Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 16.07.2015 Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) IV Ergänzend zu der Schriftlichen Anfrage bezüglich der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) vom 11.05.15 mit der Drucksachennummer 17/7169 frage ich die Staatsregierung: 1. Wie alt waren die nach § 5 der Satzung der BRAStV benannten Verwaltungsräte der BRAStV am 31.12.2014 und am 31.12.2009 im Mittel, möglichst getrennt nach der Kammer, die sie benannt hat, und wie alt waren die Mitglieder der BRAStV zu diesem Zeitpunkt im Mittel? 2. Wieso wurde durch die Aufsicht zugelassen, dass der Verwaltungsrat den gesetzlichen Vorgaben des Art. 32 III VersoG (Kürzen von Renten, die ausbezahlt werden) nicht nachkommt? 3. Wieso wurde es zugelassen, dass mit § 27 VIII der Satzung der BRAStV ab 2015 eine neue Regelung gilt, die für die Höhe des Rentenanspruchs auf den Zeitpunkt des Renteneintritts abstellt mit der Folge, dass eine neue Bestandskraft eintritt, die der Gesetzgeber nicht will? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 17.08.2015 Zu 1.: Das Durchschnittsalter der Mitglieder des Verwaltungsrates der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung betrug zum 31.12.2009 insgesamt 55,42 Jahre. Nach Kammerzugehörigkeit ergab sich jeweils ein Durchschnittsalter von 55,67 Jahren für die Rechtsanwaltskammer München, 56,60 Jahren für die Rechtsanwaltskammer Nürnberg, 54,25 Jahren für die Rechtsanwaltskammer Bamberg, 57,00 Jahren für die Steuerberaterkammer München, 57,00 Jahren für die Steuerberaterkammer Nürnberg und 52,00 Jahren für die Patentanwaltskammer. Die Mitglieder des gesamten Versorgungswerkes waren zum 31.12.2009 im Mittel 42 Jahre alt. Das Durchschnittsalter der Mitglieder des Verwaltungsrates zum 31.12.2014 betrug insgesamt 56,88 Jahre. Nach Kammerzugehörigkeit ergab sich jeweils ein Durchschnittsalter von 61,11 Jahren für die Rechtsanwaltskammer München, 56,00 Jahren für die Rechtsanwaltskammer Nürnberg, 57,50 Jahren für die Rechtsanwaltskammer Bamberg, 57,33 Jahren für die Steuerberaterkammer München, 50,33 Jahren für die Steuerberaterkammer Nürnberg und 59,00 Jahren für die Patentanwaltskammer. Die Mitglieder des gesamten Versorgungswerkes waren zum 31.12.2014 im Mittel 45 Jahre alt. Zu 2.: Art. 32 Abs. 3 VersoG enthält keine Vorgabe zur Kürzung von laufenden Renten. Gemäß Art. 32 Abs. 3 VersoG sollen laufende Leistungen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden. Wie in der Begründung zu dieser Norm ausgeführt wird (vgl. Drs. 12/14624 zum damaligen Art. 24 Abs. 2), wird damit der Grundsatz aufgestellt, dass laufende Versorgungsleistungen bei einer entsprechenden Leistungsfähigkeit der Versorgungsanstalten dynamisiert werden sollen. Des Weiteren wird klargestellt, dass sich ein Anspruch des Einzelnen auf Dynamisierung aus der Vorschrift nicht ergibt. Bereits hieraus wird deutlich, dass Art. 32 Abs. 3 VersoG nach der Intention des Gesetzgebers die Verbesserung von Leistungen, d.h. die Erhöhung regelt, soweit dies die finanzielle Lage der Versorgungsanstalt zulässt. Zu 3.: Wie in der Begründung der Zwölften Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ausgeführt wird, dient die Regelung der Klarstellung, dass sich der Anspruch auf Versorgungsleistungen grundsätzlich nach den bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden Vorschriften richtet, soweit sich nicht aus den dieser Regelung nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt. Abweichende Regelungen können somit in den nachfolgenden Satzungsbestimmungen getroffen werden . Bei Eintritt des Versorgungsfalles werden die Leistungen gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 VersoG durch Bescheid festgesetzt. Ein Widerspruch des § 27 Abs. 8 der Satzung zu Regelungen des Versorgungsgesetzes ist nicht ersichtlich (zur Bedeutung von Art. 32 Abs. 3 VersoG vgl. auch die Erläuterungen zu Ziffer 2). Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 02.10.2015 17/7962 Bayerischer Landtag