Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Doris Rauscher SPD vom 30.07.2015 Einbindung des Technischen Hilfswerks in das bayerische Leitstellensystem Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Gründe gibt es dafür, dass das Technische Hilfswerk (THW) in Bayern bislang nicht automatisch in die Leitstellensysteme eingebunden wird? 2. Welche Überlegungen gibt es von Seiten der Staatsregierung , eine generelle Einbindung des THWs bei Hilfs- und Rettungseinsätzen zu verankern? 3. Welche positiven Erfahrungen aus Baden-Württemberg oder anderen Bundesländern, in denen das THW bestens im Leitstellensystem vernetzt ist, könnten auch in Bayern Anwendung finden? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25.08.2015 Zu 1.: Die Einsatzorganisationen, hierzu zählt auch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, werden in Bayern durch die Alarmierungsplanung in das System der Integrierten Leitstellen (ILS) eingebunden. Im Einsatzfall erfolgt dann eine automatisierte und bedarfsgerechte Alarmierung der in der Alarmierungsplanung hinterlegten Einsatzmittel – auch der des THW – in der Regel über Funkmeldeempfänger, die das Einsatzleitsystem der ILS auslösten. Eine weitere automatische (technische) Einbindung der Einsatzorganisationen erfolgt nicht, da die Einsatzleitsysteme in einem abgeschotteten Netz (Virtual Private Net (VPN) der ILS) verbunden sind, um gegen Fremdeinflüsse gesichert zu sein. Für die Alarmierungsplanungen im Brand- und Katastrophenschutz sind die Kreisverwaltungsbehörden, für die Alarmierungsplanungen des Rettungsdienstes die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) zuständig. Sie werden dabei von den Leitern der ILS, den Kreis- und Stadtbrandräten, den Leitern der Berufsfeuerwehren , den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren, den Durchführenden des Rettungsdienstes, den Mitwirkenden im Katastrophenschutz, den THW-Ortsbeauftragten, allen staatlichen und kommunalen Stellen sowie von den Betreibern von Anlagen und Einrichtungen gemäß Art. 8 Abs. 2 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) unterstützt . Damit ist gewährleistet, dass alle relevanten Einsatzkräfte und -mittel genutzt werden können. Zu 2.: In der Nr. 2.4.6 der Bekanntmachung des damaligen Staatsministeriums des Innern vom 12. Dezember 2005 (Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern (Alarmierungsbekanntmachung – ABek)), AllMBl. 2005, S. 540, ist die generelle Einbindung des THW – wie auch bereits in der früheren Fassung vom 14. Juni 1993 – verankert: „Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) – THW-HelfRG – gehört es zu den Aufgaben des THW, bei der Bekämpfung von Katastrophen , öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst , technische Hilfe zu leisten. Darüber hinaus steht das THW auch für die technische Hilfeleistung bei anderen Unglücksfällen (z. B. Verkehrsunfälle, Bergung von Verschütteten nach Explosionen) zur Verfügung. Das THW soll deshalb in die Alarmierungsplanung aufgenommen werden, wenn es den Schadensort schneller mit der erforderlichen Geräteausrüstung erreicht als die nächstgelegene , ausreichend ausgerüstete Feuerwehr. Zusammen mit dem THW ist dabei grundsätzlich die Feuerwehr einzuplanen. Die Bereitschaftsdienste des THW an Bundesautobahnen bleiben davon unberührt und richten sich nach gesondert getroffenen Regelungen. Einheiten des THW mit Booten oder Tauchergruppen sind für Einsätze bei Unfällen auf Gewässern einzuplanen, soweit die Wasserwacht im Bayerischen Roten Kreuz (BRK), die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), der Freiwillige Seenot-Dienst e. V. (FSD) oder die Feuerwehren nicht mit geeigneten Mitteln und in der gleichen Zeit eingesetzt werden können.“ Zu 3.: Mit der bayerischen Regelung ist sichergestellt, dass das THW in die Alarmierungsstruktur eingebunden wird. Dies ist in anderen Bundesländern nicht so weitreichend gegeben, da die meisten Länder nicht über eine landesweit einheitliche Einsatzleitsoftware verfügen und die Zuständigkeit für die Alarmierungsplanungen oftmals bei den Gemeinden liegt. Grundlage unserer Alarmierungsplanung ist die „Nächste -Einsatzmittel-Strategie“, die bayernweit erfolgreich angewendet wird und gegenüber den früheren statischen Alarmierungsstufen wesentlich flexibler und zielorientierter zu effizienten Einsätzen führt. Danach erfolgt die Alarmierung von Einsatzkräften bei einem Schadensereignis einsatzmittelbezogen so, dass immer das nächst erreichbare, verfügbare und geeignetste Einsatzmittel mit den zugehörigen Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 20.11.2015 17/7981 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7981 Einsatzkräften durch das Einsatzleitsystem dynamisch zur Alarmierung vorgeschlagen wird. Dabei ist die zeitliche Verfügbarkeit der Einsatzkräfte und -mittel ein entscheidendes Kriterium. Positiv bei der Einbindung des THW ist die Verfügbarkeit spezieller Einsatzmittel wie z.B. Radlader, Hochleistungspumpen oder auch Führungs- und Kommunikationsgruppen . In Bayern wurde daher empfohlen, die Fachberater der jeweiligen Ortsverbände des THW frühzeitig in die Alarmierung einzubeziehen, da diese in der Lage sind, speziell für eine bestimmte Einsatzsituation geeignete THW-Einsatzmittel der jeweiligen Einsatzleitung vorzuschlagen, die dann alarmiert werden kann.