren zudem der erklärte Wille zur gegenseitigen Unterstützung des Aktionsbündnisses STOP G7 Elmau einerseits und der Blockupy-Protestbewegung in Frankfurt/Main andererseits, die militante Aufmachung sämtlicher Mobilisierungsaufrufe im Internet, die bundesweit öffentlich beworbenen Veranstaltungen für Blockadetraining und Durchbrechen (Durchfließen ) von Polizeiketten sowie die fehlende Distanzierung von Gewalt durch die Organisatoren der Proteste im Raum Garmisch-Partenkirchen. Im Ergebnis musste für den Bereich Garmisch-Partenkirchen der Schluss gezogen werden, dass gewaltorientierte Gipfelgegner in der erwarteten Zahl auftreten würden, ähnlich wie in Frankfurt/Main am 18.03.2015. 6.1 Wie beurteilt die Staatsregierung die Verhältnismäßigkeit des Polizeiaufgebots, das teilweise ein Verhältnis von fünf Einsatzkräften zu einem Demonstranten bzw. einer Demonstrantin aufwies? Internationale Gipfeltreffen waren in der Vergangenheit oft Auslöser und Ziel von Protesten. Auch wenn dabei die Mehrzahl der Kritiker ihren Protest friedlich zum Ausdruck brachte, kam es aufgrund der Teilnahme von gewaltbereiten Gruppen immer wieder zu schwersten Ausschreitungen. Auch im Vorfeld des G7-Gipfels in Elmau fehlte es nicht an Ankündigungen und Aufrufen, den Protest auch mit rechtswidrigen Mitteln zu führen. Die Auswirkungen solcher Drucksache 17/7877 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Aufrufe zeigten sich zuletzt am 18.03.2015 anlässlich der EZB-Eröffnung in Frankfurt/Main. Unabhängig von einer Vielzahl weiterer gipfelbezogener Versammlungen und Veranstaltungen in der Region Garmisch -Partenkirchen hatten die Organisatoren der gipfelkritischen Veranstaltungen dort konkret für den 06.06.2015 mehr als 12.000 Teilnehmer erwartet. Dies war bei den polizeilichen Kräfteplanungen im Vorfeld besonders zu berücksichtigen . Aufgrund der polizeilichen Einsatzstruktur und der Versammlungslage, an der in der Spitze 3.600 Personen teilnahmen, kann das genannte Verhältnis nicht bestätigt werden. Neben der Durchführung dieser und weiterer angemeldeter und spontaner Versammlungen rund um den G7-Gipfel war vorrangig der sehr personalintensive Schutz der Sicherheitsbereiche , des Gipfels selbst und seiner Teilnehmer – der Präsident der Vereinigten Staaten gehört zu den am meisten gefährdeten Personen der Welt – beispielsweise vor etwaigen Terroranschlägen, zu gewährleisten. Dabei waren auch umfangreiche Maßnahmen zur Überwachung und zum Schutz von Fahrstrecken der Staatsgäste sowie sonstiger Bedarfsträger (z. B. Delegationen und Pressevertreter) vorzubereiten und durchzuführen. Hierbei machte auch der äußerst ausgedehnte Einsatzraum mit seinen zum Teil bis zu 150 Kilometer voneinander entfernten Örtlichkeiten einen entsprechenden polizeilichen Kräfteansatz erforderlich. Daneben musste auch der Schutz der in diesem Zusammenhang durchgeführten Veranstaltungen, wie etwa der Eröffnung des International Media Center am 06.06.2015, intensiv durch polizeiliche Einsatzkräfte gewährleistet werden, insbesondere angesichts der durch Gipfelkritiker im Vorfeld angekündigten Blockadeaktionen bzw. „Gipfelstürmungen“. Darüber hinaus galt es, kritische und veranstaltungsrelevante Infrastruktur zu schützen. Um die mit dem Gipfel verbundenen Belastungen für die Bevölkerung auf ein Mindestmaß zu beschränken, waren zudem – jeweils mit polizeilichen Einsatzkräften hinterlegt – umfangreiche Maßnahmen zur Verkehrslenkung und Verkehrsregelung notwendig, Not- und Rettungswege waren frei zu halten, und der ungehinderte Zugang zum Klinikum in Garmisch-Partenkirchen war sicherzustellen. Angesichts dieser vielfältigen und komplexen Aufgabenstellungen , die sich gerade mit Blick auf die erforderlichen polizeilichen Kräfteansätze nicht allein auf die Begleitung des Versammlungsgeschehens beschränkten, bewerten wir den Kräfteansatz der Bayer. Polizei in der Region GarmischPartenkirchen am 06.06.2015 als verhältnismäßig und angemessen . 6.2 Wie viele und welche Zwischenfälle gab es in oder in der Nähe des Protestcamps? Am Sonntag, den 07.06.2015, gegen 07.50 Uhr verließen rund 400 Personen, teilweise vermummt, das Camp Loisach in nördlicher Richtung auf einem Fußweg entlang der Loisach in Richtung Bundesstraße B 2, um diese zu blockieren. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits starken polizeilichen Präsenz vor Ort kehrte ein Teil dieser Personen zurück ins Camp Loisach. Die restlichen Personen bewegten sich über Felder weiter in Richtung Bundesstraße B 2. Polizeikräfte konnten rund 100 Personen auf einer Wiese stoppen. Nach Einsatz von Kommunikationsbeamten begaben sich die Personen ohne weiterführende polizeiliche Maßnahmen zurück ins Camp Loisach. Weitere Zwischenfälle in diesem Zusammenhang ereigneten sich nicht. 7. Nach welchen Kriterien wurden Personen und Fahrzeuge von Aktivisten und Aktivistinnen von der Polizei durchsucht? Im Zeitraum vom 03.06. bis 07.06.2015 wurden präventive Vorkontrollen gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Polizeiaufgabengesetz (PAG) durchgeführt. Ziel war es, anreisende gewaltbereite bzw. -geneigte Versammlungsteilnehmer zu erkennen und von der Begehung von Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten (gem. Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 5 sowie Art. 21 Abs. 1 Nr. 8 und 9 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ) abzuhalten. Die stationären Kontrollstellen dienten ausschließlich diesem Zweck und befanden sich sämtlich auf den erfahrungs - und erkenntnisgemäß direkten Anfahrtswegen zum Veranstaltungsbereich des G7-Gipfels (auf der Bundesautobahn A 95 bei der Rastanlage Höhenrain, auf der Bundesstraße B 11 bei Einsiedl sowie auf der Bundesstraße B 2 bei Farchant). Darüber hinaus kam es zu vereinzelten mobilen Kontrollen durch Einsatzkräfte mit derselben Zielrichtung (z. B. entlang der B 2 und der B 11 zwischen Wallgau, Mittenwald und Garmisch-Partenkirchen). Kontrollen von Fahrzeugen erfolgten in der Praxis unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stichprobenartig. Wenn zu vermuten war, dass es sich bei den Fahrzeuginsassen um Personen handelte, die zu den verschiedenen Protestveranstaltungen anlässlich des G7-Gipfels unterwegs waren, erfolgte zunächst eine Identitätsfeststellung gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG. Basierend überwiegend auf konkreten Lageerkenntnissen (Beispiel: Pyrotechnik in Rucksäcken) sowie auf dem allgemeinen polizeilichen Erfahrungswissen erfolgten im Einzelfall Durchsuchungsmaßnahmen gem. Art. 21 Abs. 2 PAG („Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosionsmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist“) bzw. gem. Art. 22 Abs. 1 Nr. 6 PAG („Die Polizei kann außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn (…) es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken). 8. Ist es zutreffend, dass die Polizeieinsatzleitung die Weisung ausgesprochen hat, keine Busse zu kontrollieren , die zum Protestcamp fahren? Die Weisung zur Kontrolle von Fahrzeugen und Personen erfolgte lageabhängig unter strenger Beachtung der Voraussetzungen und Grenzen der rechtlichen Befugnisse. Aufgrund des friedlichen Verlaufs im Zusammenhang mit dem Betrieb des Camp Loisach wurde vom Polizeiführer entschieden, bis auf Weiteres keine Busse, die zu diesem Camp fahren wollten, zu kontrollieren. Da sich bis Einsatzende an dieser Lage nichts änderte, wurde die Weisung bis dahin aufrechterhalten.