Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 16.07.2015 Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) II Ergänzend zu der Schriftlichen Anfrage bezüglich der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) vom 11.05.15 mit der Drucksachennummer 17/7169 frage ich die Staatsregierung: 1. Was ist Grund und Inhalt des „Stufenplans“ der BRAStV („wobei die Verlängerung der Lebenserwartung im Rahmen einer stufenweisen Anpassung der biometrischen Rechnungsgrundlagen berücksichtigt wird“) lt. den Geschäftsberichten 2009 S. 29, 2010 S. 36, 2011 S. 35, 2012 S. 37, 2013 S. 35 der BRAStV? a) Wodurch ist dieser „Stufenplan“ wirtschaftlich verursacht ? b) Durch welche Beitragsjahre der BRAStV? c) Welcher Betrag sollte auf welche Laufzeit verteilt werden ? 2. Weshalb war es nicht möglich, die Risiken richtig und vollständig zu ermitteln und zu bewerten und die sich hieraus ergebenden Nachteile denjenigen zuzuordnen , die sie durch ihre Beiträge in die BRAStV gebracht haben? 3. In welcher Höhe konnte in den einzelnen Jahren von 2009 bis zum 31.12.2014 eine Finanzierung des „Stufenplans “ erfolgen bzw. in welcher Höhe war dies angesichts der niedrigen Zinsen auf den Kapitalmärkten nicht möglich? 4. Erachtet die Staatsregierung die Entwicklung der Deckungsrückstellung der BRAStV als schlüssig und geht sie davon aus, dass sämtliche Risiken, die die BRAStV betreffen könnten, insbesondere solche aus Zinsen und Biometrie, in der Bilanz der BRAStV richtig und vollständig abgebildet sind? a) Werden Risiken durch den „Stufenplan“ (Frage 1) oder durch die Verwässerung der Beobachtungen der „Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V.“ (ABV) durch eigene Beobachtungen ausgeblendet ? 5. Wie ist es zu erklären, dass die Deckungsrückstellung der BRAStV jährlich um ca. 11 % anstieg und dabei in einzelnen Jahren keine außergewöhnlichen Veränderungen zeigte, die etwa durch die Biometrieanpassung zum 01.01.2010 oder durch einen niedrigeren Zinssatz , den man vor dem Hintergrund von § 7 DVVersoG bis zur Auszahlung der Renten noch unterstellen darf, veranlasst sein könnten? 6. Liegen der Staatsregierung die Richttafeln 2006 G der ABV vor oder können diese ggf. beschafft werden bzw. hat die Staatsregierung Kenntnis davon, ob der BRAStV, der Bayerischen Versorgungskammer, dem Bayerischen Obersten Rechnungshof und deren Wirtschaftsprüfern die Richttafeln 2006 G der ABV vorliegen bzw. diese ggf. beschaffen können? 7. Wie hoch ist der Unterschiedsbetrag zum 31.12.2013 und (sobald vorliegend) zum 31.12.2014 zwischen a) dem in der Bilanz ausgewiesenen Betrag der Deckungsrückstellung ? b) der strikt nach den Richttafeln 2006 der ABV ermittelten Deckungsrückstellung ohne individuelle Beobachtungen der BRAStV und ohne Anwendung des „Stufenplans “ und unter Einbeziehung sämtlicher Risiken der BRAStV, die aus Beitragszahlungen und Dynamisierungen entstehen – seien sie nun in der Bilanz der BRAStV erfasst oder nicht? c) Wie ist dieser im Einzelnen zu begründen? 8. Warum hat die BRAStV kein System, das aufbauend auf einer eingetretenen, tatsächlichen Entwicklung die Erträge auf alle Mitglieder der BRAStV entsprechend ihres Anteils gleich verteilt, sondern ein System, das aufbauend auf Prognosen, die man bei der Beitragszahlung hatte, eine unterschiedliche Verzinsung vornimmt ? a) Worin sieht die Staatsregierung den Vorteil des durch die BRAStV praktizierten Systems, bei dem die ungleiche Verteilung des Ergebnisses eines Jahres zumindest als wahrscheinlich erscheint? b) Warum hat die BRAStV kein System, das aufbauend auf einer eingetretenen, tatsächlichen Entwicklung die Risiken auf alle Mitglieder der BRAStV entsprechend ihres Anteils anhand von sachgerecht gebildeten Risikogruppen gleich verteilt, sondern ein System, bei dem der Verwaltungsrat der BRAStV planerisch darüber entscheidet, wie die Risiken zugeordnet bzw. auf die nachfolgenden Generationen verschoben werden? c) Worin sieht die Staatsregierung die Vorteile und die Risiken des durch die BRAStV praktizierten Systems? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 02.10.2015 17/7960 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7960 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 17.08.2015 1. Was ist Grund und Inhalt des „Stufenplans“ der BRAStV („wobei die Verlängerung der Lebenserwartung im Rahmen einer stufenweisen Anpassung der biometrischen Rechnungsgrundlagen berücksichtigt wird“) lt. den Geschäftsberichten 2009 S. 29, 2010 S. 36, 2011 S. 35, 2012 S. 37, 2013 S. 35 der BRAStV? a) Wodurch ist dieser „Stufenplan“ wirtschaftlich verursacht? Für die Vergangenheit konnte eine Steigerung der Lebenserwartung gemessen werden. In Fachkreisen wird allgemein angenommen, dass sich die Lebenserwartung auch in der Zukunft erhöhen wird. Dieser Entwicklung wird von der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Rechnung getragen, indem Generationentafeln verwendet werden, in die über die gemessene Lebenserwartung hinaus in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang bereits eine für die Zukunft vermutete Zunahme der Lebenserwartung eingerechnet ist. Damit soll aus Gründen der Vorsicht im Sinne des Art. 12 Abs. 2 VersoG in den biometrischen Rechnungsgrundlagen eine Entwicklung vorweggenommen werden, die sich – wenn die unterstellte Zunahme eintritt – bei rentennahen Jahrgängen erst in etwa 20 Jahren und bei rentenferneren Jahrgängen entsprechend später im Bestand realisieren wird. Wirtschaftlich beruht dies auf dem Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht. b) Durch welche Beitragsjahre der BRAStV? Die Berücksichtigung einer höheren Lebenserwartung erfordert höhere versicherungsmathematische Rückstellungen. Um den über einen langen Zeitraum anfallenden finanziellen Aufwand zu verteilen, wurde festgelegt, dass der Übergang für die Anwartschaftsverbände 1 und 2 (Beitragszahlungen bis 31.12.2009) stufenweise durchgeführt wird. Beim Anwartschaftsverband 3 (Beitragszahlungen ab 01.01.2010) erübrigt sich ein stufenweiser Übergang, weil hier bereits in der Kalkulation der Verrentungssätze die für die Zukunft vermutete Lebenserwartung eingerechnet ist. c) Welcher Betrag sollte auf welche Laufzeit verteilt werden? Im Bilanzjahr 2007 wurden erstmalig die Berufsständischen Richttafeln 2006 G der ABV verwendet; daraus ergab sich zum 31.12.2007 ein Auffüllbedarf von 7,4 % der Deckungsrückstellung (was in etwa 201,5 Mio. EUR entsprach). Dies ist dem Aktuarsbericht zum 31.12.2007 zu entnehmen. Geschäftsplanmäßig ist vorgesehen, für den stufenweisen Übergang jährlich Mittel in Höhe von 0,5 % der Deckungsrückstellung des Vorjahres zuzuführen. Danach sollte die stufenweise Umstellung auf die Generationentafeln der ABV in einem Zeitraum von etwa 15 Jahren erfolgen. 2. Weshalb war es nicht möglich, die Risiken richtig und vollständig zu ermitteln und zu bewerten und die sich hieraus ergebenden Nachteile denjenigen zuzuordnen, die sie durch ihre Beiträge in die BRAStV gebracht haben? Zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt waren die Risiken richtig und vollständig nach dem damaligen Kenntnisstand ermittelt; das Beitrags-/Leistungssystem entsprach diesem Kenntnisstand. Wie bereits die Bezeichnung der ab dem Bilanzjahr 2007 verwendeten Berufsständischen Richttafeln 2006 G der ABV erkennen lässt, sind diese Richttafeln erst seit dem Jahre 2006 verfügbar. Die neuen Erkenntnisse finden seit dem Bilanzjahr 2007 entsprechend Berücksichtigung . 3. In welcher Höhe konnte in den einzelnen Jahren von 2009 bis zum 31.12.2014 eine Finanzierung des „Stufenplans“ erfolgen bzw. in welcher Höhe war dies angesichts der niedrigen Zinsen auf den Kapitalmärkten nicht möglich? Die jährliche Zuführung zur Deckungsrückstellung für die stufenweise Anpassung der Biometrie seit dem Jahr 2007 kann in nachfolgender Tabelle ersehen werden: Bilanzjahr Zuführung in Mio. Euro 2009 162,9 2010 5,0 2011 --- 2012 --- 2013 7,3 2014 14,5 Insbesondere wirkte sich die Anhebung des Rentenalters im Jahr 2009 stark auf die Erhöhung der Deckungsrückstellung zur Verbesserung der biometrischen Rechnungsgrundlagen aus. In diesem Jahr konnten der Deckungsrückstellung zusätzlich zu der jährlichen Zuführung nach dem Rahmengeschäftsplan erhebliche Beträge zugeführt werden. In den Jahren 2011 und 2012 wurden der Rückstellung für Biometrie keine Mittel zugeführt. Die dafür vorgesehenen Mittel wurden geschäftsplanmäßig zusätzlich der Rückstellung für Zins zugeschlagen, da das Schwankungsrisiko bei den Kapitalanlagen im Vergleich zum langfristigen Finanzierungsbedarf für die Biometrie als vordringlicher angesehen wurde . Im Jahr 2013 konnte die Zuführung zur Rückstellung für biometrische Rechnungsgrundlagen wieder aufgenommen werden. 4. Erachtet die Staatsregierung die Entwicklung der Deckungsrückstellung der BRAStV als schlüssig und geht sie davon aus, dass sämtliche Risiken, die die BRAStV betreffen könnten, insbesondere solche aus Zinsen und Biometrie, in der Bilanz der BRAStV richtig und vollständig abgebildet sind? Die Deckungsrückstellung zu den jeweiligen Bilanzstichtagen wurde korrekt ermittelt und von den Wirtschaftsprüfern im jeweiligen Jahresabschluss ohne Einschränkungen testiert . Ebenso sind die entsprechenden Risiken aus Zinsen und Biometrie in der Bilanz richtig und vollständig abgebildet und darüber hinaus im jährlichen Bericht des Verantwortlichen Aktuars enthalten. a) Werden Risiken durch den „Stufenplan“ (Frage 1) oder durch die Verwässerung der Beobachtungen der „Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V.“ (ABV) durch eigene Beobachtungen ausgeblendet? Durch den stufenweisen Übergang auf die Berufsständischen Richttafeln 2006 G der ABV soll das Risiko aus der allgemein beobachteten bisherigen Erhöhung der Lebenserwartung verringert werden. Drucksache 17/7960 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Eine „Verwässerung“ der Berufsständischen Richttafeln 2006 G der ABV durch eigene Beobachtungen der Bayerischen Versorgungskammer im Bestand der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung kann nicht festgestellt werden. Die biometrischen Risiken der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung werden von der Versorgungskammer anhand der Gegebenheiten des Bestandes für die Vergangenheit ermittelt und berücksichtigt. Von der Versorgungskammer wurde hierzu ein Verfahren entwickelt, bei dem der durch die Richttafeln gegebene Rahmen möglichst weitgehend, aber mit den notwendigen Modifikationen versehen, auf die jeweiligen Anstalten angewendet wird. Die biometrischen Werte der Berufsständischen Richttafeln 2006 G der ABV werden mit sogenannten Justierungsfaktoren multipliziert, welche von den Beobachtungen des Versorgungswerkes abhängen. Diese Justierungsfaktoren werden getrennt nach Männern und Frauen bestimmt und spätestens alle fünf Jahre im Rahmen des umfassenden versicherungsmathematischen Gutachtens vom Verantwortlichen Aktuar überprüft und gegebenenfalls angepasst. Durch dieses Vorgehen erfolgen Anpassungen je nach den Gegebenheiten des Bestandes an Versicherten und deren berufsspezifischer Risiken, die gegenüber den nicht justierten Tafeln sowohl eine Erhöhung als auch eine Verminderung der erforderlichen Deckungsrückstellung ergeben können. Beispielsweise wurde im Bilanzjahr 2013 der Wert für die Sterblichkeit von aktiven Mitgliedern des Versorgungswerks für Frauen verringert, während die Werte für die Männer erhöht wurden. 5. Wie ist es zu erklären, dass die Deckungsrückstellung der BRAStV jährlich um ca. 11 % anstieg und dabei in einzelnen Jahren keine außergewöhnlichen Veränderungen zeigte, die etwa durch die Biometrieanpassung zum 01.01.2010 oder durch einen niedrigeren Zinssatz, den man vor dem Hintergrund von § 7 DVVersoG bis zur Auszahlung der Renten noch unterstellen darf, veranlasst sein könnten? Der jährliche Anstieg der Deckungsrückstellung von etwa 11 % setzt sich im Wesentlichen zusammen aus der Verzinsung der Deckungsrückstellung des Vorjahrs (je nach Abrechnungsverband mit 4 % bzw. 3,25 % bzw. 2,5%) und den neu eingegangenen Beiträgen und der damit verbundenen Erhöhung der Anwartschaften der Versicherten. Da die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ein relativ junges Versorgungswerk ist, kommen viele Versicherte neu hinzu, während nur wenige Neurentner den Aktivenbestand verlassen. Daher ist die jährliche Erhöhung der Deckungsrückstellung in dem beobachteten Umfang nicht ungewöhnlich. Allerdings nimmt das Wachstum der Deckungsrückstellung bei der Bayerischen Rechtsanwalts - und Steuerberaterversorgung ab, da ein neu hinzukommender Beitragsjahrgang einem immer kleineren Teil der vorhandenen Deckungsrückstellung entspricht. Ohne Anpassungen der Biometrie wäre das Wachstum der Deckungsrückstellung stärker zurückgegangen. Bei der Biometrieanpassung zum 01.01.2010 wurde die Verrentungssatztabelle für Beiträge, die ab diesem Stichtag einbezahlt wurden, angepasst. Ein sprunghafter Anstieg der Deckungsrückstellung ist dadurch nicht zu erwarten, weil vor dem Stichtag eingezahlte Beiträge nach den jeweils bisher geltenden Regeln verrentet werden. Aufgrund der Situation am Kapitalmarkt wurde erstmals im Jahresabschluss zum 31.12.2005 und ab dem Jahresabschluss zum 31.12.2010 durch regelmäßige Zuführungen eine Rückstellung für Zins (RfZ) als Teil der Deckungsrückstellung aufgebaut. Auch diese regelmäßigen Zuführungen verursachen keinen sprunghaften Anstieg der Deckungsrückstellung. Außergewöhnliche Veränderungen in einzelnen Bilanzjahren sind daher nicht zu erwarten. 6. Liegen der Staatsregierung die Richttafeln 2006 G der ABV vor oder können diese ggf. beschafft werden bzw. hat die Staatsregierung Kenntnis davon, ob der BRAStV, der Bayerischen Versorgungskammer , dem Bayerischen Obersten Rechnungshof und deren Wirtschaftsprüfern die Richttafeln 2006 G der ABV vorliegen bzw. diese ggf. beschaffen können? Die Berufsständischen Richttafeln 2006 G der ABV liegen dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Bayerischen Versorgungskammer vor. 7. Wie hoch ist der Unterschiedsbetrag zum 31.12.2013 und (sobald vorliegend) zum 31.12.2014 zwischen a) dem in der Bilanz ausgewiesenen Betrag der Deckungsrückstellung ? b) der strikt nach den Richttafeln 2006 der ABV ermittelten Deckungsrückstellung ohne individuelle Beobachtungen der BRAStV und ohne Anwendung des „Stufenplans“ und unter Einbeziehung sämtlicher Risiken der BRAStV, die aus Beitragszahlungen und Dynamisierungen entstehen – seien sie nun in der Bilanz der BRAStV erfasst oder nicht? c) Wie ist dieser im Einzelnen zu begründen? Wie in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage vom 11.05.2015 (LT-Drucksache 17/7169) zu Frage 3 b ausgeführt , liegen die geforderten alternativen Berechnungen bezüglich der Biometrieannahmen nicht vor. Sie wären aus aktuarieller Sicht auch nicht aussagekräftig, weil die allgemeinen Richttafeln, die nicht nach Berufen und deren spezifischen Risiken (z. B. Invalidität) differenzieren, das Risiko des jeweiligen konkreten Bestandes eines Versorgungswerks nicht zutreffend wiedergeben und daher Justierungen erfordern. Dabei erfolgen Anpassungen nach den Gegebenheiten des Bestandes an Versicherten und deren berufsspezifischen Risiken, die gegenüber den nicht justierten Tafeln sowohl eine Erhöhung als auch eine Verminderung der erforderlichen Deckungsrückstellung ergeben können. 8. Warum hat die BRAStV kein System, das aufbauend auf einer eingetretenen, tatsächlichen Entwicklung die Erträge auf alle Mitglieder der BRAStV entsprechend ihres Anteils gleich verteilt, sondern ein System, das aufbauend auf Prognosen , die man bei der Beitragszahlung hatte, eine unterschiedliche Verzinsung vornimmt? Das von der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung praktizierte System entspricht dem Grundgedanken jeder Versicherung. Neben dem Aufbau eines Kapitals, das beim Rentenbeginn zur Verfügung steht und aus dem die lebenslange Rente bezahlt werden soll, spielt hierbei auch der Aspekt der Absicherung von Hinterbliebenen und bei Invalidität eine zentrale Rolle. Die Absicherung dieser Risiken kann daher nur im Kollektiv erfolgen. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 8 a und 8 b. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7960 a) Worin sieht die Staatsregierung den Vorteil des durch die BRAStV praktizierten Systems, bei dem die ungleiche Verteilung des Ergebnisses eines Jahres zumindest als wahrscheinlich erscheint? Bei dem von der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung praktizierten System handelt es sich um das im Versicherungswesen allgemein gebräuchliche und weitverbreitete System einer Versicherung gegen laufende Einmalbeiträge. Dabei wird in jedem Beitragsjahr in Abhängigkeit vom Alter der Versicherten unter Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechnungszinssatzes sowie der aktuellen Annahmen zur Biometrie mittels eines Verrentungssatzes ein Rentenbaustein ermittelt. Auf diese Weise kann durch Addition der einzelnen Rentenbausteine eine Rentenhöhe ermittelt werden, die für den Einzelnen eine gewisse Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe der Altersrente (insbesondere in der Rentenphase) wie auch in Bezug auf Risikoleistungen bei Tod (Hinterbliebenenabsicherung ) und Invalidität mit sich bringt. Unterschiedliche Annahmen bzgl. Rechnungszins und Biometrie wirken sich zu den verschiedenen Einzahlungszeitpunkten auf die Höhe des Rentenbausteins aus, dies stellt aber keine ungleiche Verteilung des Jahresergebnisses dar, denn ein und dieselbe Person erwirbt Rentenbausteine in einer Folge von Jahren . Das aktuelle System verfehlt damit nicht die Anforderungen an eine systematische und gerechte Zuordnung von Beiträgen und Leistungen (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 VersoG). b) Warum hat die BRAStV kein System, das aufbauend auf einer eingetretenen, tatsächlichen Entwicklung die Risiken auf alle Mitglieder der BRAStV entsprechend ihres Anteils anhand von sachgerecht gebildeten Risikogruppen gleich verteilt, sondern ein System, bei dem der Verwaltungsrat der BRAStV planerisch darüber entscheidet, wie die Risiken zugeordnet bzw. auf die nachfolgenden Generationen verschoben werden? Der Verwaltungsrat ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers dazu berufen, die versorgungspolitischen Grundsatzentscheidungen über das Finanzierungssystem und dessen Ausgestaltung in der Satzung zu treffen. Die Ausgestaltung des Systems im Einzelnen erfolgt dabei nach den gesetzlichen Vorgaben und den Regeln der aktuariellen Kunst und nicht durch punktuelle Entscheidungen des Verwaltungsrats . Ein nur nachträglicher Ausgleich tatsächlich eingetretener Risiken aus dem jeweils vorhandenen Kapital würde abhängig von zufällig auftretenden jährlichen Schwankungen bei der Anzahl von Todes- und Invaliditätsfällen zu starken Schwankungen in der Rentenhöhe oder der Rentenbezugsdauer führen und damit dem Grundgedanken einer Versicherung widersprechen. Durch das Fehlen jeglicher Kalkulationssicherheit wäre überdies der Versorgungsauftrag nach Art. 28 Satz 1 und Art. 32 Abs. 2 Satz 1 VersoG nicht erfüllt. c) Worin sieht die Staatsregierung die Vorteile und die Risiken des durch die BRAStV praktizierten Systems? Das praktizierte System entspricht dem Grundgedanken einer Versicherung und dem Versorgungsauftrag nach dem Versorgungsgesetz und enthält die in jedem Rentenversicherungssystem üblichen Risiken. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu a verwiesen.