Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 16.07.2015 Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) III Ergänzend zu der Schriftlichen Anfrage bezüglich der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) vom 11.05.15 mit der Drucksachennummer 17/7169 frage ich die Staatsregierung: 1. Wie hoch ist der Zinssatz in %, der bei der BRAStV und den Vermögen/Fonds, an denen diese beteiligt ist, tatsächlich als Zins und Dividende in den Jahren 2010–2014 erwirtschaftet wurde? 2. Wieso wurde das System der Darstellung der Gesamtertragslage so gewählt, dass dieser in einem Jahr erwirtschaftete Zinssatz nirgends ersichtlich ist? 3. Wieso ist nach der Meinung der Staatsregierung die Einführung des „Offenen Deckungsplanverfahrens“ im Hinblick auf eine „Generationengerechtigkeit“ notwendig und zielführend, insbesondere weil man die Risiken nicht nach sachgerechten Risikogruppen (z. B. nach Geburtsjahren) den Mitgliedern zuordnen und ggf. innerhalb dieser Gruppen die Leistungen kürzen will? 4. Wieso erfolgten in den Jahren bis einschließlich 2009 auf der Leistungsseite keine Kürzungen, obwohl die Tabelle auf S. 59 der Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der BRAStV substanzielle Änderungen der Biometrieannahmen in den Jahren 1984–2008 nahelegt ? a) Worin liegt der Grund dafür, dass im Zeitraum 1984– 2009 Dynamisierungsbeschlüsse des Verwaltungsrats zugelassen wurden? b) Wieso wurde für Personen, die 1951 oder früher geboren sind, bei der „Biometrieanpassung“ zum 01.01.2010 für die Anpassung der Lebensarbeitszeit von 63 auf 65 Jahre lt. BRAStV „ergebnisneutral“ (vgl. Wichtiges Rundschreiben 2008/2009) nach § 48 b der Satzung der BRAStV entschädigt, mit der Folge, dass eine Leistungskürzung gerade nicht stattfand, sodass im Ergebnis weiter mit den Biometrieannahmen von 1984 gerechnet wurde, während die nach 1951 geborenen Mitglieder ihren Beitrag durch eine Verlängerung ihrer Lebensarbeitszeit leisten mussten? c) Durch welche Vorgaben (durch Gesetz, Satzung oder Aufsicht) ist sichergestellt, dass der Verwaltungsrat die Risiken eines Wirtschaftsjahres richtig und vollständig erkennt, beurteilt und den jeweiligen Wirtschaftsjahren zuordnet? 5. Ist es zutreffend, dass die Staatsregierung (Bezug: Schreiben des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr Az. IA4-1235-10-15 vom 12.06.2015) eine unterschiedliche Verteilung von Gewinnen, Verlusten, Risiken und stillen Reserven als zulässig erachtet, nur weil die Einzahlungen in früheren bzw. späteren Wirtschaftsjahren geleistet wurden, dass es also nicht zu beanstanden ist, dass a) im Falle von nicht oder nur teilweise erfolgten „Dynamisierungen “ (z. B. in den Jahren 2012 und 2013) das handelsrechtliche Ergebnis eines Jahres unterschiedlich auf die Mitglieder verteilt wird? b) bei der Leistungsermittlung unterschiedliche Biometrieannahmen verwendet werden? c) ein Mitglied gleichen Geburtsjahres (z. B. 1951, 1961 und 1971), das einen bestimmten Rentenbetrag garantiert erhalten will, im Jahr 2010 deutlich mehr einzahlen musste als noch im Jahr 2009? 6. Will die Staatsregierung hier eine Gleichbehandlung und eine Generationengerechtigkeit herstellen, ggf. durch welche Maßnahmen? 7. Bezug nehmend auf das Schreiben des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (Az. IA4-1235- 10-15 vom 12.06.2015), das besagt, dass „[di]e Höhe der erhaltenen oder geleisteten Quersubventionierungen pro Anwartschaftsverband [...] daher jährlich untersucht [wird]“, frage ich die Staatsregierung, ob, wann und durch wen eine solche Berechnung erstmals erfolgte? 8. Erfolgte bereits eine Umverteilung zwischen den Anwartschaftsgruppen (oder hätte erfolgen müssen) und in welcher Höhe erfolgte diese, etwa a) durch eine unterbliebene Dynamisierung mit der Folge der unterschiedlichen Verzinsung der Anwartschaftsgruppen , b) durch die Verwendung unterschiedlicher Biometrieannahmen , c) dadurch, dass die Biometrierisiken, die durch die Beiträge bis 2009 entstanden sind, im Wege des „Stufenplans “ oder im Wege „eigener Beobachtungen“ anderen , d. h. nachfolgenden Beitragszahlern zugeschoben werden, d) dadurch, dass die Beträge, die dadurch frei werden, dass in den Beiträgen ab 2010 eine biometrische Sicherheitsmarge einkalkuliert ist, nicht in eine entsprechende Margenrücklage eingestellt werden, sondern dazu verwendet werden könnten, die Verpflichtungen aus den Beiträgen bis 2009 zu bedienen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 02.10.2015 17/7961 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7961 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 17.08.2015 1. Wie hoch ist der Zinssatz in %, der bei der BRAStV und den Vermögen/Fonds, an denen diese beteiligt ist, tatsächlich als Zins und Dividende in den Jahren 2010–2014 erwirtschaftet wurde? Die Entwicklung der Nettoverzinsung des Gesamtkapitals und der Ausschüttungsrendite des Masterfonds der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen. Jahr Nettoverzinsung des Gesamtkapitals der BRAStV Ausschüttungsrendite des BRAStV-Masterfonds 2010 4,53 % 4,77 % 2011 3,41 % 3,29 % 2012 4,00 % 3,40 % 2013 3,82 % 2,74 % 2014 3,78 % 3,66 % 2. Wieso wurde das System der Darstellung der Gesamtertragslage so gewählt, dass dieser in einem Jahr erwirtschaftete Zinssatz nirgends ersichtlich ist? Über die in einem Jahr erwirtschaftete Nettoverzinsung des Gesamtkapitals und über die Ausschüttungsrendite des Masterfonds wird im Rahmen des Geschäftsberichts der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung berichtet. Die Geschäftsberichte der Bayerischen Rechtsanwalts - und Steuerberaterversorgung werden auf der Homepage der Bayerischen Versorgungskammer veröffentlicht. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ist gemäß Art. 12 Abs. 1 VersoG i. V. m. § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) und § 264 Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet, einen Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – sowie einen Lagebericht aufzustellen und gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VersoG i. V. m. § 341k und § 361 ff. HGB prüfen zu lassen. Form und Inhalt der aufzustellenden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie Form und Inhalt des Lageberichts richten sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG ). Danach haben die Versorgungsanstalten den Jahresabschluss und den Lagebericht entsprechend den Vorschriften für Pensionskassen gemäß der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmens -Rechnungslegungsverordnung – RechVersV) aufzustellen. Für einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Abschlussprüfer nach § 322 Abs. 3 HGB zu bestätigen, dass der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Versorgungswerks vermittelt. Aus dem Geschäftsbericht, der den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält, geht somit die Gesamtertragslage der Bayerischen Rechtsanwalts - und Steuerberaterversorgung hervor. 3. Wieso ist nach der Meinung der Staatsregierung die Einführung des „Offenen Deckungsplanverfahrens “ im Hinblick auf eine „Generationengerechtigkeit “ notwendig und zielführend, insbesondere weil man die Risiken nicht nach sachgerechten Risikogruppen (z. B. nach Geburtsjahren) den Mitgliedern zuordnen und ggf. innerhalb dieser Gruppen die Leistungen kürzen will? Die Einführung des offenen Deckungsplanverfahrens ist eine versorgungspolitische Entscheidung, die nach Art. 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VersoG dem Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung obliegt. Ein Wechsel des Finanzierungssystems ist grundsätzlich möglich, sofern die Vorgaben des Art. 32 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 28 Satz 1 VersoG eingehalten werden. Danach dürfen die angewandten Finanzierungssysteme von denen der Pensionskassen abweichen, sofern sie die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen unter Aufrechterhaltung eines angemessenen Versorgungsniveaus sicherstellen und nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Jahrgänge von Versicherten führen. Der verantwortliche Aktuar hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 20.11.2014 zu den Auswirkungen der Satzungsänderung die langfristige Finanzierbarkeit des neuen Finanzierungssystems unter Aufrechterhaltung eines angemessenen Versorgungsniveaus nach der vorliegenden Satzung bestätigt. Ebenso hat der verantwortliche Aktuar bestätigt, dass das neue Finanzierungssystem nicht aus sich heraus zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Jahrgänge von Versicherten führt. Die zur Genehmigung vorgelegte Änderungssatzung enthält ausreichende Vorkehrungen, um mögliche Fehlsteuerungen auszuschließen. Die Satzungsänderung wurde mit Schreiben vom 21.11.2014 aufsichtlich genehmigt. Weder in der Lebensversicherung noch in der öffentlichrechtlichen Altersversorgung wird eine Bildung von Risikogruppen nach Geburtsjahrgängen als sachgerecht angesehen . Eine Zuteilung der Risiken nach Geburtsjahren würde abhängig von zufällig auftretenden Schwankungen bei der Anzahl von Todes- und Invaliditätsfällen zu starken Schwankungen in der Rentenhöhe oder der Rentenbezugsdauer führen. Würden beispielsweise die Mitglieder eines Geburtsjahrganges die angenommene Lebenserwartung übersteigen, würde bei gleichbleibender Rentenhöhe ab einem gewissen Zeitpunkt der Kapitalstock dieser Gruppe zur Neige gehen; die Rentenzahlung müsste für diesen Geburtsjahrgang eingestellt werden. Ebenso würde sich eine höhere Anzahl von Berufsunfähigkeitsfällen innerhalb eines Geburtsjahrganges auswirken sowie eine höhere Anzahl oder jüngere Hinterbliebene als zunächst angenommen. Für eine lebenslange Rentenbezugsdauer müsste andererseits die Rentenhöhe jährlich neu ermittelt werden. In besonders kleinen Geburtsjahrgängen (z. B. ein geburtenschwacher Geburtsjahrgang) könnten schon wenige Fälle von Berufsunfähigkeit starke Auswirkungen zeigen. 4. Wieso erfolgten in den Jahren bis einschließlich 2009 auf der Leistungsseite keine Kürzungen, obwohl die Tabelle auf S. 59 der Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der BRAStV substanzielle Drucksache 17/7961 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Änderungen der Biometrieannahmen in den Jahren 1984–2008 nahelegt? Anpassungen der biometrischen Maßzahlen wurden vor 2009 aus dem laufenden Überschuss finanziert. Die Tabelle auf Seite 59 der Festschrift zeigt die im Jahr 2008 angenommene Lebenserwartung von zu diesem Zeitpunkt 25- und 60-jährigen Personen im Vergleich zu der im Jahr 1984 angenommenen Lebenserwartung von Personen, die zu diesem Zeitpunkt 25 und 60 Jahre alt waren. Die Aussage, dass die besagte Tabelle eine Leistungskürzung nahelegt, kann nicht nachvollzogen werden. a) Worin liegt der Grund dafür, dass im Zeitraum 1984–2009 Dynamisierungsbeschlüsse des Verwaltungsrats zugelassen wurden? In den Geschäftsjahren bis 2009 standen Überschüsse zur Verfügung, die in der Bilanz als Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen (RkL) ausgewiesen wurden. Über die Verwendung der Mittel in der RkL kann der Verwaltungsrat entscheiden. b) Wieso wurde für Personen, die 1951 oder früher geboren sind, bei der „Biometrieanpassung“ zum 01.01.2010 für die Anpassung der Lebensarbeitszeit von 63 auf 65 Jahre lt. BRAStV „ergebnisneutral “ (vgl. Wichtiges Rundschreiben 2008/2009) nach § 48 b der Satzung der BRAStV entschädigt, mit der Folge, dass eine Leistungskürzung gerade nicht stattfand, sodass im Ergebnis weiter mit den Biometrieannahmen von 1984 gerechnet wurde, während die nach 1951 geborenen Mitglieder ihren Beitrag durch eine Verlängerung ihrer Lebensarbeitszeit leisten mussten? Mit der zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Satzungsänderung wurde im Hinblick auf die gestiegene Lebenserwartung die Regelaltersgrenze gemäß § 28 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich auf die Vollendung des 67. Lebensjahres erhöht. Hierbei erfolgte ein stufenweises Vorgehen. Für Geburtsjahrgänge bis 1951 erfolgte eine Anhebung der vormals bei Vollendung des 63. Lebensjahres erreichten Altersgrenze auf das vollendete 65. Lebensjahr, für die Jahrgänge ab 1952 erfolgt – entsprechend dem Modell der gesetzlichen Rentenversicherung – eine stufenweise Anhebung in Ein- bzw. Zweimonatsschritten. Bei dem Jahrgang 1969 wird schließlich die Anhebung auf volle 67 Jahre erreicht . Für die Anhebung der Altersgrenze auf das vollendete 65. Lebensjahr wurde gemäß § 48 b Abs. 2 der Satzung ein Wertausgleich gewährt, während die darüber hinausgehenden Anhebungen ohne weiteren Wertausgleich erfolgten . Wie der VGH in seiner Entscheidung vom 27.02.2013 (21 N 10.2960) ausführt, sind diese Unterschiede durch den Vertrauensschutz der zum Zeitpunkt der Rechtsänderungen bereits vorhandenen Pflichtmitglieder und den besonderen Vertrauensschutz der Angehörigen rentennäherer Jahrgänge sachlich gerechtfertigt. Die Angehörigen rentennäherer Jahrgänge haben weniger Möglichkeiten, sich auf Veränderungen der zu erwartenden Rentensituation einzustellen, als die Jahrgänge, bei denen der Renteneintritt noch weit in der Zukunft liegt. Zudem weist der VGH (a. a. O.) darauf hin, dass gerade die jüngeren Mitglieder über eine höhere Lebenserwartung verfügen. c) Durch welche Vorgaben (durch Gesetz, Satzung oder Aufsicht) ist sichergestellt, dass der Verwaltungsrat die Risiken eines Wirtschaftsjahres richtig und vollständig erkennt, beurteilt und den jeweiligen Wirtschaftsjahren zuordnet? Wie bereits zu Frage 2 ausgeführt, ist die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung nach § 6 Abs. 1 DVVersoG verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht entsprechend den Vorschriften für Pensionskassen gemäß der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht wiederum sind nach § 341k HGB i. V. m. §§ 316 f. HGB vom Wirtschaftsprüfer auch dahingehend zu prüfen, ob die Lage des Versorgungswerks und alle Risiken sachgerecht und vollständig dargestellt sind. Für die Passivseite sieht das Gesetz ähnlich wie bei den Lebensversicherungen einen unabhängigen Verantwortlichen Aktuar vor, der jährlich in seinem Bericht die versicherungstechnische Lage darstellt und die Berechnung der Deckungsrückstellung testiert. Darüber hinaus verfügt die Bayerische Rechtsanwalts - und Steuerberaterversorgung über ein Risikomanagementsystem . 5. Ist es zutreffend, dass die Staatsregierung (Bezug : Schreiben des Staatsministeriums des Innern , für Bau und Verkehr Az. IA4-1235-10-15 vom 12.06.2015) eine unterschiedliche Verteilung von Gewinnen, Verlusten, Risiken und stillen Reserven als zulässig erachtet, nur weil die Einzahlungen in früheren bzw. späteren Wirtschaftsjahren geleistet wurden, dass es also nicht zu beanstanden ist, Bei einer Versicherung gegen laufende Einmalbeiträge (siehe Antwort auf Frage Nr. 8 Buchstabe a der Schriftlichen Anfrage des Herrn Abgeordneten Mütze vom 16.07.2015 betreffend Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung II Drs. 17/7960) werden Gewinne, Verluste, Risiken und stille Reserven nicht auf Personenbasis verteilt, sondern auf Basis der verschiedenen Rentenbausteine. a) dass im Falle von nicht oder nur teilweise erfolgten „Dynamisierungen“ (z. B. in den Jahren 2012 und 2013) das handelsrechtliche Ergebnis eines Jahres unterschiedlich auf die Mitglieder verteilt wird? Zur Ermittlung des Jahresergebnisses eines Geschäftsjahres muss zuerst aus den erwirtschafteten Erträgen die Erhöhung der Deckungsrückstellung nach den versicherungsmathematischen Vorgaben und den in diesem Jahr eingezahlten Beiträgen finanziert werden. Soweit auch nach den notwendigen Zuführungen für Zins und Biometrie noch Überschüsse zur Verfügung stehen, werden diese der RkL zugeführt, über deren Verwendung der Verwaltungsrat zu entscheiden hat. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates, niedriger verrentete Rentenbausteine der Anwartschaftsverbände 2 und 3 zu erhöhen, um einen Zinsausgleich gegenüber dem Anwartschaftsverband 1 herzustellen, waren aufsichtlich nicht zu beanstanden. b) bei der Leistungsermittlung unterschiedliche Biometrieannahmen verwendet werden? Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weil im Jahr der Beitragszahlung und der damit verbundenen Ermittlung eines Rentenbausteins Biometrieannahmen zugrunde gelegt werden, die nach dem jeweiligen Kenntnisstand angemessen sind. Ändern sich im Zeitablauf die Rechnungsgrundlagen , zu denen auch die Biometrie gehört, muss für zukünftige Beitragszahlungen eine entsprechende Anpas- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7961 sung erfolgen. Dies entspricht der Praxis der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. c) ein Mitglied gleichen Geburtsjahres (z. B. 1951, 1961 und 1971), das einen bestimmten Rentenbetrag garantiert erhalten will, im Jahr 2010 deutlich mehr einzahlen musste als noch im Jahr 2009? Ab dem Jahr 2010 wurden die Verrentungssätze für alle Geburtsjahrgänge herabgesetzt. Dies ist auf geänderte Biometrie - und Zinsannahmen zurückzuführen, die dem neuen Kenntnisstand Rechnung tragen. Das Versorgungsgesetz schreibt vor, dass neue satzungsmäßige Leistungszusagen mit aktuellen Rechnungsgrundlagen berechnet sein müssen . 6. Will die Staatsregierung hier eine Gleichbehandlung und eine Generationengerechtigkeit herstellen , ggf. durch welche Maßnahmen? Wie bereits zu Ziffer 5 näher ausgeführt wird, kann die Behandlung von Beiträgen entsprechend dem Jahr der Einzahlung nicht mit einer Ungleichbehandlung von Personen gleichgesetzt werden, insbesondere da die Mitglieder in aller Regel über viele Jahre Beiträge einzahlen. Bezüglich der Frage der Generationengerechtigkeit verweisen wir zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu Frage 5 im oben erwähnten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr Az. IA4- 1235-10-15 vom 12.06.2015. 7. Bezug nehmend auf das Schreiben des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (Az. IA4-1235-10-15 vom 12.06.2015), das besagt, dass „[di]e Höhe der erhaltenen oder geleisteten Quersubventionierungen pro Anwartschaftsverband [...] daher jährlich untersucht [wird]“, frage ich die Staatsregierung, ob, wann und durch wen eine solche Berechnung erstmals erfolgte? Die Quersubventionierungen werden seit dem 31.12.2010 jährlich vom Verantwortlichen Aktuar im Rahmen seines Aktuarsberichts untersucht und dargestellt. Allerdings weist der Verantwortliche Aktuar auch darauf hin, dass Generationengerechtigkeit nicht aus der Bewertung einzelner Beiträge beurteilt werden kann, da fast alle Personen eines Geburtsjahrgangs Anwartschaften in mehreren Anwartschaftsverbänden besitzen. 8. Erfolgte bereits eine Umverteilung zwischen den Anwartschaftsgruppen (oder hätte erfolgen müssen ) und in welcher Höhe erfolgte diese, etwa a) durch eine unterbliebene Dynamisierung mit der Folge der unterschiedlichen Verzinsung der Anwartschaftsgruppen , b) durch die Verwendung unterschiedlicher Biometrieannahmen , c) dadurch, dass die Biometrierisiken, die durch die Beiträge bis 2009 entstanden sind, im Wege des „Stufenplans“ oder im Wege „eigener Beobachtungen “ anderen, d. h. nachfolgenden Beitragszahlern zugeschoben werden d) dadurch, dass die Beträge, die dadurch frei werden , dass in den Beiträgen ab 2010 eine biometrische Sicherheitsmarge einkalkuliert ist, nicht in eine entsprechende Margenrücklage eingestellt werden, sondern dazu verwendet werden könnten, die Verpflichtungen aus den Beiträgen bis 2009 zu bedienen? Nach Auskunft des Verantwortlichen Aktuars liegen die unter a bis d angefragten Zahlen nicht in den gewünschten Differenzierungen vor und können in angemessener Zeit nicht mit vertretbarem Arbeitsaufwand ermittelt werden.