Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabi Schmidt FREIE WÄHLER vom 17.07.2015 Personal an bayerischen Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung II In meiner Schriftlichen Anfrage vom 20. Mai 2015 betreffend Personal an bayerischen Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erhielt ich die Auskunft, dass die Personalstärke vom 1. Juli 2007 bis 1. Juli 2014 um 401 reduziert wurde. Weitere Stelleneinsparungen im Umfang von 3,1 Prozent sind bis zum Jahr 2022 geplant. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Antrags an den bayerischen Ämtern für Digitalisierung , Breitband und Vermessung (je Standort und Antragsart, also Grundstücksvermessung, Gebäudeveränderungen , Bodenordnung)? 2. Gibt es Unterschiede zwischen den verschiedenen Dienststellen, und falls es regionale Unterschiede gibt, wie erklärt sich die Staatsregierung das? 3. Wie haben sich die Bearbeitungszeiten seit 2007 entwickelt (je Standort und Antragsart, siehe oben)? 4. Gibt es interne Vorgaben, wie viel Zeit zwischen dem Eingang eines Antrags in der Behörde bis zum Erlass des Bescheides vergehen darf? a) Falls ja, wie sehen diese Vorgaben aus? b) Falls nein, warum gibt es solche Vorgaben nicht? 5. Werden die eingehenden Anträge nach Eingangsdatum bearbeitet oder findet hier eine Priorisierung statt? a) Falls eine Priorisierung stattfindet, wie sieht diese aus? b) Gibt es eine Möglichkeit, dass ein Antrag als besonders eilbedürftig eingeordnet und somit vorrangig behandelt wird? 6. Sieht die Staatsregierung die Gefahr, dass die geplanten weiteren Stelleneinsparungen zu längeren Bearbeitungszeiten führen werden, und wie will sie dafür sorgen, dass es trotz geringerer Personalkapazitäten nicht zu längeren Bearbeitungszeiten bei gleichbleibend hoher Verwaltungsqualität kommt? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 21.08.2015 Vorweginformation: Veränderungen im Bestand der Gebäude (dazu zählen auch Gebäudeeinmessungen) werden ohne Antrag von Amts wegen durchgeführt, um das Liegenschaftskataster aktuell zu halten. Eines Antrags bedarf es für die Gebäudeeinmessung nicht. Für Gebäudeeinmessungen werden die Bearbeitungszeiten nicht erfasst. Die Dauer von Bodenordnungsmaßnahmen (i. d. R. städtebauliche Umlegungen) wird wegen unterschiedlichster Ursachen, die nicht im Einflussbereich der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung liegen, nicht erfasst. Es werden deshalb ausschließlich die Bearbeitungszeiten für die Grundstücksvermessungen (Grenzwiederherstellung und Zerlegung) aufgeführt. 2009 wurde die Kosten-Leistungsrechnung bei den damaligen Vermessungsämtern (ab 01.08.2015 Ämter für Digitalisierung , Breitband und Vermessung) neu strukturiert. Um die Zahlen vergleichbar zu machen, werden jeweils die Zahlen aus dem Jahr 2009 und aus dem Jahr 2014 dargestellt. 1. Wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Antrags an den bayerischen Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (je Standort und Antragsart, also Grundstücksvermessung , Gebäudeveränderungen, Bodenordnung )? Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Antrages auf Grundstücksvermessung (Grenzwiederherstellung und Zerlegung) lag 2014 bayernweit bei 98 Tagen. Die durchschnittlichen Bearbeitungsdauern beinhalten auch die Tage während der Wintermonate, in welchen witterungsbedingt keine Vermessung möglich ist. 2. Gibt es Unterschiede zwischen den verschiedenen Dienststellen und falls es regionale Unterschiede gibt, wie erklärt sich die Staatsregierung das? Die Bearbeitungsdauern sind innerhalb der einzelnen Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung unterschiedlich . Der Arbeitsanfall ist i. d. R. nicht konstant über die einzelnen Ämter verteilt, er unterliegt externen Faktoren wie Konjunkturschwankungen und Nachfrage in der Bauwirtschaft . Zeitlich befristeten Arbeitsspitzen wird mit dem Instrument der Geschäftsaushilfe entgegengewirkt. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 04.11.2015 17/7949 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7949 In folgender Tabelle sind die durchschnittlichen Bearbeitungsdauern pro Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Tagen für das Jahr 2009 und 2014 dargestellt: Jahr 2009 2014 ADBV Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Tagen Ansbach 81 93 Aschaffenburg 109 93 Bad Kissingen 87 107 Bamberg 74 129 Bayreuth 71 111 Coburg 121 108 Erlangen 88 122 Kulmbach 91 113 Lohr a. Main 73 123 Neustadt a. d. Aisch 113 116 Nürnberg 79 107 Schwabach 88 93 Schweinfurt 91 84 Wunsiedel 102 107 Würzburg 86 94 Abensberg 74 114 Amberg 63 95 Cham 95 94 Freyung 96 84 Landau a. d. Isar 91 124 Landshut 64 70 Nabburg 80 100 Neumarkt i. d. OPf. 69 62 Pfarrkirchen 78 106 Regensburg 68 75 Straubing 62 119 Vilshofen an der Donau 71 92 Weiden i. d. OPf. 74 109 Aichach 108 90 Augsburg 110 112 Dachau 84 60 Dillingen a. d. Donau 70 68 Donauwörth 80 74 Ebersberg 109 93 Erding 89 110 Freilassing 80 114 Freising 115 84 Günzburg 81 65 Immenstadt i. Allgäu 61 63 Ingolstadt 108 85 Landsberg am Lech 101 90 Marktoberdorf 68 80 Memmingen 75 63 Miesbach 89 81 Mühldorf a. Inn 110 152 München 111 102 Pfaffenhofen a. d. Ilm 154 96 Rosenheim 138 117 Traunstein 126 120 Weilheim i. OB 123 69 Wolfratshausen 96 94 Die Ausbildung von Referendaren und Anwärtern findet in einem 2- bzw. 1-jährigen Zyklus statt, sodass sich zeitweise Unterschiede in den Bearbeitungszeiten durch natürliche Personalfluktuation ergeben. 3. Wie haben sich die Bearbeitungszeiten seit 2007 entwickelt (je Standort und Antragsart, siehe oben)? Es wird auf die Tabelle in der Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Gibt es interne Vorgaben, wie viel Zeit zwischen dem Eingang eines Antrags in der Behörde bis zum Erlass des Bescheides vergehen darf? a) Falls ja, wie sehen diese Vorgaben aus? b) Falls nein, warum gibt es solche Vorgaben nicht? Bei Anträgen im normalen Geschäftsgang beträgt die interne Vorgabe 115 Tage, bei Anträgen im vordringlichen Geschäftsgang beträgt die Erledigungsfrist 1 Monat. 5. Werden die eingehenden Anträge nach Eingangsdatum bearbeitet oder findet hier eine Priorisierung statt? a) Falls eine Priorisierung stattfindet, wie sieht diese aus? b) Gibt es eine Möglichkeit, dass ein Antrag als besonders eilbedürftig eingeordnet und somit vorrangig behandelt wird? Die Anträge im vordringlichen Geschäftsgang werden zur Einhaltung der Frist von 1 Monat priorisiert. Bei der Antragstellung wird bei der Beantragung im dringenden Geschäftsgang darauf hingewiesen, dass für die vordringliche Erledigung ein Dringlichkeitszuschlag erhoben wird. 6. Sieht die Staatsregierung die Gefahr, dass die geplanten weiteren Stelleneinsparungen zu längeren Bearbeitungszeiten führen werden, und wie will sie dafür sorgen, dass es trotz geringerer Personalkapazitäten nicht zu längeren Bearbeitungszeiten bei gleichbleibend hoher Verwaltungsqualität kommt? Nach Art. 6 b HG 2015/2016 ist bei der Vermessungsverwaltung nur noch ein geringer Anteil an Stellen einzusparen. Es ist absehbar, dass sich die Bearbeitungszeiten dadurch nicht grundlegend ändern werden.