Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13.07.2015 Internationale Polizeizusammenarbeit – Rückkehr von beurlaubten Polizeibeamten und -beamtinnen nach Auslandsaufenthalt Die Bayerische Polizei arbeitet eng mit den europäischen und internationalen Institutionen zusammen. So leisten bayerische Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte auch bei Europol in Den Haag oder Interpol in Lyon Dienst und leisten somit einen wichtigen Beitrag für die internationale Polizeizusammenarbeit . Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind derzeit für eine Auslandstätigkeit bei Europol oder Interpol insgesamt beurlaubt? 1.1 Wie viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte lassen sich jährlich (bitte aufgeschlüsselt für die vergangenen 5 Jahre) für eine Auslandstätigkeit bei Interpol oder Europol beurlauben? 1.2 Wie viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte kehren jährlich (bitte aufgeschlüsselt für die vergangenen 5 Jahre) nach einer Auslandstätigkeit bei Interpol oder Europol in den bayerischen Staatsdienst zurück? 2. Welche Maßnahmen trifft die Staatsregierung, um Polizeibeamte und -beamtinnen, die nach einem beruflichen Auslandsaufenthalt z. B. für Interpol oder Europol , für den sie beurlaubt worden sind, wieder in den bayerischen Staatsdienst zurückkehren wollen, angemessen zu integrieren? 2.1 Wie werden dabei die im Auslandsaufenthalt erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Bayerische Polizei genutzt? 2.2 Inwiefern wird die Auslandstätigkeit bei Interpol oder Europol bei der Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe und den Erfahrungsstufen berücksichtigt? 3. Wie werden die Auslandszeiten auf Bewerbungen für höherwertige Dienstposten angerechnet? 4. Wie weisen Rückkehrende ihre Eignung für offene Stellen im bayerischen Staatsdienst nach, wenn ihre letze Beurteilung z. T. schon über 5 Jahre zurückliegt und sie zwischenzeitlich im Auslandsaufenthalt befördert worden sind? 5. Wie wird vermieden, dass Rückkehrende in Bayern auf Stellen eingesetzt werden müssen, die ihrer tatsächlichen Qualifikation nicht entsprechen? 6. Wie korrespondieren Beurteilungen von Europol oder Interpol mit dem bayerischen Beurteilungssystem und wie wird eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen für eine Bewerbung auf eine Stelle im bayerischen Staatsdienst hergestellt? 7. Wie werden Beamtinnen und Beamte, die aus dem Ausland zurückkehren, bei der Rückkehr durch den Freistaat Bayern unterstützt, z. B. bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung, Schulen und Arbeitsstelle für den Lebenspartner/Ehemann oder die Lebenspartnerin/Ehefrau? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 17.08.2015 Vorbemerkung: Die Entsendung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu Interpol und Europol kann in unterschiedlicher Weise erfolgen . Wenn eine Vertragsstelle (Arbeitsvertragsverhältnis zwischen Beamtin bzw. Beamten und Europol oder Interpol) ausgeschrieben ist, dies ist i. d. R. bei Europol der Fall, wird den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten bei erfolgreicher Bewerbung auf eine Vertragsstelle Sonderurlaub gewährt. Bei sekundierten Funktionen, das ist der Regelfall bei einer Tätigkeit bei Interpol, da hier nur eine sehr geringe Anzahl an Vertragsstellen vorhanden ist, werden die Beamten durch den Dienstherrn zugewiesen (gleicht der Abordnung eines Beamten innerhalb Deutschlands). Bei einer Zuweisung trägt der Entsender die Personalkosten für die Verwendung seines Beamten weiter. 1. Wie viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind derzeit für eine Auslandstätigkeit bei Europol oder Interpol insgesamt beurlaubt? Derzeit sind zwei Polizeibeamte für eine Verwendung bei Europol beurlaubt und zwei Polizeibeamte bei Interpol im Rahmen einer Zuweisung eingesetzt. 1.1 Wie viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte lassen sich jährlich (bitte aufgeschlüsselt für die vergangenen 5 Jahre) für eine Auslandstätigkeit bei Interpol oder Europol beurlauben? 2011 2012 2013 2014 2015 Interpol 1 *) 1 *) Europol 1 *) die Entsendung erfolgte im Rahmen einer Zuweisung Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.11.2015 17/7963 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7963 1.2 Wie viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte kehren jährlich (bitte aufgeschlüsselt für die vergangenen 5 Jahre) nach einer Auslandstätigkeit bei Interpol oder Europol in den bayerischen Staatsdienst zurück? Die Zuweisungen zu Interpol erfolgen i. d. R. für drei Jahre mit der einmaligen Option der Verlängerung um weitere drei Jahre. Bei Europol läuft der Vertrag insgesamt fünf Jahre mit der einmaligen Option der Verlängerung um weitere fünf Jahre. Seit 2011 bis heute (August 2015) sind keine Beamten aus einer Tätigkeit bei Interpol oder Europol zurückgekehrt. 2. Welche Maßnahmen trifft die Staatsregierung, um Polizeibeamte und -beamtinnen, die nach einem beruflichen Auslandsaufenthalt z. B. für Interpol oder Europol, für den sie beurlaubt worden sind, wieder in den bayerischen Staatsdienst zurückkehren wollen, angemessen zu integrieren? Bei Rückkehr der Beamtinnen und Beamten wird angestrebt, sie amtsangemessen und möglichst unter Einbeziehung der in der Auslandsverwendung erworbenen Kenntnisse wieder zu integrieren. 2.1 Wie werden dabei die im Auslandsaufenthalt erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Bayerische Polizei genutzt? Siehe Antwort zu Frage 2. Die Beamtinnen und Beamten werden teilweise für bestimmte Vorträge angefragt und als Multiplikatoren eingesetzt. 2.2 Inwiefern wird die Auslandstätigkeit bei Interpol oder Europol bei der Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe und den Erfahrungsstufen berücksichtigt ? Erfolgt eine Verwendung bei Europol bzw. Interpol i. R. einer Zuweisung, wird die Beamtin bzw. der Beamte vom Entsender durchgehend regulär besoldet. Die Frage einer gesonderten Berücksichtigung von Auslandsdienstzeiten stellt sich damit nicht. Die Beamtinnen und Beamten können während der Zuweisung befördert werden; die Zeiten für die Erfahrungsstufen laufen weiter. Die Zeit eines Sonderurlaubs für eine Verwendung bei Europol und Interpol wird als Dienstzeit anerkannt und wirkt sich damit positiv auf Beförderungswartezeiten , ruhegehaltsfähige Zeiten, Stufenlaufzeiten usw. aus. 3. Wie werden die Auslandszeiten auf Bewerbungen für höherwertige Dienstposten angerechnet? Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so ist die Feststellung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Siehe hierzu Antwort zu Frage 4. 4. Wie weisen Rückkehrende ihre Eignung für offene Stellen im bayerischen Staatsdienst nach, wenn ihre letze Beurteilung z. T. schon über 5 Jahre zurückliegt und sie zwischenzeitlich im Auslandsaufenthalt befördert worden sind? Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen einer Zuweisung in einer Auslandsverwendung entsandt worden sind, werden auch weiter regelmäßig beurteilt. Siehe hierzu Antwort zu Frage 6. Bei Beamtinnen und Beamten, die für eine Auslandsverwendung beurlaubt wurden, erfolgt unabhängig von einer zwischenzeitlichen Beförderung unter analoger Anwendung des Art. 17 a BayBG eine entsprechende Laufbahnnachzeichnung . Mit dem dadurch ermittelten Beurteilungswert kann sich der Beamte dann auf offene Dienstpostenausschreibungen der Bayer. Polizei bewerben. 5. Wie wird vermieden, dass Rückkehrende in Bayern auf Stellen eingesetzt werden müssen, die ihrer tatsächlichen Qualifikation nicht entsprechen? Siehe hierzu die Antworten zu Frage 2 und 4. 6. Wie korrespondieren Beurteilungen von Europol oder Interpol mit dem bayerischen Beurteilungssystem und wie wird eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen für eine Bewerbung auf eine Stelle im bayerischen Staatsdienst hergestellt? Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Beamtinnen und Beamten, die beurlaubt sind, und denen, die zugewiesen sind. Erstere werden für die Zeit ihrer Beurlaubung nicht beurteilt. Bei den Zweitgenannten wird die außerbayerische Dienstzeit in der regulären periodischen Beurteilung berücksichtigt . Dabei gilt Folgendes: Es werden größte Anstrengungen daran gesetzt, die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen zu gewährleisten und dadurch einen gleichen und gerechten Beurteilungsmaßstab zu wahren. Dies ist insbesondere bei Beurteilungen aus unterschiedlichen Beurteilungssystemen und einer verschiedenen Beurteilungspraxis schwierig. Behörden bzw. Institutionen – wie EUROPOL oder INTERPOL – haben meist andere Beurteilungssysteme mit den dazugehörigen Regularien zur Bewertung der individuellen Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die innerbayerischen Regelungen finden naturgemäß keine Anwendung für außerbayerische oder nichtstaatliche Dienststellen oder Institutionen. Insofern müssen sich die zuständigen Beurteilerinnen und Beurteiler bei der Erstellung der periodischen Beurteilung auf den Beitrag der jeweiligen an der Beurteilung beteiligten außerbayerischen oder nichtstaatlichen Dienststelle bzw. Institution stützen. Dieser Beurteilungsbeitrag in Form der jeweiligen Bewertung muss innerhalb der Beurteilung der Stammbehörde angemessen gewürdigt werden. Eine Tätigkeit, wie sie für EUROPOL oder INTERPOL typisch ist, wird jedoch grundsätzlich – unter Beachtung, dass die jeweilige Bewertung durch die Beschäftigungsstelle primär Bedeutung für deren zukünftige Personalentscheidungen hat (bspw. bzgl. der Verlängerung der Verwendung, der Übertragung von Führungsfunktionen) – bei der Leistungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten positiv gewürdigt und einbezogen. 7. Wie werden Beamtinnen und Beamte, die aus dem Ausland zurückkehren, bei der Rückkehr durch den Freistaat Bayern unterstützt, z. B. bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung, Schulen und Arbeitsstelle für den Lebenspartner/Ehemann oder die Lebenspartnerin/Ehefrau? Beamtinnen und Beamte können bei der Wohnungssuche Unterstützung durch die Wohnungsfürsorgestelle erhalten. Die Suche nach Schulen und Arbeitsstelle für den Lebenspartner/ Ehemann oder die Lebenspartnerin/Ehefrau gehört zur persönlichen Lebensführung der Beamtin bzw. des Beamten.