Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Widmann FREIE WÄHLER vom 28.07.2015 Handhabung Allergenverordnung Ich frage die Staatsregierung: 1. Nach welchen konkreten Kriterien wird bei der Handhabung der Allergenverordnung im Rahmen der Lebensmittelinformationsverordnung zwischen privaten, ehrenamtlichen und gewerblichen Betreibern unterschieden ? 2. Wie sind jährlich regelmäßig wiederkehrende, größere Veranstaltungen von Ehrenamtlichen, Vereinen etc. einzuordnen hinsichtlich der Handhabung der Allergenverordnung ? 3. Gibt es eine maximale Anzahl an Besuchern, ab der bei einer Veranstaltung, auch wenn sie von Ehrenamtlichen , Vereinen etc. organisiert wird, generell die Allergenverordnung kontrolliert wird? 4. Wie wird die Allergenverordnung gehandhabt, wenn gewerbliche Betriebe für Vereinsfeste tätig sind? 5. Wie wird die Allergenverordnung gehandhabt, wenn auf einem Fest sowohl gewerbliche Betriebe wie auch Ehrenamtliche tätig sind und Lebensmittel verkaufen (z. B. Kuchenverkauf durch Ehrenamtliche, warme Speisen durch örtlichen Gastwirt, Metzger etc.)? a) Kontrolle aller Lebensmittelanbieter? b) Nur Kontrolle der gewerblichen Anbieter? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 21.08.2015 1. Nach welchen konkreten Kriterien wird bei der Handhabung der Allergenverordnung im Rahmen der Lebensmittelinformationsverordnung zwischen privaten, ehrenamtlichen und gewerblichen Betreibern unterschieden? Mit Art. 44 Abs. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) 1169/2011 (LMIV) wurde erstmals die Pflicht der Angabe bestimmter Allergene auch bei nicht vorverpackter, sogenannte loser Ware eingeführt. Zugleich wurde den Mitgliedstaaten nach Art. 44 Abs. 2 VO (EU) 1169/2011 die Möglichkeit eröffnet, nationale Vorschriften darüber zu erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die Informationen bereitzustellen sind. Der Bund hat hiervon mit Erlass der Vorläufigen Lebensmittelinformationsergänzungsverordnung (VorlLMIEV) Gebrauch gemacht, welche am 13.12.2014 in Kraft trat. Die Pflicht zur Allergenkennzeichnung loser Ware richtet sich nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers an den Lebensmittelunternehmer, er ist für die korrekte Kennzeichnung verantwortlich (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und 2 LMIV). Zur Definition des Lebensmittelunternehmers verweist Art. 2 Abs. 1 a LMIV auf Art. 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002. Demnach sind Lebensmittelunternehmer „die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden“. Lebensmittelunternehmen wiederum werden in Art. 3 Nr. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 definiert als „alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen“. In Erwägungsgrund 15 VO (EU) Nr. 1169/2011 heißt es zudem, „das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten , wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen“. Eine nähere Konkretisierung dieser vom europäischen Gesetzgeber aufgestellten Kriterien ist nicht möglich, ohne zugleich den Anwendungsbereich des EU-Rechts einzuschränken . Ob die vom europäischen Gesetzgeber aufgestellten Kriterien des Lebensmittelunternehmers vorliegen, ist daher im konkreten Einzelfall durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu beurteilen. 2. Wie sind jährlich regelmäßig wiederkehrende, größere Veranstaltungen von Ehrenamtlichen, Vereinen etc. einzuordnen hinsichtlich der Handhabung der Allergenverordnung? Auch hier ist maßgeblich, ob sich die jeweils Verantwortlichen als Lebensmittelunternehmer einstufen lassen (siehe Antwort zu Frage 1). 3. Gibt es eine maximale Anzahl an Besuchern, ab der bei einer Veranstaltung, auch wenn sie von Ehrenamtlichen, Vereinen etc. organisiert wird, generell die Allergenverordnung kontrolliert wird? Das europäische Recht sieht keine derartigen Kriterien vor (siehe Antwort zu Frage 1). Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.11.2015 17/7957 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7957 4. Wie wird die Allergenverordnung gehandhabt, wenn gewerbliche Betriebe für Vereinsfeste tätig sind? Gewerbliche Betriebe, die eine auf die Produktion, die Verarbeitung oder den Vertrieb von Lebensmitteln ausgerichtete Tätigkeit ausführen, sind als Lebensmittelunternehmer im Sinne des EU-Rechts einzustufen (siehe Antwort zu Frage 1). 5. Wie wird die Allergenverordnung gehandhabt, wenn auf einem Fest sowohl gewerbliche Betriebe wie auch Ehrenamtliche tätig sind und Lebensmittel verkaufen (z. B. Kuchenverkauf durch Ehrenamtliche , warme Speisen durch örtlichen Gastwirt, Metzger etc.)? a) Kontrolle aller Lebensmittelanbieter? b) Nur Kontrolle der gewerblichen Anbieter? Die Pflicht zur Allergenkennzeichnung loser Ware richtet sich nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers an den Lebensmittelunternehmer. Ob die vom europäischen Gesetzgeber aufgestellten Kriterien des Lebensmittelunternehmers vorliegen, ist im konkreten Einzelfall durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu beurteilen (siehe Antwort zu Frage 1).