Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 28.07.2015 Prüfung des Bayerischen Rundfunks sowie dessen Tochtergesellschaften Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages besagt, dass die Rechnungshöfe sowohl öffentlich -rechtliche Sender als auch deren kommerzielle Tochtergesellschaften prüfen dürfen. Dem versuchen sich die Sender jedoch zu entziehen. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. Welche Tochtergesellschaften hat der Bayerische Rundfunk (BR) und welche davon sind privatwirtschaftlich organisiert ? 2. Ist der Staatsregierung bekannt, ob Tochtergesellschaften des BR versucht haben, sich der Prüfung zu entziehen ? 3. Inwieweit hat die Staatsregierung Kenntnis über die Finanzen und das Wirtschaften des BR sowie dessen Tochtergesellschaften ? 4. Unternimmt die Staatsregierung bereits etwas dafür, um mehr Transparenz über die Finanzierung des BR sowie dessen Tochtergesellschaften herzustellen? Wenn nein, wieso nicht? 5. Was plant die Staatsregierung in Zukunft zu unternehmen , um für Transparenz über die Finanzierung des Senders sowie dessen Tochtergesellschaften zu sorgen? 6. Inwiefern wird die Staatsregierung dafür Sorge tragen, dass der Bayerische Rechnungshof die Tochtergesellschaften des BR ungehindert einer Prüfung unterziehen kann? Antwort des Leiters der Bayerischen Staatskanzlei, Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Sonderaufgaben vom 03.09.2015 Die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 28. Juli 2015 betreffend Prüfung des Bayerischen Rundfunks sowie dessen Tochtergesellschaften wird unter Berücksichtigung der vom Bayerischen Rundfunk (BR), vom Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) und vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (StMBW) erteilten Auskünfte wie folgt beantwortet: 1. Welche Tochtergesellschaften hat der Bayerische Rundfunk (BR) und welche davon sind privatwirtschaftlich organisiert? Die privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaften (d. h. die direkten Beteiligungen des BR) sind – anhand ihrer Gewinnerzielungsabsicht klassifiziert – folgende: – Gewinnerzielungsabsicht: 1. 100 % an der Bavaria-Filmkunst GmbH 2. 100 % an der BRmedia GmbH 3. 26 % an der Telepool GmbH – Eingeschränkte Gewinnerzielungsabsicht: 4. 50 % an der Bayerische Medien Technik GmbH 5. 45 % an der Bayern Digital Radio GmbH 6. 11,1 % an der Degeto GmbH 7. 5,6 % an der SportA GmbH – Keine Gewinnerzielungsabsicht: 8. 2 % an der AFK GmbH 9. 12,9 % an der ARD-/ZDF-Medienakademie GmbH 10. 7,3 % an der Arte Deutschland TV GmbH 11. 7,1 % an dem Deutsches Rundfunkarchiv (Stiftung) 12. 12 % an der FilmFernsehFonds Bayern GmbH 13. 9,3 % an der Institut für Rundfunktechnik GmbH 14. 10 % an der Internat. Münchner Filmwochen GmbH 15. 20 % an der Prix Jeunesse (Stiftung) 16. 25 % an der Stiftung Zuhören 2. Ist der Staatsregierung bekannt, ob Tochtergesellschaften des BR versucht haben, sich der Prüfung zu entziehen? Der Staatsregierung ist nicht bekannt, dass Tochtergesellschaften des BR versucht hätten, sich der Prüfung zu entziehen . Nach Auskunft des Bayerischen Obersten Rechnungshofs und des BR mündeten sämtliche konkreten Prüfanfragen des Rechnungshofs in konkrete Prüfungen bei den jeweiligen Tochtergesellschaften. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 20.11.2015 17/7998 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/7998 3. Inwieweit hat die Staatsregierung Kenntnis über die Finanzen und das Wirtschaften des BR sowie dessen Tochtergesellschaften? Die Wirtschaftsführung des BR selbst wird umfassend durch die Gremien des BR, unterstützt durch den ORH, geprüft : Der BR stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der nach Überprüfung durch den Verwaltungsrat der Genehmigung des Rundfunkrats, dem ich angehöre, bedarf (Art. 13 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 3 Nr. 2 des Bayerischen Rundfunkgesetzes – BayRG). Der Jahresabschluss des BR wird vom Verwaltungsrat überprüft. Der Rundfunkrat stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Entlastung des Intendanten. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den ORH, den entsprechenden Prüfbericht des ORH nimmt der Rundfunkrat entgegen (Art. 13 Abs. 2 BayRG, Art. 7 Abs. 3 Nr. 6 BayRG). Der ORH unterrichtet auch das StMBW und den Landtag über die finanzielle Entwicklung des Bayerischen Rundfunks (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 BayRG). Der EU-Beihilfekompromiss aus dem Jahr 2007 sowie seine Umsetzung durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag haben zu Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag sowie im BayRG geführt, die für eine hohe Transparenz der kommerziellen Tätigkeiten der Tochtergesellschaften der Landesrundfunkanstalten sorgen. Zunächst muss die Aufnahme einer kommerziellen Tätigkeit durch den BR-Verwaltungsrat genehmigt werden (§ 16a Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages – RStV, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayRG). Im Rahmen des Entscheidungsprozesses muss der Rundfunkrat angehört werden (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayRG). Der Intendant unterrichtet dann den Verwaltungsrat über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen (§ 16c Abs. 1 Satz 2 RStV, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayRG). Außerdem legt er dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht vor (§ 16c Abs. 2 Satz 1 RStV, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayRG), dessen wesentlicher Inhalt auch dem ORH und der rechtsaufsichtführenden Landesregierung zu übermitteln ist. Der BR ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Beteiligungsunternehmen , an denen er unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt ist, Regelungen aufgenommen werden, die vorsehen, dass der ORH die Wirtschaftsführung prüfen kann (§ 16c Abs. 3 RStV) und dass der Abschlussprüfer nur im Einvernehmen mit dem ORH bestellt werden soll, dieser auch die Marktkonformität der kommerziellen Tätigkeiten prüft, und das Ergebnis dieser Prüfung und den Abschlussbericht dem ORH mitteilt (§ 16d Abs. 1 Satz 1–4 RStV). Der ORH wertet diese Prüfung aus und kann auch selbst bei dem Beteiligungsunternehmen Prüfmaßnahmen ergreifen (§ 16d Abs. 1 Satz 6 RStV). Stellt der ORH Verstöße gegen die Bestimmungen zur Marktkonformität fest, unterrichtet er das StMBW (§ 16d Abs. 1 Satz 8 RStV, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayRG). Über die wesentlichen Ergebnisse unterrichtet der ORH die Landesregierung und den Landtag sowie die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) (§ 16d Abs. 2 Satz 2 RStV, Art. 13 Abs. 4 Satz 1 BaYRG). 4. Unternimmt die Staatsregierung bereits etwas dafür, um mehr Transparenz über die Finanzierung des BR sowie dessen Tochtergesellschaften herzustellen? Wenn nein, wieso nicht? 5. Was plant die Staatsregierung in Zukunft zu unternehmen , um für Transparenz über die Finanzierung des Senders sowie dessen Tochtergesellschaften zu sorgen? 6. Inwiefern wird die Staatsregierung dafür Sorge tragen , dass der Bayerische Rechnungshof die Tochtergesellschaften des BR ungehindert einer Prüfung unterziehen kann? Die Staatsregierung ist der Auffassung, dass die bestehenden Regelungen zur Transparenz ausreichen. Kleinere Änderungen, die auf Anregungen der Rechnungshöfe zurückgehen, sollen durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in der zweiten Jahreshälfte beschlossen werden . Sollten Tochtergesellschaften des BR konkrete Prüfanfragen des ORH verweigern, würde das StMBW dies im Rahmen der Rechtsaufsicht überprüfen.