Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Thomas Gehring, Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 16.07.2015 Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen“ Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat am 26. Juni 2015 eine Ausschreibung zum Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen “ an die Fachakademien für Sozialpädagogik versandt . Die Ausschreibung basiert auf einem Beschluss des Bayerischen Landtags vom 15.10.2014 (Drs.17/3453), in dem die Staatsregierung aufgefordert wurde, die Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin attraktiver zu gestalten und alternative Modelle der Erzieherausbildung zu ermöglichen. Aufgrund des jetzt schon vor allem in den Ballungsräumen akuten Fachkräftemangels ist es dringend erforderlich, neue Bewerbergruppen für die Erzieherausbildung zu motivieren. Der Modellversuch orientiert sich an dem erfolgreichen Modell der „Praxisintegrierten Ausbildung (PIA)“ in BadenWürttemberg . Dort ist es gelungen, neue Zielgruppen für die Ausbildung zu gewinnen: So hat sich der Anteil der Bewerber/-innen mit Abitur oder Fachhochschulreife auf 45 Prozent erhöht. Auch der Anteil älterer Personen, mit einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung, ist mit 23,5 Prozent deutlich gestiegen. Die Anzahl der Männer hat sich mit 15,5 Prozent mehr als verdreifacht. Dieser Erfolg liegt neben der verkürzten Ausbildungsdauer vor allem an dem Anspruch der Auszubildenden auf eine reguläre Ausbildungsvergütung . Auch in Bayern sollen nun drei Varianten einer praxisorientierten Ausbildung erprobt werden. Für Bewerber/-innen mit einem mittleren Schulabschluss, mit Abitur oder Fachhochschulreife oder einer fachfremden Berufsausbildung verkürzt sich die Ausbildungsdauer jeweils um ein Jahr. Alle erhalten die Möglichkeit, einen Ausbildungsvertrag mit dem Träger der praktischen Ausbildung abzuschließen, der mit einem Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung verbunden ist. Allerdings erhalten die Ausbildungsträger keine Refinanzierung für die vorgesehene Vergütung. Stattdessen sollen die Auszubildenden auf den förderrelevanten Anstellungsschlüssel angerechnet werden können. Genau diese Anrechnungsoption wurde in der Ausarbeitung des Modellversuchs sehr kritisch gesehen. Der Modellversuch droht so zulasten des vorhandenen pädagogischen Fachpersonals in den Einrichtungen zu gehen. Wir fragen deshalb die Staatsregierung: 1. a) Welche zusätzlichen Bewerbergruppen sollen durch die praxisorientierte Ausbildung gewonnen werden? b) Wie kann gezielt der Anteil der Männer an der Erzieher/-innenausbildung erhöht werden? c) Wie sollen gezielt Schüler/-innen mit einer (Fach-) Hochschulreife für den Modellversuch geworben werden ? 2. a) Wie hat sich die Zahl der Männer unter den Absolvent/ -innen an den Fachakademien für Sozialpädagogik seit dem Schuljahr 2007/2008 entwickelt? b) Wie hat sich die Zahl der (Fach-)Abiturient/-innnen unter den Absolvent/-innen an den Fachakademien für Sozialpädagogik seit dem Schuljahr 2007/2008 entwickelt? c) Wie viele Absolvent/-innen an den Fachakademien für Sozialpädagogik seit dem Schuljahr 2007/2008 hatten bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung? 3. a) Wie bewertet die Staatsregierung den Erfolg des Modellversuchs einer praxisintegrierten Erzieherausbildung (PIA) in Baden-Württemberg? b) Wie ist das Modell einer praxisintegrierten Ausbildung bei der Ausgestaltung des Modellversuchs „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen“ berücksichtigt worden? c) Wie können die theoretischen und die praktischen Ausbildungsinhalte im Rahmen des Modellversuchs besser miteinander verzahnt werden? 4. a) Ist der Meisterstatus der Ausbildung und die Zuordnung im Rahmen des Deutschen Qualifikationsrahmens bei allen Varianten des Modellversuchs gesichert? b) Wie kann in der Ausgestaltung der praktischen Ausbildung der Charakter einer Breitbandausbildung erhalten werden? c) Ist es auch weiterhin möglich, Auslandspraktika und den Erwerb interkultureller Kompetenzen in die praktische Ausbildung zu integrieren? 5. a) Wie soll die zeitliche Aufteilung zwischen theoretischen und praktischen Ausbildungsblöcken im Rahmen des Modellversuchs gestaltet werden? b) Wie soll die Kooperation zwischen den Fachakademien für Sozialpädagogik und den ausbildenden Einrichtungen im Detail gestaltet werden? c) Wie organisieren die Träger der praktischen Ausbildung die Kooperation mit den anderen sozialpädagogischen Einrichtungen, in denen die Auszubildenden einen Praxiseinsatz absolvieren müssen? 6. a) Wie soll den Trägern der praktischen Ausbildung ermöglicht werden, hinreichend Zeit für die Praxisanleitung durch eine pädagogische Fachkraft zur Verfügung zu stellen? b) Welche verbindlichen Qualifikationsvorgaben werden für die Befähigung zur Praxisanleitung gemacht? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 23.10.2015 17/7943 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7943 c) Wie soll den Ausbildungsträgern eine Freistellung der Praxisanleiter/-innen zu Fortbildungszwecken ermöglicht werden? 7. a) Wie kann die vorgesehene Ausbildungsvergütung verbindlich an die Vergütung der Auszubildenden im öffentlichen Dienst angepasst werden? b) Soll die Höhe der Vergütung tarifvertraglich abgesichert und bayernweit einheitlich geregelt werden? c) Welche verlässlichen Refinanzierungsmöglichkeiten werden den Ausbildungsträgern für die Ausbildungsvergütung angeboten? 8. a) Warum wurde bei der Ausbildung in Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit einer Einrechnung der Auszubildenden in den förderrelevanten Anstellungsschlüssel eröffnet? b) Welche Auswirkungen hat eine Anrechnung in den Stellenschlüssel auf den Einsatz von Fachpersonal und die Betreuungsqualität in den Kitas? c) Wie ist eine Anrechnungsoption von bis zu 100 Prozent im letzten Ausbildungsjahr zu rechtfertigen, wenn die Auszubildenden höchstens 50 Prozent ihrer Ausbildungszeit in der Einrichtung verbringen? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 18.08.2015 Die Staatsregierung wurde mit Beschluss des Landtags vom 15.10.2014 (Drs. 17/3453) aufgefordert, „die Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher attraktiver zu gestalten, indem alternative Modelle der Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher geprüft werden, insbesondere die Modelle der praxisintegrierten Ausbildung (PIA)“. In der Begründung des diesem Beschluss zugrunde liegenden Antrags wird davon ausgegangen, dass eine praxisintegrierte Weiterentwicklung der Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher eine Möglichkeit sei, mehr Menschen für den Beruf und die Ausbildung zu motivieren. Auch die Ausbildungsvergütung würde es mehr Menschen ermöglichen, sich für die Erzieherausbildung zu entscheiden. Zum Vollzug des o. g. Beschlusses führte das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Gespräche mit allen an der Erzieherausbildung Beteiligten, aus denen sich drei unterschiedliche Varianten einer Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen entwickelten. Diese drei Varianten sollen ab dem Schuljahr 2016/2017 erprobt werden. Bezüglich weiterer Einzelheiten zu den unterschiedlichen Varianten wird auf den am 22. Juli 2015 erstatteten Zwischenbericht (VI.5-BS9202-8 – 7 a. 90 928) verwiesen. 1. a) Welche zusätzlichen Bewerbergruppen sollen durch die praxisorientierte Ausbildung gewonnen werden? Die unterschiedlichen Varianten richten sich an unterschiedliche Zielgruppen (Variante 1: Bewerberinnen/Bewerber mit mittlerem Schulabschluss, Variante 2: Bewerberinnen/Bewerber mit (Fach-)Abitur und Nachweis über ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, Variante 3: Bewerberinnen/Bewerber mit einer fachfremden Berufsausbildung – sog. Berufswechslerinnen/Berufswechsler ). Mit dem Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen“ (OptiPrax) soll erprobt werden, inwieweit eine Erzieherausbildung, in der die Praxis in die theoretische Ausbildung integriert ist und für welche eine Vergütung bezahlt wird, die Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“/zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ attraktiver macht und o. g. Zielgruppen für die Ausbildung verstärkt gewonnen werden können. b) Wie kann gezielt der Anteil der Männer an der ErzieherInnenausbildung erhöht werden? c) Wie sollen gezielt SchülerInnen mit einer (Fach-) Hochschulreife für den Modellversuch geworben werden? Grundsätzlich ist es Ziel des Modellversuchs, eben dies herauszufinden . Bezüglich der Werbung für den Schulversuch kann ich Folgendes mitteilen: Auf der Homepage des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sollen alle an OptiPrax beteiligten Fachakademien für Sozialpädagogik aufgelistet werden. Bereits jetzt ist eine Seite mit Informationen zu OptiPrax eingerichtet; abrufbar unter folgendem Link: http:// www.km.bayern.de/allgemein/meldung/3614/modellver such-oeffnet-neue-ausbildungswege-fuer-unterschiedlichezielgruppen .html Die einzelnen Fachakademien für Sozialpädagogik werben auch herkömmlich für die jeweils angebotenen Formen der Erzieherausbildung vor Ort. In der Regel werden dazu Flyer mit Informationen zur Ausbildung und zu Anmeldeterminen ausgegeben. Darüber hinaus werben die Fachakademien mittels eigener Homepage für ihr Bildungsangebot. Bei einer Teilnahme an OptiPrax ist davon auszugehen, dass die ohnehin zu erstellenden neuen Flyer für das Schuljahr 2016/2017 (mit dann aktuellen Anmeldeterminen) um die Variante OptiPrax ergänzt werden. Ebenso wird eine Überarbeitung der Schulhomepage erfolgen. 2. a) Wie hat sich die Zahl der Männer unter den Absolvent/-innen an den Fachakademien für Sozialpädagogik seit dem Schuljahr 2007/2008 entwickelt? Nachfolgende Tabelle gibt Aufschluss über die Zahl der Männer unter den Studierenden an den Fachakademien für Sozialpädagogik seit dem Schuljahr 2007/2008. Entsprechende Zahlen für Absolventen werden nicht erfasst. Es ist aber davon auszugehen, dass die Zahl der Absolventen in etwa der Zahl der Studierenden entspricht (dementsprechend auch die Anteile der Männer). Tabelle: Studierendenentwicklung an Fachakademien für Sozialpädagogik nach Studienjahren und Geschlecht Schuljahr 1. Studienjahr 2. Studienjahr Summe davon männlich insgesamt davon männlich insgesamt davon männlich 2007/2008 2.013 156 1.968 160 3.981 316 2008/2009 2.127 193 1.946 149 4.073 342 2009/2010 2.279 201 2.050 183 4.329 384 Drucksache 17/7943 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Schuljahr 1. Studienjahr 2. Studienjahr Summe davon männlich insgesamt davon männlich insgesamt davon männlich 2010/2011 2.405 226 2.121 190 4.526 416 2011/2012 2.509 229 2.395 216 4.904 445 2012/2013 2.736 292 2.496 217 5.232 509 2013/2014 2.889 324 2.660 280 5.549 604 2014/2015 2.900 319 2.839 301 5.739 620 b) Wie hat sich die Zahl der (Fach-)Abiturient/-innnen unter den Absolvent/-innen an den Fachakademien für Sozialpädagogik seit dem Schuljahr 2007/2008 entwickelt? Nachfolgende Tabelle gibt Aufschluss über die schulische Vorbildung der Studierenden an den Fachakademien für Sozialpädagogik seit dem Schuljahr 2007/2008. Entsprechende Zahlen für Absolventen werden nicht erfasst. Es ist aber davon auszugehen, dass die Zahl der Absolventen in etwa der Zahl der Studierenden entspricht (dementsprechend auch die jeweiligen Anteile bei der schulischen Vorbildung). Tabelle: Studierendenentwicklung an Fachakademien für Sozialpädagogik nach schulischer Vorbildung Schuljahr Studierende gesamt darunter mit schulischer Vorbildung… fachgebundene Fachhoch - schulreife Fachhoch - schulreife fachgebundene Hochschulreife allgemeine Hochschulreife 2007/ 2008 3.981 13 160 48 135 2008/ 2009 4.073 20 157 33 117 2009/ 2010 4.329 23 194 15 142 2010/ 2011 4.526 10 221 25 153 2011/ 2012 4.904 24 267 26 159 2012/ 2013 5.232 31 285 28 190 2013/ 2014 5.549 18 305 30 219 2014/ 2015 5.739 14 329 25 206 c) Wie viele Absolvent/-innen an den Fachakademien für Sozialpädagogik seit dem Schuljahr 2007/2008 hatten bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung ? Die Erzieherausbildung ist eine Aufstiegsfortbildung (Meisterebene ), die i. d. R. auf eine einschlägige Erstausbildung (i. d. R. Kinderpflege) aufbaut. Die (derzeit geltenden) Aufnahmevoraussetzungen der Fachakademie für Sozialpädagogik sind in § 4 der Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik – FakOSozPäd) geregelt. Als berufliche Vorbildung werden für die Aufnahme gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FakOSozPäd vorausgesetzt: entweder a) eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen , pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder b) eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und ein erfolgreich abgeschlossenes einjähriges Sozialpädagogisches Seminar (Abschluss: Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger) oder c) ein zweijähriges erfolgreich abgeschlossenes Sozialpädagogisches Seminar (Abschluss: Staatlich geprüfte Kinderpflegerin /Staatlich geprüfter Kinderpfleger) oder d) eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren. Abweichend können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise auch Bewerber zugelassen oder in das zweite Jahr des Sozialpädagogischen Seminars aufgenommen werden, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachakademie bzw. im zweiten Jahr des Sozialpädagogischen Seminars erwarten lassen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd). Von den Ausnahmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FakOSozPäd und § 4 Abs. 1 Satz 2 FakOSozPäd) abgesehen, haben also alle Studierenden an den Fachakademien für Sozialpädagogik bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung. 3. a) Wie bewertet die Staatsregierung den Erfolg des Modellversuchs einer praxisintegrierten Erzieherausbildung (PIA) in Baden-Württemberg? b) Wie ist das Modell einer praxisintegrierten Ausbildung bei der Ausgestaltung des Modellversuchs „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen “ berücksichtigt worden? Es steht der Staatsregierung nicht zu, den Erfolg eines Modellversuchs in einem anderen Bundesland zu bewerten. Dennoch kann Folgendes mitgeteilt werden: Dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst liegt ein Evaluationsbericht der praxisintegrierten Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) aus dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport BadenWürttemberg vor. Diesem Bericht zufolge konnten in BadenWürttemberg durch die in PIA veränderte Organisationsform und die weiteren Rahmenbedingungen (Gewährung einer monatlichen Vergütung) mehr Personen für eine Erzieherinnen - und Erzieherausbildung gewonnen werden. Ebenso stieg der Anteil der Männer in der Ausbildung geringfügig an. Alleine durch die veränderte Organisationsform kann dies jedoch unserer Auffassung nach nicht erklärt werden . In Berlin, Brandenburg, Sachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Thüringen hat eine praxisintegrierte Fachschulorganisation ohne Bezahlung einer Praktikumsvergütung eine gewisse Tradition. In diesen Ländern ist keine Nachfragesteigerung wie in Baden-Württemberg zu verzeichnen. Wir gehen daher davon aus, dass die Vereinbarung der Praktikumsvergütung ein Merkmal ist, das sich in Baden-Württemberg deutlich nachfragesteigernd auswirkt. Im Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen“ (OptiPrax) wurde dies berücksichtigt: in allen Varianten ist die Praxis in die theoretische Ausbildung integriert (veränderte Organisationsform) und es soll eine Vergütung bezahlt werden (s. a. 7 a und b). Ob sich in Bayern ähnliche Ergebnisse erzielen lassen wie in Baden-Württemberg, wird der Modellversuch zeigen. Auch die PIA-Evaluationsergebnisse bzgl. der Anrechnung auf den Personalschlüssel sowie zur Trägerschaft der ausbildenden Einrichtungen wurden berücksichtigt. Hier be- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7943 stehen jedoch große systematische Unterschiede zwischen den beiden Ländern. Details können der Antwort auf Frage 8 entnommen werden. c) Wie können die theoretischen und die praktischen Ausbildungsinhalte im Rahmen des Modellversuchs besser miteinander verzahnt werden? Es ist Ziel des Modellversuchs, eben dies herauszufinden. 4. a) Ist der Meisterstatus der Ausbildung und die Zuordnung im Rahmen des Deutschen Qualifikationsrahmens bei allen Varianten des Modellversuchs gesichert? b) Wie kann in der Ausgestaltung der praktischen Ausbildung der Charakter einer Breitbandausbildung erhalten werden? Siehe Zwischenbericht vom 22. Juli 2015 (VI.5-BS9202-8 – 7 a. 90 928). c) Ist es auch weiterhin möglich, Auslandspraktika und den Erwerb interkultureller Kompetenzen in die praktische Ausbildung zu integrieren? Sofern sichergestellt ist, dass die Anleitung der/des Studierenden in Ausbildung durch eine Fachkraft erfolgt, die gem. Anlage 2 Nr. 4 FakOSozPäd für die fachliche Betreuung geeignet ist, und die schulischen Anteile der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden, kann der praktische Teil der Ausbildung auch im Ausland absolviert werden. Von entscheidender Bedeutung wird sein, wie die Kooperationspartner vor Ort die Organisation von Theorie und Praxis (Blöcke, Einzeltage) planen. Praktische Teile der Ausbildung im Ausland werden lediglich in einer in Blockform organisierten Beschulung realisierbar sein. 5. a) Wie soll die zeitliche Aufteilung zwischen theoretischen und praktischen Ausbildungsblöcken im Rahmen des Modellversuchs gestaltet werden? Bei der zeitlichen Aufteilung zwischen theoretischen und praktischen Ausbildungsblöcken wurden keine konkreten Vorgaben gemacht. Details können dem Zwischenbericht vom 22. Juli 2015 (VI.5-BS9202-8 – 7 a. 90 928) entnommen werden. b) Wie soll die Kooperation zwischen den Fachakademien für Sozialpädagogik und den ausbildenden Einrichtungen im Detail gestaltet werden? Die Kooperation zwischen Fachakademie für Sozialpädagogik und Trägern der kooperierenden sozialpädagogischen Einrichtung soll mittels Kooperationsvereinbarung geregelt werden. Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat mit der Ausschreibung des Modellversuchs ein Muster vorgegeben. Details können dem Zwischenbericht vom 22. Juli 2015 (VI.5-BS9202-8 – 7 a. 90 928) entnommen werden. c) Wie organisieren die Träger der praktischen Ausbildung die Kooperation mit den anderen sozialpädagogischen Einrichtungen, in denen die Auszubildenden einen Praxiseinsatz absolvieren müssen? Es ist Aufgabe des Trägers der praktischen Ausbildung, sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung in unterschiedlichen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern erfolgt. Details können dem Zwischenbericht vom 22. Juli 2015 (VI.5-BS9202-8 – 7 a. 90 928) entnommen werden. Große Träger mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Einrichtungen können i. d. R. trägerintern sicherstellen, dass verschiedene sozialpädagogische Tätigkeitsfelder abgedeckt werden. Kleinere Träger müssen mit anderen Trägern kooperieren und evtl. ein Rotationssystem entwickeln, bei dem die jeweiligen Studierenden in Ausbildung zeitweise ihre praktische Ausbildung bei einem anderen Träger ableisten . Im Bereich der Gesundheitsberufe hat sich ein vergleichbares System entwickelt und etabliert. 6. a) Wie soll den Trägern der praktischen Ausbildung ermöglicht werden, hinreichend Zeit für die Praxisanleitung durch eine pädagogische Fachkraft zur Verfügung zu stellen? Fachlich ist die Notwendigkeit von Zeiten für Praxisanleitung unbestritten. Die Gewährung von Zeiten für Praxisanleitung ist Angelegenheit der Träger und in deren Interesse. Die Praxisanleitung in der Erzieherausbildung wird als Teil der mittelbaren Tätigkeit (Teil der pädagogischen Arbeit, die neben den Betreuungszeiten der Kinder, aber in Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen, den Bayerischen Bildungsleitlinien und dem Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan erbracht werden) auf den Anstellungsschlüssel angerechnet und damit im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) berücksichtigt. Wie viel Zeit konkret für die Praxisanleitung zur Verfügung gestellt wird, bleibt der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung vorbehalten. b) Welche verbindlichen Qualifikationsvorgaben werden für die Befähigung zur Praxisanleitung gemacht ? Die Praxisanleitung muss grundsätzlich durch eine sozialpädagogische Fachkraft, die gem. Anlage 2 Nr. 4 FakOSozPäd für die fachliche Betreuung geeignet ist, erfolgen. Sozialpädagogische Fachkraft ist, wer nach Art. 30 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) oder nach den Bestimmungen im Vollzug des Achten Buchs Sozialgesetzbuch als pädagogische Fachkraft anerkannt ist. Der Träger der sozialpädagogischen Einrichtung überträgt der sozialpädagogischen Fachkraft die Aufgabe der Praxisanleitung für die Dauer der Ausbildung. Die am Modellversuch teilnehmenden Fachakademien prüfen in eigener Verantwortung, ob unter den konkreten Bedingungen der Einrichtung eine ordnungsgemäße Praxisanleitung zu erwarten ist. c) Wie soll den Ausbildungsträgern eine Freistellung der Praxisanleiter/-innen zu Fortbildungszwecken ermöglicht werden? Über die Freistellung der Praxisanleiter/-innen zu Fortbildungszwecken entscheidet der Arbeitgeber. Sollte der Anstellungsschlüssel durch eine Freistellung unterschritten werden, hat dies keine förderrechtlichen Auswirkungen. 7. a) Wie kann die vorgesehene Ausbildungsvergütung verbindlich an die Vergütung der Auszubildenden im öffentlichen Dienst angepasst werden? b) Soll die Höhe der Vergütung tarifvertraglich abgesichert und bayernweit einheitlich geregelt werden ? Die tarifliche Einrechnung der Studierenden in der Ausbildung ist Angelegenheit der Tarifpartner. Der Träger der ko- Drucksache 17/7943 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 operierenden sozialpädagogischen Einrichtung zahlt der Studierenden/dem Studierenden in Ausbildung eine Vergütung . Diese orientiert sich in den Varianten 2 und 3 an der Ausbildungsvergütung der Auszubildenden im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Vergütung ist im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Besonderer Teil – Berufsbildungsgesetz (TVAöD – BT – BBiG) geregelt und beträgt derzeit mindestens (01.03.2015 bis 29.02.2016): 853,26 € im ersten Jahr, 903,20 € im zweiten Jahr und 949,02 € im dritten Jahr. In Variante 1 beträgt die Ausbildungsvergütung im ersten Jahr mindestens 350,00 €, in den Jahren zwei bis vier orientiert sich die Vergütung ebenso nach dem TVAöD – BT – BBiG) und beträgt derzeit mindestens (01.03.2015 bis 29.02.2016): 853,26 € im zweiten Jahr, 903,20 € im dritten Jahr und 949,02 € im vierten Jahr. Die Vergütung von Studierenden in Ausbildung, die in einer sozialpädagogischen Einrichtung eingesetzt sind, welche Leistungen gemäß §§ 27 ff. und § 35 a SGB VIII erbringt , kann im Tagessatz dieser Einrichtung berücksichtigt werden, sofern die örtlich zuständige regionale Kommission Kinder- und Jugendhilfe (Re-Ko) zustimmt. Im Bereich der Jugendarbeit können in den bestehenden bzw. noch zu verhandelnden Grundlagenverträgen zwischen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der freien Jugendhilfe zur Förderung von Personalstellen Bestimmungen aufgenommen werden, nach denen die Vergütung der Studierenden in Ausbildung berücksichtigt werden kann. c) Welche verlässlichen Refinanzierungsmöglichkeiten werden den Ausbildungsträgern für die Ausbildungsvergütung angeboten? Eine Refinanzierung der Ausbildungsvergütung ist nicht vorgesehen . 8. a) Warum wurde bei der Ausbildung in Kindertageseinrichtungen die Möglichkeit einer Einrechnung der Auszubildenden in den förderrelevanten Anstellungsschlüssel eröffnet? Schon bisher können die Träger Berufspraktikanten im Anstellungsschlüssel als Ergänzungskräfte berücksichtigen. Auf Wunsch der Träger der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege (Ergebnis des Gesprächs am 4. Dezember 2014 im StMBW) wurde diese Möglichkeit auf den Modellversuch OptiPrax übertragen. Die Träger entscheiden, ob, und wenn ja, in welchem Umfang, eine Anrechnung in den einzelnen Ausbildungsjahren angemessen ist. In Variante 1 ist im ersten Jahr keine Anrechnung möglich , im zweiten und dritten Ausbildungsjahr jeweils in Höhe von max. 50 % und im vierten Ausbildungsjahr in Höhe von max. 100 %. In den Varianten 2 und 3 kann im ersten Ausbildungsjahr keine Einrechnung in den Anstellungsschlüssel erfolgen, im zweiten Ausbildungsjahr in Höhe von max. 50 % und im dritten Ausbildungsjahr in Höhe von max. 100 %. Bei der Variante 1, bei der nach dem 1. Jahr eine einer pädagogischen Ergänzungskraft gleichgesetzte Qualifikation erreicht wird, stellt die (anteilige) Berücksichtigung nach dem Erwerb der Qualifikation als Ergänzungskraft keine Besonderheit dar. Lediglich bei den Varianten 2 und 3 verfügen die Auszubildenden zum Zeitpunkt der Berücksichtigung im Anstellungsschlüssel noch über keinen Nachweis einer pädagogischen Ergänzungskraft vergleichbaren Qualifikation. Aufgrund der Vorbildung der Teilnehmer in diesen Varianten und dem bis zur Berücksichtigung erreichten Ausbildungsstand erscheint eine Anrechnung nach derzeitigem Erkenntnisstand jedoch als möglich. Im Rahmen der Evaluation soll diese Einschätzung verifiziert werden. b) Welche Auswirkungen hat eine Anrechnung in den Stellenschlüssel auf den Einsatz von Fachpersonal und die Betreuungsqualität in den Kitas? Generell erleichtert die (anteilige) Berücksichtigung der Auszubildenden im Anstellungsschlüssel dem Träger die Einhaltung des förderrelevanten Mindestanstellungsschlüssels. Die Fachkraftquote des BayKiBiG bleibt davon unberührt. 50 v. H. der für die Einhaltung des Anstellungsschlüssels erforderlichen Arbeitszeit des pädagogischen Personals ist von pädagogischen Fachkräften zu leisten. Auswirkungen auf die Betreuungsqualität im Falle der Einrechnung der Auszubildenden in den Anstellungsschlüssel werden nicht erwartet. Auch diese Einschätzung soll im Rahmen der Evaluation verifiziert werden. c) Wie ist eine Anrechnungsoption von bis zu 100 Prozent im letzten Ausbildungsjahr zu rechtfertigen , wenn die Auszubildenden höchstens 50 Prozent ihrer Ausbildungszeit in der Einrichtung verbringen ? Schon bisher werden auf Wunsch des Trägers Berufspraktikanten zu 100 % ihrer Arbeitszeit in den Anstellungsschlüssel eingerechnet, auch wenn diese dem Träger z. B. wegen Seminarwochen der Fachakademie nicht zur Verfügung stehen. Dies ist zum einen praktischen Erwägungen geschuldet (weil dadurch eine verwaltungsaufwendige Einzelerfassung entbehrlich ist), zum anderen soll die Regelung es den Trägern erleichtern, Praktikumsstellen auszuweisen. Entsprechende Überlegungen gelten für das Modellvorhaben OptiPrax.