Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 29.04.2015 Ausgleichszahlungen für Flächenbewirtschafter in Bayern und Österreich Bayerische Flächenbewirtschafter erhalten die geltenden österreichischen Ausgleichszahlungen und Betriebsprämien , wenn Flächen in Österreich bewirtschaftet werden. Umgekehrt erhalten die österreichischen Landwirte die bayerischen Fördersätze für ihre in Bayern bewirtschafteten Flächen. Dazu frage ich die Staatsregierung: 1. Warum bekommen die bayerischen Flächenbewirtschafter für die von ihnen in Österreich bewirtschafteten Flächen die dort niedrigeren Ausgleichszahlungen? 2. Welche Möglichkeit gibt es, die Prämien für bayerische Flächenbewirtschfter in Österreich auf den bayerischen Stand anzuheben? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 28.09.2015 Die o. g. Anfrage wird wie folgt beantwortet. Unter der Bezeichnung „Ausgleichszahlungen“ werden hier die EUDirektzahlungen der 1. Säule und die Ausgleichzulage der 2. Säule angenommen. Zu 1.: Nach den Vorgaben der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik entscheiden die Mitgliedstaaten der EU eigenständig über die Ausgestaltung ihres jeweiligen Direktzahlungssystems. Zudem gilt bei den EU-Direktzahlungen seit deren Einführung unverändert das Territorialprinzip, d. h. bayerische Betriebe, die Flächen in Österreich bewirtschaften, müssen für ihre österreichischen Flächen schon immer in Österreich einen Förderantrag stellen und werden nach den dortigen Konditionen gefördert. Im Zuge der Genehmigung des Bayerischen Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (EPLR) hat die EUKommission von Bayern die Anwendung des sog. Territorialprinzips auch bei der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete eingefordert. Zu 2.: Bei den EU-Direktzahlungen werden von Bayern aus keine Möglichkeiten gesehen, die Prämien in Österreich auf den bayerischen Stand anzuheben. Dies könnte nur durch den Mitgliedstaat Österreich im Rahmen seiner Agrarpolitik erfolgen . Aufgrund der o. g. unbefriedigenden Situation bei der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete haben wir uns zusammen mit den Vertretern der bayerischen Bergbauern an Agrarkommissar Hogan gewandt und um nochmalige Überprüfung des Territorialprinzips gebeten. Das Prüfungsergebnis liegt uns inzwischen schriftlich vor. Demnach wäre eine Ausnahme vom Territorialprinzip möglich, wenn die in Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Bedingungen erfüllt werden können. U. a. müssen die Vorteile für das Programmgebiet nachgewiesen , Doppelzahlungen vermieden und die Verwaltungsund Vor-Ort-Kontrollen gewährleistet werden. Zudem ist eine Änderung des bayerischen EPLR ebenso erforderlich wie eine Anpassung der Nationalen Rahmenrichtlinie, innerhalb derer wir die AGZ finanzieren. Trotz der oben beschriebenen hohen Hürden werden wir von der durch unsere Intervention erreichten Ausnahmemöglichkeit bei der Ausgleichszulage Gebrauch machen und die Anwendung der bayerischen Fördersätze für die in Österreich bewirtschafteten Flächen vorsehen. Sollte die EU-Kommission zustimmen, können die betroffenen Betriebe frühestens 2016 die geänderten Fördersätze beantragen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.11.2015 17/8157 Bayerischer Landtag