Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Angelika Weikert SPD vom 07.08.2015 Entscheidung bayerischer Gewerbeaufsichtsämter über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen Die Bayerische Verfassung legt fest, dass die menschliche Arbeitskraft als wertvollstes, wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt werden muss. In Bayern ist es deshalb Aufgabe der Gewerbeaufsichtsämter ,die Einhaltung der Vorschriften des technischen, medizinischen und sozialen Arbeitsschutzes zu überwachen. Außerdem hat die Gewerbeaufsicht die Aufgabe, die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen oder abzulehnen. Deshalb frage ich die Staatsregierung: 1. Wie oft wurde in den vergangenen drei Jahren eine Bewilligung von Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (nach Jahren einzeln aufgeschlüsselt) bei den Gewerbeaufsichtsämtern in Bayern beantragt? 2. Wie verteilen sich die Anträge auf eine Bewilligung von Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen auf die verschiedenen Gewerbeaufsichtsämter (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirk in Bayern und Jahr)? 3. Wie verteilen sich die Anträge auf eine Bewilligung von Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen auf die Gründe, erweiterter Geschäftsverkehr im Handelsgewerbe (Hausmesse ), besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens, Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur (aufgeschlüsselt nach Gewerbeaufsichtsamt in Bayern, Jahr und Grund)? 4. Wie oft wurde in den vergangenen drei Jahren eine Bewilligung von Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen in Bayern nach Jahren (einzeln aufgeschlüsselt) abgelehnt ? 5. Wie verteilen sich die Ablehnungen von Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen auf die drei verschiedenen Gründe und die verschiedenen Gewerbeaufsichtsämter in Bayern pro Jahr? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 02.09.2015 Vorbemerkung: Im ersten Absatz der Anfrage wird im letzten Satz ausgeführt : „Außerdem hat die Gewerbeaufsicht die Aufgabe, die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen oder abzulehnen.“ Diese Aussage ist nicht zutreffend, da die zulässige Sonnund Feiertagsbeschäftigung ganz überwiegend (zu mehr als 90 %) auf gesetzlichen und untergesetzlichen Ausnahmen beruht, die ein Unternehmen bereits unmittelbar aufgrund der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungslage ohne behördliche Bewilligung in Anspruch nehmen kann, sofern der Ausnahmetatbestand erfüllt ist (z. B. nach § 10 Arbeitszeitgesetz für Not- und Rettungsdienste, Hotels und Gaststätten, Krankenhäuser, Altenpflegeheime etc.). Der Unternehmer prüft dabei selbst, ob die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Auch die bayerische Bedürfnisgewerbeverordnung lässt Ausnahmen zu, die entsprechend dieser Systematik ohne behördliche Bewilligung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von den Unternehmen in Anspruch genommen werden können. In dem kleinen Anteil der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung , der dem Genehmigungsvorbehalt der Verwaltungsbehörden unterliegt (etwa 8 %), ist ein wesentlicher Teil der Anträge auf Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbot bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu genehmigen. In diesen Fällen gibt es keinen Ermessensspielraum . Nur bei einem geringen Teil an Anträgen auf Sonn- und Feiertagsbeschäftigung lässt die gesetzliche Grundlage eine „pflichtgemäße Ermessensausübung“ zu, die in Bayern restriktiv gehandhabt wird. Statistische Daten über die Anzahl an Anträgen zur Bewilligung von Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen bei den Gewerbeaufsichtsämtern in Bayern liegen der Staatsregierung nicht vor; deren Ermittlung ist nicht vorgeschrieben. Sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Daten sind in den Jahresberichten der Gewerbeaufsicht veröffentlicht. Annäherungsweise ergibt sich die Anzahl der Anträge aus der Summe aller erteilten und abgelehnten Genehmigungen , Erlaubnisse, Zulassungen, Ausnahmen und Ermächtigungen . Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass Anträge augrund der Beratung der Antragsteller durch die Gewerbeaufsicht teilweise vom Antragsteller erst gar nicht gestellt bzw. zurückgezogen werden, wenn keine Erfolgsaussichten bestehen. In diesen Fällen kommt es dann zu keiner formellen Ablehnung des Antrags. Jahr 2012 2013 2014 Anzahl aller arbeitszeitrechtlich erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse , Zulassungen, Ausnahmen und Ermächtigungen 7.756 8.606 8.535 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.11.2015 17/8018 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8018 Jahr 2012 2013 2014 Anzahl aller arbeitszeitrechtlich abgelehnten Genehmigungen, Erlaubnisse , Zulassungen, Ausnahmen und Ermächtigungen 64 71 71 Die o. g. Werte wurden aus dem tabellarischen Anhang der jeweiligen Jahresberichte der Gewerbeaufsicht entnommen. Sie finden sich jeweils in der Tabelle 4. In den letzten Jahren hat sich die Anzahl aller arbeitszeitrechtlich durch die Bayerische Gewerbeaufsicht erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse , Zulassungen, Ausnahmen und Ermächtigungen wellenförmig entwickelt. Ausdrücklich wird betont, dass die der Tabelle 4 zugrunde liegende statistische Erhebung Ausnahmen für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nicht gesondert erfasst. Die o. g. Werte setzen sich folglich aus werk-, sonnund feiertäglichen Ausnahmen zusammen. Ferner ist anzumerken , dass Betriebe zum Teil mehrere Anträge stellen und somit die o. g. Werte nicht mit der Anzahl der Betriebe gleichzusetzen sind. Zudem gilt die Ausnahmebewilligung meist nur für einen bestimmten Teilbereich des Betriebs und somit nicht für die Gesamtanzahl der Beschäftigten. 1. Wie oft wurde in den vergangenen drei Jahren eine Bewilligung von Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (nach Jahren einzeln aufgeschlüsselt) bei den Gewerbeaufsichtsämtern in Bayern beantragt? Siehe Vorbemerkung. Hierzu liegt der Staatsregierung kein Zahlenmaterial vor. 2. Wie verteilen sich die Anträge auf eine Bewilligung von Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen auf die verschiedenen Gewerbeaufsichtsämter (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirk in Bayern und Jahr)? Siehe Vorbemerkung. Hierzu liegt der Staatsregierung kein Zahlenmaterial vor. 3. Wie verteilen sich die Anträge auf eine Bewilligung von Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen auf die Gründe erweiterter Geschäftsverkehr im Handelsgewerbe (Hausmesse), besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens, Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur (aufgeschlüsselt nach Gewerbeaufsichtsamt in Bayern , Jahr und Grund)? Siehe Vorbemerkung. Hierzu liegt der Staatsregierung kein Zahlenmaterial vor. 4. Wie oft wurde in den vergangenen drei Jahren eine Bewilligung von Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen in Bayern nach Jahren (einzeln aufgeschlüsselt) abgelehnt? Siehe Vorbemerkung. Hierzu liegt der Staatsregierung kein Zahlenmaterial vor. 5. Wie verteilen sich die Ablehnungen von Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen auf die drei verschiedenen Gründe und die verschiedenen Gewerbeaufsichtsämter in Bayern pro Jahr? Siehe Vorbemerkung. Hierzu liegt der Staatsregierung kein Zahlenmaterial vor.