Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 17.07.2015 Modellflugplatz Geiselbach II Ich frage die Staatsregierung: 1. Wann wurde erstmalig für den Modellflugplatz Geiselbach eine Betriebsgenehmigung erteilt und von welcher Behörde? 2. Wurde diese Genehmigung in den letzten Jahren irgendwann modifiziert (Rücknahme/Erweiterung/Beschränkung )? 3. Welche Modellflugzeuge bis zu welcher Größe (auch schallschutztechnisch gesehen) dürfen momentan betrieben werden? 4. Gibt es lokale und/oder temporäre Auflagen für den Betrieb (z. B. das Überfliegen des nördlichen Bereichs der Staatsstraße 2306)? 5. Gibt es naturschutz- und/oder jagdschutzrechtliche Auflagen ? 6. Wann konkret wurden die erteilten Auflagen letztmalig von der zuständigen Behörde geprüft (z. B. Schallpegelmessung , gegebener Schutz von Tierarten)? 7. Wurde seinerzeit bei der Genehmigung ein direkt östlich des Fluggeländes verlaufender Schotterweg berücksichtigt , der von der Landwirtschaft sowie von Sportlern und Spaziergängern gleichsam genutzt wird? 8. Ist das Überfliegen von Weideflächen, auf denen sich gerade Viehherden befinden, überhaupt zulässig? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25.08.2015 1. Wann wurde erstmalig für den Modellflugplatz Geiselbach eine Betriebsgenehmigung erteilt und von welcher Behörde? Aus den bei der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – vorliegenden Akten über das Modellfluggelände in Geiselbach geht hervor, dass bereits am 22. März 1979 eine Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle erteilt worden war. Ob auch für die Zeit davor eine luftrechtliche Erlaubnis bestand, kann nicht mehr nachvollzogen werden. 2. Wurde diese Genehmigung in den letzten Jahren irgendwann modifiziert (Rücknahme/Erweiterung/Beschränkung )? Die luftrechtliche Erlaubnis war zunächst befristet erteilt worden und wurde mit Bescheid vom 10. November 2003 erstmalig unbefristet erteilt. Der Erlaubnisbescheid wurde am 26. Juni 2009 aufgrund der zwischenzeitlich bekannt gemachten Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 25. Februar 2008 (veröffentlicht durch das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in den Nachrichten für Luftfahrer – NfL I 76/08) neu gefasst und an den hier vorgegebenen Musterbescheid angepasst. Eine Änderung des Umfangs der Erlaubnis und der zulässigen Aufstiegszeiten war damit nicht verbunden. 3. Welche Modellflugzeuge bis zu welcher Größe (auch schallschutztechnisch gesehen) dürfen momentan betrieben werden? Der Umfang der luftrechtlichen Erlaubnis für das Modellfluggelände Geiselbach ist wie folgt festgelegt: 1. Aufstieg von Flugmodellen ohne Verbrennungsmotoren bis maximal 20 kg Gesamtmasse, 2. Aufstieg von Flugmodellen mit Kolbenverbrennungsmotoren bis maximal 20 kg Gesamtmasse , die einen Schallpegel von 73 dB(A)/25 m (in 25 m Entfernung ) nicht überschreiten. Der Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb ist nicht zugelassen. 4. Gibt es lokale und/oder temporäre Auflagen für den Betrieb (z. B. das Überfliegen des nördlichen Bereichs der Staatsstraße 2306)? In der luftrechtlichen Erlaubnis sind zeitliche und räumliche Beschränkungen für den Aufstieg von Flugmodellen enthalten . Der mit der luftrechtlichen Erlaubnis zugelassene Betrieb von Flugmodellen darf täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang stattfinden. Innerhalb dieses Rahmens dürfen Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren werktags nicht vor 8.00 Uhr sowie sonn- und feiertags nur von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden. Flugmodelle dürfen ausschließlich innerhalb des in der ErDrucksachen , Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 04.11.2015 17/7965 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7965 laubnis festgelegten Flugraumes betrieben werden. Der Abstand zwischen dem Flugraum und der Staatsstraße 2306 beträgt mehr als 60 m. Straßen und Wege innerhalb des Flugraumes dürfen außer bei Start- und Landevorgängen nicht unterhalb einer Höhe von 25 m über Grund überflogen werden. 5. Gibt es naturschutz- und/oder jagdschutzrechtliche Auflagen? Nein. Die luftrechtliche Erlaubnis enthält jedoch einen Widerrufsvorbehalt und einen Auflagenvorbehalt, die eine Reaktion der Erlaubnisbehörde ermöglichen, sofern nachträglich Änderungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eintreten. 6. Wann konkret wurden die erteilten Auflagen letztmalig von der zuständigen Behörde geprüft (z. B. Schallpegelmessung , gegebener Schutz von Tierarten)? Eine Überprüfung, ob die mit der luftrechtlichen Erlaubnis für das Modellfluggelände Geiselbach verbundenen Auflagen eingehalten werden, hat in der Vergangenheit nicht stattgefunden. Die Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – überprüft im Rahmen der regionalen Luftaufsicht Anlagen vergleichbarer Bedeutung in der Regel nur anlassbezogen. 7. Wurde seinerzeit bei der Genehmigung ein direkt östlich des Fluggeländes verlaufender Schotterweg berücksichtigt, der von der Landwirtschaft sowie von Sportlern und Spaziergängern gleichsam genutzt wird? Östlich des Modellfluggeländes Geiselbach ist in der Flurkarte ein Nord-Süd ausgerichtetes Wegegrundstück Flurnummer 1302 der Gemarkung Huckelheim eingetragen, bei dem es sich um einen Feldweg bzw. Wiesenpfad handelt. Die östliche Begrenzung des in der Erlaubnis festgelegten Flugraumes berührt dieses Wegegrundstück nicht. Im Übrigen ist die luftrechtliche Erlaubnis vom 26. Juni 2009 mit folgender Auflage verbunden: Straßen und Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Startoder Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wege- oder Straßenabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder störenden Gegenstände (z. B. Kraftfahrzeuge) befinden. Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes (z. B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle (Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit etc.) zu berücksichtigen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig. 8. Ist das Überfliegen von Weideflächen, auf denen sich gerade Viehherden befinden, überhaupt zulässig? In der luftrechtlichen Erlaubnis für das Modellfluggelände Geiselbach ist festgelegt, dass Tiere nicht angeflogen und überflogen werden dürfen.