Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Margarete Bause BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 05.08.2015 Halbstrafenerlass in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Anträge auf Halbstrafenerlass nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) wurden in Bayern in den letzten zehn Jahren pro Jahr gestellt? 2. Wie viele dieser Anträge wurden pro Jahr positiv und wie viele negativ durch die Strafvollstreckungskammern entschieden ? 3. Wie erklärt sich die jeweilige Anzahl der positiven bzw. negativen Entscheidungen? 4. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung darüber, wie sich die bayerische Quote der positiven und negativen Entscheidungen im Verhältnis zur Situation in anderen Bundesländern darstellt? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 01.09.2015 Die Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Margarete Bause vom 5. August 2015 betrifft die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuches (StGB). Die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird durch die Strafvollstreckungskammer des für den Haftort des jeweiligen Verurteilten zuständigen Landgerichts in richterlicher Unabhängigkeit getroffen. Voraussetzung für eine Strafaussetzung entsprechend der vorgenannten Vorschrift ist, dass der Verurteilte mindestens 6 Monate seiner Strafe verbüßt hat, eine positive Sozialprognose vorliegt und die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen. Zu 1.: Eine statistische Erfassung der Zahl der auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt gerichteten Anträge erfolgt nicht. Eine bayernweite händische Überprüfung aller relevanten Verfahrensakten der letzten zehn Jahre wäre mit einem nicht vertretbaren Aufwand verbunden. Zu 2.: Aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen kann eine Aufstellung der Zahlen jeweils positiv und negativ verbeschiedener Anträge nicht übermittelt werden. Für die Jahre 2008 bis 2014 liegen allerdings Daten darüber vor, wie viele Strafgefangene aus bayerischen Justizvollzugsanstalten auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB aus der Haft entlassen wurden. Zu beachten ist hierbei, dass die der Haftentlassung zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen bereits im jeweiligen Vorjahr getroffen worden sein können. Jahr Entlassungen auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB 2008 34 2009 30 2010 16 2011 25 2012 26 2013 26 2014 36 Zu 3.: Eine Beantwortung ist aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen nicht möglich. Zu 4.: Eine Beantwortung ist aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen nicht möglich. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.11.2015 17/7989 Bayerischer Landtag