Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina, Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 27.07.2015 Sonntagsarbeit in Bayern Wir fragen die Staatsregierung: 1. Wie viele Beschäftigte arbeiten in Bayern regelmäßig sonntags (aufgelistet nach Branchen, absolut und prozentual )? 2. Wie viele Anträge auf Abweichung von § 10 des Arbeitszeitgesetzes wurden in den letzten 10 Jahren gestellt ? 3. Wie viele Ausnahmegenehmigungen von § 10 des Arbeitszeitgesetzes haben die Gewerbeaufsichtsämter in den letzten 10 Jahren in welchen Branchen erteilt (Auflistung nach Branchen, Jahren und Regierungsbezirken )? 4. Welche Gründe wurden dabei am häufigsten angeführt ? 5. Wie häufig kontrollieren die Gewerbeaufsichtsämter, ob Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz insbesondere das Sonntagsarbeitsverbot vorliegen? 6. Zu wie vielen Bestandungen kam es dabei in den letzten 10 Jahren (Auflistung nach Branchen, Jahren und Regierungsbezirken)? 7. Welche Bußgelder wurden dabei verhängt? 8. a) Wie beurteilt die Staatsregierung, dass die Sonntagsarbeit weiter zunimmt? b) Gibt es Bestrebungen, weitere Branchen vom Sonntagsarbeitsverbot auszunehmen? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 05.10.2015 Vorbemerkung: Die zulässige Sonn- und Feiertagsbeschäftigung beruht ganz überwiegend (zu mehr als 90 %) auf gesetzlichen und untergesetzlichen Ausnahmen, die ein Unternehmen bereits unmittelbar aufgrund der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungslage ohne behördliche Bewilligung in Anspruch nehmen kann, sofern der Ausnahmetatbestand erfüllt ist (z. B. nach § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Not- und Rettungsdienste , Hotels und Gaststätten, Krankenhäuser, Altenpflegeheime etc.). Der Unternehmer prüft dabei selbst, ob die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Auch die bayerische Bedürfnisgewerbeverordnung lässt Ausnahmen zu, die entsprechend dieser Systematik ohne behördliche Bewilligung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von den Unternehmen in Anspruch genommen werden können. Es besteht für die Betriebe (ca. 630.000 in Bayern) keine gesetzliche Verpflichtung zur Meldung von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung an staatliche Institutionen. Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Arbeitszeitgesetz erstreckt sich auf alle Vorgänge und Tatsachen , die die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Anordnungen) benötigt. Von sich aus muss der Arbeitgeber keine Auskünfte erteilen; er kann auch nicht zur fortlaufenden Auskunftserteilung verpflichtet werden (vgl. Kommen tar Anzinger/Koberski, Arbeitszeitgesetz, 4. Auflage, § 17 Rdn. 19). Die im Rahmen des Ladenschlussgesetzes zulässige Sonn- und Feiertagsbeschäftigung anlässlich „verkaufsoffener Sonn- und Feiertage“ z. B. auf der Grundlage der „sog. Markt-Sonntag- und Markt-Feiertag-Regelung“ kennt ebenfalls keine Meldeverpflichtung. Eine Datenerhebung wäre nur auf freiwilliger Basis bei den ca. 630.000 Betrieben in Bayern möglich. Der Verwaltungsaufwand wäre enorm, ebenso die bürokratische Belastung der ca.630.000 Betriebe in Bayern, die über den Betrachtungszeitraum von 10 Jahren rückwirkend befragt werden müssten. Mangels gesetzlicher Verpflichtung ist zudem kein Rücklauf zu erwarten , der ein repräsentatives Ergebnis erbrächte. 1. Wie viele Beschäftige arbeiten in Bayern regelmäßig sonntags (aufgelistet nach Branchen, absolut und prozentual)? Es besteht für die Betriebe keine gesetzliche Verpflichtung zur Meldung von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung an staatliche Institutionen (s. Vorbemerkung) Weder den Gewerbeaufsichtsämtern noch den Landratsämtern liegen deshalb entsprechende Zahlen vor. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 3. Juni 2015 zum Thema „Sonn- und FeierDrucksachen , Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.11.2015 17/8244 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8244 tagsbeschäftigung“ zu Frage 6 und 7 des Abgeordneten Markus Rinderspacher (SPD), veröffentlicht als Landtagsdrucksache 17/7489, verwiesen. 2. Wie viele Anträge auf Abweichung von § 10 des Arbeitszeitgesetzes wurden in den letzten 10 Jahren gestellt? In den letzten zehn Jahren wurden keine Anträge auf Abweichung von § 10 ArbZG gestellt. 3. Wie viele Ausnahmegenehmigungen von § 10 des Arbeitszeitgesetzes haben die Gewerbeaufsichtsämter in den letzten 10 Jahren in welchen Branchen erteilt (Auflistung nach Branchen, Jahren und Regierungsbezirken)? Das Arbeitszeitgesetz sieht keine Ausnahmegenehmigungen von § 10 ArbZG vor (siehe Vorbemerkung). 4. Welche Gründe wurden dabei am häufigsten angeführt ? Entfällt. 5. Wie häufig kontrollieren die Gewerbeaufsichtsämter , ob Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz insbesondere das Sonntagsarbeitsverbot vorliegen? Die Darstellung der diesbezüglichen Tätigkeiten der Gewerbeaufsichtsämter ist in den jeweiligen Jahresberichten der Bayerischen Gewerbeaufsicht in Tabelle 4 enthalten. Hier wird nicht differenziert zwischen Verstößen gegen Arbeitsvorschriften allgemein und gegen das Sonntagsarbeitsverbot im Speziellen. Die Überwachungsmaßnahmen gliedern sich in eigeninitiierte und anlassbezogene, wie in der folgenden Tabelle dargestellt: Besichtigungen/Inspektionen der Gewerbeaufsicht zur Arbeitszeit Jahr eigeninitiativ anlassbezogen gesamt punktuell schwerpunktmäßig 2005 143 1.335 7.165 8.643 2006 107 1.537 6.242 7.886 2007 143 632 5.496 6.271 2008 2.571 191 3.276 6.038 2009 2.822 83 3.752 6.657 2010 3.671 835 4.904 9.410 2011 2.168 1.166 5.780 9.114 2012 1.578 1.488 6.781 9.847 2013 1.334 1.036 6.320 8.690 2014 1.306 1.015 5.225 7.546 6. Zu wie vielen Bestandungen kam es dabei in den letzten 10 Jahren (Auflistung nach Branchen, Jahren und Regierungsbezirken)? Die Darstellung der diesbezüglichen Tätigkeiten der Gewerbeaufsichtsämter ist in den jeweiligen Jahresberichten der Bayerischen Gewerbeaufsicht in Tabelle 4 enthalten. Eine Auflistung der Beanstandungen nach Branchen und Regierungsbezirken ist nicht möglich, da diese Differenzierung in der Datenerfassung zur Erstellung der Tabelle 4 nicht erfolgt . Die Gesamtzahl der Beanstandungen über die Jahre stellt sich wie folgt dar: Jahr Gesamtzahl der Beanstandungen zur Arbeitszeit 2005 1.779 2006 2.871 2007 2.085 2008 2.388 2009 3.737 2010 3.951 2011 5.036 2012 5.599 2013 4.203 2014 3.583 7. Welche Bußgelder wurden dabei verhängt? Eine Aussage über die Höhe der Bußgelder kann nicht getroffen werden, weil hierzu keine gesonderten Datenerhebungen vorliegen. 8. a) Wie beurteilt die Staatsregierung, dass die Sonntagsarbeit weiter zunimmt? Der Schutz der Sonntage ist ein politisch und gesellschaftlich höchst sensibles Thema, das Verfassungsrang hat und dem sich gerade die Staatsregierung nach wie vor besonders verpflichtet fühlt. Nur ein geringer Teil der Sonntagsbeschäftigung steht unter dem Vorbehalt einer Bewilligung durch die Gewebeaufsichtsämter (siehe Vorbe merkung). Hierfür sieht das Gesetz eine „pflichtgemäße Ermessensausübung “ vor, die in Bayern im Sinne des Sonntagsschutzes restriktiv gehandhabt wird. b) Gibt es Bestrebungen, weitere Branchen vom Sonntagsarbeitsverbot auszunehmen? Nein.