Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ulrike Müller FREIE WÄHLER vom 16.12.2013 Sonderzulassung Pflanzenschutzmittel Afalon Für das Pflanzenschutzmittel Afalon wurde bis zum Jahr 2012 eine 120-Tage-Zulassung gegen Kreuzkraut und Franzosenkrautarten in Dill, Pastinak, Schnittpetersilie, Wurzelpetersilie , Thymian, Bohnenkraut, Bleichsellerie (jeweils Freiland) und Feldsalat (Freiland und Gewächshaus) sowie gegen einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen Klettenlabkraut) in Feldsalat (Freiland und Gewächshaus ) gewährt. Diese Notfallzulassung beruft sich auf den Artikel 53 der EG-Verordnung 1107/2009, wonach für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung und für maximal 120 Tage dieses Herbizid eingesetzt werden durfte. Da das Pflanzenschutzmittel Afalon mit dem Wirkstoff Linuron bis mindestens 2016 in der EU zugelassen ist, verzerrt das alleinige Anwenderverbot in Deutschland die Wettbewerbsgleichheit . Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Aufgrund welcher Untersuchungen und Ergebnisse wurde die Zulassung der Wirkstoffgruppe Linuron (Pflanzenschutzmittel Afalon) im Jahr 2004 verboten? 2. Was waren die Gründe, von den Jahren 2004 bis 2012 trotzdem eine 120-Tage-Zulassung zu gewähren? 3. Warum gab es im Jahr 2013 für das Pflanzenschutzmittel Afalon keine erneute Sonderzulassung bei oben genannten Früchten? 4. Kann mit einer erneuten Sonderzulassung für das Jahr 2014 gerechnet werden? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.02.2014 Zuständig für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Es entscheidet hierbei in Zusammenarbeit mit drei Bewertungsbehörden, dem Umweltbundesamt , dem Bundesinstitut für Risikobewertung sowie dem Julius-Kühn-Institut. Vor diesem Hintergrund spiegeln auch die nachfolgenden Antwortbeiträge gleichlautend die hierzu eingeholte Stellungnahme des BVL wider. Zu 1.: Das Pflanzenschutzmittel Afalon war bis 1997 in Deutschland zugelassen. Die Zulassung endete seinerzeit durch Zeitablauf. Später sind Anträge auf Zulassung bzw. erneute Zulassung linuronhaltiger Pflanzenschutzmittel gestellt worden (zuletzt 2011), jedoch konnte das BVL eine reguläre Zulassung nicht aussprechen, weil aufgrund der eingereichten Unterlagen Risiken für die Umwelt nicht ausgeschlossen werden konnten. Das Umweltbundesamt ist in seiner Bewertung zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Risiko für wild lebende Säugetiere besteht. Zu 2.: Auch Notfallzulassungen können nur erteilt werden, wenn keine unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt zu erwarten sind. Bei den Notfallzulassungen, die das BVL in diesen Jahren für Afalon erteilt hat, war die Anwendung jeweils auf die Kulturen beschränkt, für die keine Alternativen vorhanden waren; zudem waren die Zulassungen jeweils mit einer Mengenbegrenzung verbunden. Angesichts der limitierten Anwendungsfläche wurden die Auswirkungen auf den Naturhaushalt als vertretbar erachtet. Zu 3.: Inzwischen haben sich neue Erkenntnisse zum Wirkstoff Linuron ergeben. Nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 besitzt der Wirkstoff Linuron endokrinschädliche Eigenschaften, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können. Deshalb ergab die Abwägung im Jahr 2013, dass eine Zulassung nur zur Anwendung auf 1.000 ha Feldsalat zu rechtfertigen war. Zu 4.: Eine erneute Zulassung für das Jahr 2014 ist aufgrund der oben ausgeführten Eigenschaften eher unwahrscheinlich. Zudem besteht für die Anwendung zu Feldsalat, der einzigen Kultur, die im Frühjahr 2013 noch eine Genehmigung erhalten hat, eine alternative Behandlungsmöglichkeit. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 21.03.2014 17/821 Bayerischer Landtag