Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susann Biedefeld SPD vom 05.08.2015 Umsatzsteuer auf Pensionspferdehaltung in gemeinnützigen Reitvereinen Laut eines Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 16. Oktober 2013 (AZ XI R 34/11) können gemeinnützige Vereine mit Pensionspferdehaltung unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer auf Pferdepensionsumsätze befreit werden. In seinem Urteil beruft sich der Bundesfinanzhof auf die europäische Richtlinie 77/338/EWG. Nach 77/338/EWG Art. 13 können Reitvereine von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie eine Dienstleistung erbringen , die in engem Zusammenhang mit einem Sport steht und ohne Gewinnstreben an die Personen erbracht werden, die den Sport ausüben. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof im beschriebenen Präzedenzfall geurteilt, dass Reitvereine von der Umsatzsteuer zu befreien sind, wenn ohne die Pferdepension die Sportausübung nicht auf gleichem Niveau möglich wäre und wenn sie nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit anderen in der Nachbarschaft befindlichen Unternehmen stehen, die gleichartige Dienstleistungen anbieten. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. a) Trifft es zu, dass die Richtlinie 77/388/EWG trotz des BFH-Urteils vom 16.10.2013 (AZ XI R 34/11, Zur Besteuerung der Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus einer Pensionspferdehaltung) in den bayerischen Finanzämtern völlig unterschiedlich und zum Teil in Abweichung zum BFH-Urteil angewendet wird? b) Trifft es zu, dass gemeinnützige Reitsportvereine, auf die das BFH-Urteil zutrifft, dennoch unterschiedlich hohe Umsatzsteuern auf Pferdepensionsumsätze zu zahlen haben (keine Umsatzsteuer, 7 Prozent, 19 Prozent )? 2. a) Gibt es eine Vorgabe der Staatsregierung an die bayerischen Finanzämter, wie in Fällen, auf die das BFHUrteil zutrifft, vorgegangen werden soll bzw. wie viel Umsatzsteuer auf die Pferdepensionsumsätze zu zahlen ist? b) Falls es eine einheitliche Vorgabe der Staatsregierung gibt, wie sieht diese aus? c) Unter welchen Umständen sind nach Vorgabe der Staatsregierung gemeinnützige Reitsportvereine mit Pensionspferdehaltung umsatzsteuerpflichtig bzw. von der Umsatzsteuer befreit? 3. Falls 1 a und 1 b zutreffen, was hat die Staatsregierung gegen eine ungleiche Behandlung durch die bayerischen Finanzämter bei gleichen Voraussetzungen unternommen bzw. wird sie unternehmen? 4. a) Haben sich nicht alle bayerischen Finanzämter grundsätzlich an ein Urteil des Bundesfinanzhofes zu halten ? b) Wenn nein, warum nicht? c) Kann ein bayerisches Finanzamt einfach ein Urteil des Bundesfinanzhofes ignorieren bzw. nicht vollziehen? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 31.08.2015 Vorbemerkung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. Oktober 2013 – XI R 34/11 entschieden, dass Dienstleistungen, die ein gemeinnütziger Reitsportverein im Rahmen einer Pensionspferdehaltung erbringt, von der Umsatzsteuer befreit sein oder dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen können. Die Befreiung ergebe sich unstreitig nicht aus nationalem Recht, der Steuerpflichtige könne sich aber insoweit unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuer -Systemrichtlinie berufen. Danach befreien die Mitgliedstaaten „bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen , die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Dienstleistungen mit dem Sport in engem Zusammenhang stehen und ferner „für seine Ausübung unerlässlich “ sein (Urteil Canterbury Hockey Club, C-253/07). Darüber hinaus hat sich der Bundesfinanzhof auch zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb nach § 65 der Abgabenordnung (AO) geäußert und es für möglich gehalten, dass der Betrieb einer Pferdepension durch einen gemeinnützigen Reitsportverein ein Zweckbetrieb nach § 65 AO sein könne und folglich die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf die Umsätze aus der Pferdepension in Erwägung zu ziehen sei. Der Bundesfinanzhof hat nicht durchentschieden. Das Verfahren wurde zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an das Finanzgericht zurückverwiesen und der Einzelfall dort abschließend erledigt. Die Frage der Anwendung dieses Urteils auf andere Fälle als den Urteilsfall sowie mögliche weitergehende AuswirDrucksachen , Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 20.11.2015 17/7984 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7984 kungen sind von den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder noch nicht abschließend erörtert. Das Urteil des Bundesfinanzhofes wurde deshalb bisher noch nicht amtlich veröffentlicht. Dies wäre Voraussetzung für eine allgemeine Anwendung durch die Finanzbehörden . Zwischenzeitlich ist beim Bundesfinanzhof zur gleichen Rechtsfrage allerdings ein weiteres Revisionsverfahren – V R 14/15 anhängig. Das Revisionsverfahren betrifft die Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 18. Februar 2015 – 4 K 27/14. Das Finanzgericht widerspricht dem Bundesfinanzhof und hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16. Oktober 2013 entschieden, dass die Umsätze eines der Förderung des Reitsports dienenden gemeinnützigen Vereins aus Verträgen über die Einstellung von Pferden, die neben der Zurverfügungstellung der Pferdebox weitere Leistungen, wie die Fütterung, die Reinigung der Box, tierärztliche Betreuung u.ä. beinhalten, weder nach der MehrwertsteuerSystemrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind noch dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Staatsregierung hält es für zweckmäßig, die Entscheidung in diesem weiteren Revisionsverfahren abzuwarten. 1. a) Trifft es zu, dass die Richtlinie 77/388/EWG trotz des BFH-Urteils vom 16.10.2013 (AZ XI R 34/11, Zur Besteuerung der Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus einer Pensionspferdehaltung ) in den bayerischen Finanzämtern völlig unterschiedlich und zum Teil in Abweichung zum BFH-Urteil angewendet wird? In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten (§ 110 Abs. 1 FGO). Sofern Urteile des Bundesfinanzhofes im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht werden, werden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidung auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden . Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 16. Oktober 2013 – XI R 34/11 wurde bisher nicht amtlich veröffentlicht . Sie ist daher durch die Finanzämter über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. b) Trifft es zu, dass gemeinnützige Reitsportvereine , auf die das BFH-Urteil zutrifft, dennoch unterschiedlich hohe Umsatzsteuern auf Pferdepensionsumsätze zu zahlen haben (keine Umsatzsteuer, 7 Prozent, 19 Prozent)? Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach gemeinnützige Reitsportvereine unterschiedlich hohe Umsatzsteuern auf Pferdepensionsumsätze zu zahlen haben. 2. a) Gibt es eine Vorgabe der Staatsregierung an die bayerischen Finanzämter, wie in Fällen, auf die das BFH-Urteil zutrifft, vorgegangen werden soll bzw. wie viel Umsatzsteuer auf die Pferdepensionsumsätze zu zahlen ist? Es gibt keine Vorgaben der Staatsregierung. Wie bereits erläutert, wurde die Entscheidung des Bundesfinanzhofes bisher nicht amtlich veröffentlicht und ist daher durch die Finanzämter nicht allgemein anzuwenden. Die Finanzämter sind daher gehalten, bis auf Weiteres die nationalen Verwaltungsregelungen anzuwenden. b) Falls es eine einheitliche Vorgabe der Staatsregierung gibt, wie sieht diese aus? Vgl. Antwort zu Frage 2 a. c) Unter welchen Umständen sind nach Vorgabe der Staatsregierung gemeinnützige Reitsportvereine mit Pensionspferdehaltung umsatzsteuerpflichtig bzw. von der Umsatzsteuer befreit? Vgl. Antwort zu Frage 2 a. Die Umsatzsteuerpflicht bzw. Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze gemeinnütziger Reitsportvereine richtet sich nach den Vorschriften im Umsatzsteuergesetz. 3. Falls 1 a und 1 b zutreffen, was hat die Staatsregierung gegen eine ungleiche Behandlung durch die bayerischen Finanzämter bei gleichen Voraussetzungen unternommen bzw. wird sie unternehmen? Siehe Antwort zu den Fragen 1 a und 1 b. 4. a) Haben sich nicht alle bayerischen Finanzämter grundsätzlich an ein Urteil des Bundesfinanzhofes zu halten? Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes bindet die Finanzämter grundsätzlich nur im entschiedenen Einzelfall. Nur soweit eine Entscheidung nach bundesweiter Abstimmung amtlich veröffentlicht wird, ist sie von den Finanzämtern in allen vergleichbaren Fällen zu beachten. b) Wenn nein, warum nicht? Vgl. Antwort zu Frage 4 a. c) Kann ein bayerisches Finanzamt einfach ein Urteil des Bundesfinanzhofes ignorieren bzw. nicht vollziehen ? Bis zur amtlichen Veröffentlichung eines Urteils des Bundesfinanzhofes sind die Finanzämter weiter gehalten, die nationalen Verwaltungsregelungen anzuwenden.