Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11.08.2015 Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes Seit 1. Januar 2015 ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans entlang von Haupteisenbahnstrecken des Bundes außerhalb von Ballungsräumen zuständig. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. Inwieweit sind die Regierungen für die Lärmaktionsplanung entlang von Haupteisenbahnstrecken des Bundes in Ballungsräumen zuständig? 2. Inwieweit werden die Städte und Gemeinden an der Lärm aktionsplanung entlang von Haupteisenbahnstrecken des Bundes außerhalb von Ballungsräumen des Eisenbahn-Bundesamtes beteiligt, da nach bisher geltendem bayerischen Recht die Regierungen die Lärmaktionspläne im Einvernehmen mit den Gemeinden aufzustellen hatten? 3. Inwieweit unterstützt die Staatsregierung die Bemühungen des Deutschen Städtetags gegenüber dem Eisenbahn -Bundesamt, unverzüglich einen Lärmaktionsplan für sämtliche Haupteisenbahnstrecken aufzustellen und dabei die Städte und Gemeinden als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 10.09.2015 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. Inwieweit sind die Regierungen für die Lärmaktionsplanung entlang von Haupteisenbahnstrecken des Bundes in Ballungsräumen zuständig? Mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 2. Juli 2013 wurden die Zuständigkeitsregelungen für die Lärmminderungsplanung des § 47 e BImSchG durch Aufnahme des neuen Absatzes 4 geändert. In der Folge ist ab dem 1. Januar 2015 das Eisenbahn -Bundesamt (EBA) zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit. Bei Lärmaktionsplänen für Ballungsräume wirkt das EBA an der Lärmaktionsplanung mit. Aus der Begründung (BR-Drs. 11/13 (B) vom 01.02.2013) geht hervor, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Erstellung der Lärmkarten (s. § 47 e Absatz 3 BImSchG) und die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung – die ja auf der Basis der Lärmkartierung erfolgt – zusammenführen wollte: „Das Eisenbahn-Bundesamt ist nach § 47 e Absatz 3 BImSchG für die Lärmkartierung für Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes zuständig. Die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung im Bereich der Haupteisenbahnstrecken liegt derzeit nach § 47 e Absatz 1 BImSchG hingegen bei den Gemeinden bzw. den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die kommunalen Behörden verfügen jedoch weder über den technischen Sachverstand zur Durchführung einer Lärmaktionsplanung für Schienenwege noch besitzen sie ordnungsrechtliche Instrumente zur Durchsetzung von Maßnahmen. Unterstützung erhalten sie lediglich durch die Regelung des § 47 d Absatz 2 a BImSchG, wonach die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Mitwirkung an der Lärmaktionsplanung in der Nähe von Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr verpflichtet sind. Um eine übergeordnete neutrale und fachlich kompetente Stelle mit der Durchführung der Lärmaktionsplanung für Eisenbahnstrecken zu beauftragen, sieht die Änderung vor, die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung im Bereich der Hauptschienenwege der Eisenbahnen des Bundes dem Eisenbahnbundesamt zuzuweisen. Bei der Lärmaktionsplanung für Ballungsräume wirkt das Eisenbahn-Bundesamt mit, sofern Eisenbahnen des Bundes dort verkehren. Diese Regelung ergänzt die vorgeschlagene Änderung im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), die eine Anordnungsbefugnis der Eisenbahnaufsichtsbehörden gegenüber den Eisenbahnen für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht.“ Sowohl der Wortlaut von § 47 e Absatz 4 BImSchG als auch eine systematische Auslegung insbesondere in § 47 e Absatz 4 Satz 2 BImSchG sprechen dafür, dass in Ballungsräumen die Gemeinden bzw. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Lärmaktionsplanung für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes zuständig sind. Da nach Art. 8 a Abs. 2 Bayerisches Immissionsschutzgesetz die Regierungen für die Lärmaktionsplanung für Haupteisenbahnstrecken zuständig sind, bleibt die Zuständigkeit für die Erstellung von Lärmaktionsplänen in den Ballungsräumen auch nach dem 1. Januar 2015 bei den Regierungen . Die Regierungen fordern das EBA zur Mitwirkung bei der Aktionsplanung auf. Über Umfang und die Art seiner Beteiligung entscheidet dann das EBA. Über das Ergebnis der Beteiligung ist im Lärmaktionsplan zu berichten. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 04.11.2015 17/8054 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8054 2. Inwieweit werden die Städte und Gemeinden an der Lärmaktionsplanung entlang von Haupteisenbahnstrecken des Bundes außerhalb von Ballungsräumen des Eisenbahn-Bundesamtes beteiligt, da nach bisher geltendem bayerischen Recht die Regierungen die Lärmaktionspläne im Einvernehmen mit den Gemeinden aufzustellen hatten? Um die Grundlage für weitere Lärmaktionsplanungen zu schaffen, erstellt das EBA in einem Probedurchgang einen ersten bundesweiten Pilot-Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken , der bis Mitte des Jahres 2016 fertiggestellt und veröffentlicht wird. Die Gemeinden haben ebenso wie die allgemeine Öffentlichkeit während der Erstellung die Möglichkeit, sich zur Lärmsituation zu äußern und sich an der Lärmaktionsplanung zu beteiligen. 3. Inwieweit unterstützt die Staatsregierung die Bemühungen des Deutschen Städtetags gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt, unverzüglich einen Lärmaktionsplan für sämtliche Haupteisenbahnstrecken aufzustellen und dabei die Städte und Gemeinden als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen? Es ist Sache des EBA, seine gesetzlich zugewiesen Aufgaben zu erfüllen. Eine Beteiligungsmöglichkeit der Gemeinden an der Lärmaktionsplanung besteht bereits jetzt.