Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Klaus Adelt SPD vom 23.07.2015 Bundeseinheitliche Standards für „Behindertenpark ausweise“ Am 4. April 2014 erschien in der Frankenpost ein Artikel mit der Überschrift „Knöllchen öffnet Politikern die Augen“. Darin ist zu lesen, dass das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr beabsichtigt, mittels einer Bundesratsinitiative eine Änderung der bundesweit gültigen Straßenverkehrsordnung dahingehend zu ändern, die Ausstellung von Ausweisen für Behindertenparkplätze nach bundeseinheitlichen Regeln zu organisieren. Auf diese Weise sollen die entsprechenden Ausweise auch bundesweit ihre Gültigkeit erlangen. Ich frage daher die Staatsregierung: 1.1 Gibt es ein Arbeitspapier oder einen Kabinettsbeschluss der Staatsregierung, das/der als Grundlage für die Verhandlungen im Bundesrat dient? 1.2 Wenn ja, wie lautet sein Inhalt? 1.3 Falls nein, warum nicht? 2.1 Existiert diesbezüglich bereits, wie angekündigt, ein „Katalog der Leidensbilder“? 2.2 Falls nein, warum nicht? 3.1 Fanden bereits Verhandlungen im Bundesrat hinsichtlich einer bundeseinheitlichen Regelung statt? 3.2 Falls ja, welche Ergebnisse konnten erzielt werden? 4.1 Wie viele Fälle sind der Staatsregierung bekannt, dass Bürger Bayerns in anderen Bundesländern trotz einer bayerischen Parkberechtigung für Behindertenparkplätze mit den jeweiligen Straßenaufsichtsbehörden in Konflikt geraten sind? 4.2 Ist der Staatsregierung bekannt, ob hierzu Petitionen an den Landtag vorliegen? 4.3 Falls ja, wie viele? 5.1 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit einem Antragsteller der Vermerk „außergewöhnlich gehbehindert“ (aG) zugestanden wird? 5.2 Wie viele Bürger Bayerns besitzen den blauen Parkausweis mit dem Vermerk „außergewöhnlich gehbehindert “ (aG) (aufgegliedert nach Regierungsbezirken und den Jahren 2010 bis 2014)? 5.3 Wie viele Ausweise mit dem entsprechenden Vermerk wurden in den Jahren 2010 bis 2014 beantragt, bewilligt und abgelehnt (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken )? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 21.08.2015 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integ ration wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wird durch § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ermächtigt, die Voraussetzungen für Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionsbeschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte zu schaffen. Das BMVI hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) den Straßenverkehrsbehörden ermöglicht, das Parken von Kraftfahrzeugen durch Zusatzzeichen zu beschränken (Zeichen 314 StVO „Parkplatz“, Zeichen 314.1 „Parkraumbewirtschaftungszone “, Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“) bzw. für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen freizugeben (Zeichen 286 „eingeschränktes Halteverbot“). Die Parkerlaubnis gilt nur, soweit ein Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Der begünstigte Personenkreis mit bundesweiter Gültigkeit ergibt sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (vgl. Nummer IX. der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 45 Abs. 1 bis 1e StVO; Rn. 17 mit Nummer II. 1, 2 und 3 Buchstaben a und b der VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO; Rn. 129 bis 135). Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind danach solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte , doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel - oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung , auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Dies gilt sinngemäß auch für: a) Blinde Menschen; b) schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen , wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten; Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 04.11.2015 17/7975 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7975 c) schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken); d) schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule , soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken ) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane ; e) schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt; f) schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. Hinzu kommt mit Blick auf den Freistaat Bayern ein erweiterter Personenkreis mit nur bayernweiter Gültigkeit; dieser ergibt sich aus den bayerischen Anwendungshinweisen zum Vollzug der StVO (AH-StVO) betreffend Parkerleichterungen für behinderte Menschen. Hierzu zählen innerhalb Bayerns: a) Schwerbehinderte, bei denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht vorliegen, aber die allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule , soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken ) einen GdB von wenigstens 80 und die Merkzeichen G und B zuerkannt bekommen haben oder b) allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen GdB von wenigstens 70 zuerkannt bekommen haben und gleichzeitig durch Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane , die wenigstens einen GdB von 50 bedingen, beeinträchtigt sind sowie die Merkzeichen G und B erhalten haben. Die Kennzeichnung der sog. Behindertenparkplätze obliegt den zuständigen Straßenverkehrsbehörden, das sind in der Regel die Gemeinden. Dem voraus geht eine Auswahl geeigneter Parkplätze. Damit der begünstigte Personenkreis diese Vergünstigung nutzen kann, muss er einen Antrag auf Parkerleichterungen stellen. Für die Ausnahmegenehmigung ist ein bundeseinheitliches Muster und für den Nachweis der Benutzungsberechtigung der gekennzeichneten Parkplätze der EU-einheitliche Parkausweis zu verwenden. Für den erweiterten Personenkreis mit nur bayernweiter Gültigkeit besteht ein besonderer, anders gestalteter BY-Parkausweis. Das BMVI hat im Verkehrsblatt das amtliche Muster des Ausnahmegenehmigungsbescheides (VkBl 2009 S. 692) und das Muster des EU-einheitlichen Parkausweises (VkBl 200 S. 624) veröffentlicht. Die Sozialministerkonferenz hat bereits 2012 auf der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) auf Initiative Bayerns einen Beschluss herbeigeführt, um die Mobilität von Menschen mit Behinderung bundesweit weiter zu verbessern . Dieser Beschluss verpflichtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin Vorschläge für eine Neubestimmung des Personenkreises zu erarbeiten, dem unter medizinischen Gesichtspunkten Parkerleichterungen eingeräumt werden sollten. Diese Arbeitsgruppe unter Leitung des BMAS hat zwischenzeitlich dreimal getagt. An den Tagungen haben auch Vertreter des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) und des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) teilgenommen. Neben der Frage einer geeigneteren „Verortung“ der Vorschrift(en) über die gesundheitlichen Voraussetzungen hat sich die Arbeitsgruppe mit den Möglichkeiten einer behutsamen Erweiterung der gesundheitlichen Voraussetzungen vor allem aus medizinischer Sicht befasst. 1.1 Gibt es ein Arbeitspapier oder einen Kabinettsbeschluss der Staatsregierung, das/der als Grundlage für die Verhandlungen im Bundesrat dient? 1.2 Wenn ja, wie lautet sein Inhalt? Nein. 1.3 Falls nein, warum nicht? Die Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sind noch nicht abgeschlossen. 2.1 Existiert diesbezüglich bereits, wie angekündigt, ein „Katalog der Leidensbilder“? Nein. 2.2 Falls nein, warum nicht? Siehe zunächst Antwort zu Nr. 1.3. Ein neuer Katalog der Krankheitsbilder entsprechend der gegenwärtigen Aufzählung ist nicht Ziel der Neuregelung. Angestrebt wird eine der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechende ICFkonforme (ICF = International Classification of Functioning, Disability and Health) Definition, die weniger auf die Erkrankung selbst, sondern auf das Maß der dadurch hervorgerufenen Teilhabebeeinträchtigung abstellt. Nach dem derzeitigen Diskussionsstand werden bestimmte Formen von Nervenstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen, metastasierende Tumorleiden sowie bestimmte Formen der Querschnittslähmung und der Leistungseinschränkungen des Herzens oder der Lunge sowie schließlich bestimmte Stadien der arteriellen Verschlusskrankheit dann zu Parkberechtigungen führen, wenn sich diese auf das Gehvermögen auswirken. Es zeichnet sich also ab, dass der parkberechtigte Personenkreis – den aktuellen medizinischen Erkenntnissen folgend – angepasst werden wird, neben der Erkrankung aber eine mobilitätsbezogene, d. h. auf den Bewegungsapparat bezogene Teilhabebeeinträchtigung (weiterhin) erforderlich sein wird, um das Merkzeichen „aG“ zu erhalten und damit in den Genuss einer Parkberechtigung zu kommen. 3.1. Fanden bereits Verhandlungen im Bundesrat hinsichtlich einer bundeseinheitlichen Regelung statt? 3.2. Falls ja, welche Ergebnisse konnten erzielt werden ? Nein. 4.1. Wie viele Fälle sind der Staatsregierung bekannt, dass Bürger Bayerns in anderen Bundesländern trotz einer bayerischen Parkberechtigung für Behindertenparkplätze mit den jeweiligen Straßenaufsichtsbehörden in Konflikt geraten sind? Drucksache 17/7975 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Konflikte von Bürgern mit bayerischen Parkausweisen mit Straßenaufsichtsbehörden in anderen Bundesländern werden der Staatsregierung in der Regel nicht bekannt. 4.2 Ist der Staatsregierung bekannt, ob hierzu Petitionen an den Landtag vorliegen? 4.3 Falls ja, wie viele? Mit Petitionen an den Landtag, die das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ und andere Fragen rund um das Thema „Ausstellen von Parkausweisen für Menschen mit Behinderung“ betreffen, sind das StMAS und StMI immer wieder befasst. Die Anzahl der Petitionen wird statistisch nicht erfasst. Petitionen zu bundeslandübergreifenden Problemen sind bislang nicht bekannt. 5.1 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit einem Antragsteller der Vermerk „außergewöhnlich gehbehindert“ (aG) zugestanden wird? Gegenwärtig sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ unter D 3 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (und wortgleich in Nummer II. 1. der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11) definiert: Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte , Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte , Hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen , die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Das Bundessozialgericht (BSG, B 9a SB 1/06.R, BSG B 9a SB 5/05.R, BSG B 9 SB 7/01.R) hat diese Voraussetzungen dahingehend konkretisiert, dass es nicht auf eine bestimmte Wegstrecke ankommt. Erfüllt sind die Voraussetzungen , wenn der behinderte Mensch sich von den ersten Schritten an nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Weitere Indikatoren sind die schmerzfrei zurücklegbare Strecke, die erforderlichen Pausen und die Umstände, unter denen nach einer Pause der Weg fortgesetzt wird. Das Merkzeichen „aG“ erhält auch, wer auf einen Rollstuhl tatsächlich angewiesen ist. 5.2 Wie viele Bürger Bayerns besitzen den blauen Park ausweis mit dem Vermerk „außergewöhnlich gehbehindert“ (aG) (aufgegliedert nach Regierungsbezirken und den Jahren 2010 bis 2014)? Die straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und die dazugehörigen EU-einheitlichen Parkausweise werden durch die Gemeinden ausgegeben. Dem Innenministerium liegen weder Zahlen zum Umfang noch zum Grund der Genehmigungserteilung vor. Im EU-einheitlichen Parkausweis wird zudem kein Vermerk zum Ausstellungsgrund eingetragen. Davon unberührt bleiben die Eintragungen im Schwerbehindertenausweis. Als Voraussetzung für die Erteilung einer Parkberechtigung stellt das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) – Versorgungsamt – im Wege der Amtshilfe die medizinischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung durch Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ fest. Die Zahl der im Datenbestand des ZBFS gespeicherten Berechtigten mit Merkzeichen „aG“ für die Jahre 2010 bis 2014, verteilt auf die jeweiligen Regierungsbezirke, ist der Tabelle Anlage 1* zu entnehmen. Ergänzend ergibt sich aus der unten stehenden Tabelle Anlage 2* die Zahl der behinderten Menschen, bei denen die Voraussetzungen der Nr. II.3 c bis f VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 vorliegt (Berechtigte für das sogenannte „Bayern-aG“ und schwerbehinderte Menschen mit Morbus Crohn, Collitis ulcerosa oder künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung). Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der behinderten Menschen, denen das Merkzeichen „aG“ oder die Voraussetzungen für die Sonderberechtigung des „Bayern-aG“ zuerkannt worden ist, nahezu identisch ist mit der Zahl der Personen, die auch einen Parkausweis bei der Verkehrsbehörde beantragt haben. 5.3 Wie viele Ausweise mit dem entsprechenden Vermerk wurden in den Jahren 2010 bis 2014 beantragt , bewilligt und abgelehnt (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken)? Siehe zunächst Antwort zu Frage Nr. 5.2. Hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung der Gemeinden liegen ebenfalls keine Zahlen vor. Im Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht werden bestimmte Antragsziele antragstellender Personen nicht erfasst bzw. meist von den antragstellenden Personen auch nicht benannt. Auch dem ZBFS ist es daher nicht möglich, Aussagen darüber zu treffen, wie oft das Merkzeichen „aG“ beantragt, bewilligt oder abgelehnt wurde. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7975 Tabelle Anlage 1 zu Frage 5.2 Tabelle Anlage 2 zu Frage 5.2