Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24.02.2015 2. S-Bahn-Tunnel VI – Netzergänzende Maßnahmen – Betriebskonzept und Fahrzeugkonzept Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Einschränkungen des aktuell durch die Staatsregierung favorisierten Betriebskonzeptes ergäben sich, wenn nur das Projekt „2. S-Bahn-Tunnel München/2. SBahn -Stammstrecke“ realisiert würde, aber „netzergänzende Maßnahmen“ beispielsweise aus planrechtlichen Gründen oder aufgrund von Einsprüchen/Klagen nicht realisiert wären (verbale Beschreibung anhand der einzelnen „netzergänzenden Maßnahmen“)? 2. Mit welchen Mindestwendezeiten wird an den Endstationen gerechnet und sind fahrzeugtechnische oder betriebliche Maßnahmen geplant, diese ggf. zu reduzieren (Auflistung der Mindestwendezeiten für Kurz-/Voll-/Langzüge der S-Bahn und Nennung eventuell geplanter Maßnahmen zu deren Reduzierung)? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 14.08.2015 Die Schriftliche Anfrage wird unter Hinzuziehung einer Stellungnahme der Bayerischen Eisenbahngesellschaft wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die netzergänzenden Maßnahmen sind integraler Bestandteil des Gesamtprojektes 2. Stammstrecke München . Ein Teil der netzergänzenden Maßnahmen ist auch Bestandteil des von der Staatsregierung beschlossenen 13-Punkte-Sofortprogramms „Qualität im Münchner S-Bahn-System“. Diese Maßnahmen werden von der Deutschen Bahn vorrangig geplant und sollen einer vorzeitigen Realisierung zugeführt werden. Derzeit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Deutschen Bahn zu verantwortenden Planungen für die netz ergänzenden Maßnahmen einer zeitlichen Verzögerung en in Bezug zum Inbetriebnahmezeitpunkt der 2. Stammstrecke unterliegen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach möglichen Einschränkungen im geplanten Betriebskonzept bei verzögerter Inbetriebnahme von netzergänzenden Maßnahmen derzeit nicht. Zu 2.: Grundsätzlich werden im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Angebotsplanung für das Betriebskonzept mit 2. Stammstrecke folgende Mindestwendezeiten unterstellt: • am Ostbahnhof mit zwei Lokführern 2,2 Minuten, • im Außenbereich des Netzes bei einem Kurzzug 7 Minuten , einem Vollzug 8 Minuten und einem Langzug 9 Minuten (jeweils inkl. 3 min Pufferzeit). Diese Wendezeiten gelten für den Fall, dass der Zug nicht von einem Gleis in ein anderes umgesetzt oder umrangiert werden muss. Zur Verkürzung der Wendezeiten kann auch außerhalb des Ostbahnhofs bei Bedarf an bestimmten Stationen ein zweiter Triebfahrzeugführer, der sofort nach Einfahrt des Zuges den Führerstand am „anderen“ Ende des Zuges besteigt , eingesetzt werden. Somit ließen sich bedarfsweise die oben genannten Mindestwendezeiten im Außenbereich reduzieren. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.09.2015 17/7913 Bayerischer Landtag