Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian von Brunn SPD vom 18.08.2015 Erkrankungen aufgrund von nach EU-Zoonosen-Überwachungsrichtlinie zu meldenden lebensmittelbedingten Ausbrüchen ausgehend von bayerischen landwirtschaftlichen Großbetrieben Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Auf welche Erreger, die nach EU-Zoonosen-Überwachungsrichtlinie erfasst werden müssen, wird derzeit in bayerischen landwirtschaftlichen Betrieben beprobt? b) Welche Grenzwerte bzw. Regulierungen gelten für die jeweiligen Erreger bzw. positive amtliche Proben? c) In welchem Abstand erfolgen derzeit für diese o. g. Erreger Selbstkontrollen bzw. amtliche Kontrollen in nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigungspflichtigen landwirtschaftlichen Betrieben? 2. a) Wie viele nach EU-Zoonosen-Überwachungsrichtlinie zu meldende lebensmittelbedingte Ausbrüche, die von nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigungspflichtigen landwirtschaftlichen Betrieben in Bayern ausgingen, hat es seit 2003 bis zum heutigen Datum gegeben (bitte Auflistung nach Datum, Ort, Zahl der Erkrankten und Verstorbenen in ganz Europa, Erregern, betroffenen Lebensmitteln)? b) Welche Faktoren waren für die o. g. (Frage 2 a) Ausbrüche ursächlich? c) In welchen der o. g. Fälle waren die auslösenden Erreger vorher bei Selbstkontrollen oder amtlichen Kontrollen festgestellt worden (bitte Auflistung der jeweiligen Kontrolle und Probeart, Datum, Ort, ggf. ausführende Behörde)? 3. a) Welche konkreten Maßnahmen haben die zuständigen Behörden in den (unter Frage 2 c) angesprochenen Fällen ergriffen? b) Wie wurde die Einhaltung dieser Maßnahmen kontrolliert ? c) Welche anderen Behörden des Freistaats Bayern inklusive der Staatsregierung waren über die (unter Frage 2 c) angesprochenen Fälle informiert (bitte mit Angabe der jeweiligen Behörde bzw. Ministeriums und des Datums der Information)? 4. a) Welche strafrechtlichen Konsequenzen haben die (unter Frage 2 c) angesprochenen Fälle für die jeweiligen Verursacher gehabt (bitte Auflistung nach Vorfall, strafrechtlicher Konsequenz, Datum, Ort)? b) Welche Bußgelder, anderen staatlichen Zwangsmaßnahmen oder längerfristigen Auflagen haben die (unter Frage 2 c) angesprochenen Fälle für die jeweiligen Verursacher gehabt (bitte Auflistung nach Vorfall, Bußgeld /Zwangsmaßnahme, Datum, Ort)? 5. a) Welche Staatssekretäre oder Minister der Staatsregierung waren über die (unter Frage 2 c) angesprochenen Fälle informiert (bitte mit Angabe des Namens, der Position und des Datums der Information)? b) Wann wurde der amtierende Ministerpräsident über die (unter Frage 2 c) angesprochenen Fälle jeweils informiert ? c) Welche konkreten Konsequenzen – Gesetzesinitiativen oder -novellierungen, Anträge auf der Verbraucherschutzministerkonferenz der Bundesländer, Stellenmehrungen in bayerischen Behörden oder Änderung von Verwaltungsvorschriften – hat die Staatsregierung infolge der (unter Frage 2 c) angesprochenen Fälle ergriffen (bitte mit Angabe der jeweiligen Konsequenz, Datum des Inkrafttretens oder der abschließenden Abstimmung , Ergebnis)? 6. a) Welche konkrete Minimierungs- oder Vermeidungsstrategie verfolgt die Staatsregierung für die nach EUZoonosen -Überwachungsrichtlinie erfassungspflichtigen Erreger (bitte aufgelistet nach Erregern)? b) Welche konkreten Minimierungs- oder Vermeidungsziele hat sich die Staatsregierung für die nach EU-Zoonosen -Überwachungsrichtlinie erfassungspflichtigen Erreger gesetzt (bitte aufgelistet nach Erregern)? c) Wie will die Staatsregierung die Bürgerinnen und Bürger in Zukunft vor solchen Ausbrüchen schützen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 30.09.2015 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wie folgt beantwortet : 1. a) Auf welche Erreger, die nach EU-Zoonosen-Überwachungsrichtlinie erfasst werden müssen, wird derzeit in bayerischen landwirtschaftlichen Betrieben beprobt? b) Welche Grenzwerte bzw. Regulierungen gelten für die jeweiligen Erreger bzw. positive amtliche Proben ? c) In welchem Abstand erfolgen derzeit für diese o. g. Erreger Selbstkontrollen bzw. amtliche Kontrollen in nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG ) mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigungspflichtigen landwirtschaftlichen Betrieben? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.11.2015 17/8254 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8254 Die als „EU-Zoonosen-Überwachungsrichtlinie“ oder „Zoonosen -Richtlinie“ bezeichnete Richtlinie 2003/99/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/ EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31, im Weiteren als „Zoonose-RL 2003/99/EG“ bezeichnet ) listet in Anhang I Buchst. A die in allen EU-Mitgliedstaaten überwachungspflichtigen Zoonosen und Zoonoseerreger auf. Hierbei handelt es sich im Einzelnen um: • Brucellose und ihre Erreger • Campylobacteriose und ihre Erreger • Echinokokkose und ihre Erreger • Listeriose und ihre Erreger • Salmonellose und ihre Erreger • Trichinellose und ihre Erreger • Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis • Verotoxinbildende Escherichia coli (STEC/VTEC) Die Überwachung dieser Erreger ist im Tierseuchenrecht oder im Lebensmittelrecht geregelt. Überdies erfolgt die Überwachung einzelner Erreger im Rahmen des ZoonosenMonitorings des Bundes nach AVV Zoonosen Lebensmittelkette 1, die der „bundesweit einheitlichen Durchführung der Beobachtung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Zoonosen -Monitoring) gemäß den Bestimmungen der ZoonoseRL 2003/99/EG in der jeweils geltenden Fassung“ (§ 1 AVV Zoonosen Lebensmittelkette) dient. 2. a) Wie viele nach EU-Zoonosen-Überwachungsrichtlinie zu meldende lebensmittelbedingte Ausbrüche , die von nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigungspflichtigen landwirtschaftlichen Betrieben in Bayern ausgingen, hat es seit 2003 bis zum heutigen Datum gegeben (bitte Auflistung nach Datum, Ort, Zahl der Erkrankten und Verstorbenen in ganz Europa, Erregern, betroffenen Lebensmitteln )? Folgende überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger sind im Tierseuchenrecht speziellen gesetzlichen Vorgaben unterworfen: – Brucellose und ihre Erreger bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3601), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist. – Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis oder Mycobacterium caprae beim Rind Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445, 2014 I S. 47), die durch Artikel 16 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist. – Salmonellose und ihre Erreger beim Rind Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist. Diese drei Erkrankungen bzw. die zugehörigen Erreger zählen zu den aufgrund der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) anzeigepflichtigen Tierseuchen. Untersuchungsmodalitäten und die Konsequenzen, die ein Nachweis derartiger Erreger in einem entsprechenden Tierbestand nach sich zieht, sind in den jeweils oben aufgeführten Verordnungen beschrieben . Zur Anzeige verpflichtet sind neben dem Tierhalter oder demjenigen, der ein Tier in seiner Obhut hat, auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie alle Personen, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen (siehe § 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der aktuell gültigen Fassung). – Die Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten (Geflügel -Salmonellen-Verordnung – GflSalmoV) regelt den betrieblichen Kontrollumfang und das Vorgehen beim Nachweis von Salmonella spp. in Geflügelbeständen. Demnach müssen z. B. in Legehennenhaltungen mit mehr als 1.000 Legehennen betriebliche Kontrollen im Abstand von längstens 15 Wochen sowie amtliche Beprobungen mindestens einmal jährlich ab einem Alter der Legehennen von 24 +/- 2 Wochen durchgeführt werden. Untersuchungsmaterial sind hierbei Kot und Staub aus den Stallbereichen. Zu dieser Thematik wird auf die bereits beantwortete Schriftliche Landtagsanfrage der Abgeordneten Rosi Steinberger (Drs. 17/7310) verwiesen. Die übrigen in der Zoonose-RL 2003/99/EG genannten Erkrankungen zählen, mit Ausnahme der Trichinellose, zu den aufgrund der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 252), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. April 2014 (Bundesgesetzblatt I S. 388) meldepflichtigen Tierkrankheiten : – Campylobacteriose (thermophile Campylobacter) – Echinokokkose – Listeriose – Salmonellose bzw. Salmonella spp., ausgenommen Salmonelleninfektionen , für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung besteht, sowie Salmonellosen des Rindes und ihre Erreger, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht – Verotoxinbildende Escherichia coli (STEC/VTEC) Zur Meldung an die Kreisverwaltungsbehörden verpflichtet sind die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen. Des Weiteren gilt die Meldepflicht für Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine Krankheit oder deren Erreger feststellen (siehe § 1 der o. g. Verordnung). Bei diesen Erregern erfolgt eine Untersuchung in Tierbeständen amtlicherseits im Rahmen des Zoonosenstichprobenplans nach AVV Zoonosen Lebensmittelkette (Untersuchungsmodalitäten siehe dort) sowie im Rahmen der veterinärmedizinischen Diagnostik (z. B. Untersuchungen im Rahmen von Sektionen, Durchfalldiagnostik). Gesetzliche Vorgaben, wie häufig ein Tierhalter seinen jeweiligen Tierbestand auf die genannten Erreger bzw. die *) AVV Zoonosen Lebensmittelkette: Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette). Drucksache 17/8254 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 durch sie ausgelösten Erkrankungen untersuchen muss, existieren nicht. Lebensmittelrechtlich sind Untersuchungen auf verschiedene Zoonoseerreger in der Verordnung (EU) Nr. 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen und in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, die sich an Lebensmittelunternehmer richtet, vorgeschrieben. Mit Ausnahme der Untersuchung nach Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 von Keimlingen auf Salmonellen und Sprossen auf spezifische Shiga-Toxin bildende E. coli (STEC) erfolgen diese Untersuchungen nicht auf Ebene der landwirtschaftlichen Primärproduktion, sondern auf einer nachgeordneten Stufe der Lebensmittelkette. Bezüglich der Häufigkeit des Vorkommens der jeweiligen Erreger in deutschen und bayerischen Tierbeständen wird auf den jährlich durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) veröffentlichten Zoonose-Trendbericht gem. RL 2003/99/EG verwiesen. Die Berichte sind seit dem Jahr 1996 bis aktuell zum Jahr 2013 auf folgender Homepage verfügbar : http://www.bfr.bund.de/de/zoonosenberichterstattung_ durch_das_bfr-300.html Die Ergebnisse des Zoonose-Monitorings des Bundes nach AVV Zoonosen Lebensmittelkette werden jährlich auf der Homepage des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter folgendem Link − derzeit sind die Berichtszeiträume von 2009 bis 2013 einsehbar − veröffentlicht: http://www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel /01_Aufgaben/02_AmtlicheLebensmittelueber wachung/06_ZoonosenMonitoring/lm_zoonosen_monito ring_node.html 2. a) Wie viele nach EU-Zoonosen-Überwachungsrichtlinie zu meldende lebensmittelbedingte Ausbrüche, die von nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigungspflichtigen landwirtschaftlichen Betrieben in Bayern ausgingen, hat es seit 2003 bis zum heutigen Datum gegeben (bitte Auflistung nach Datum, Ort, Zahl der Erkrankten und Verstorbenen in ganz Europa, Erregern, betroffenen Lebensmitteln)? In Bayern wurden keine nach BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigungspflichtigen landwirtschaftlichen Betriebe als Auslöser lebensmittelbedingter Ausbrüche gemeldet . Erforderlich für die Meldung ist der eindeutige Zusammenhang zwischen den in einem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Produkten und einem festgestellten lebensmittelbedingten Ausbruch (Infektionsgeschehen). Informationen zu lebensmittelbedingten Ausbrüchen in Deutschland finden sich auf der Homepage des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR): http://bfr.bund.de/de/ lebensmittelbedingte_krankheitsausbrueche-7608.html Die vom BfR erfassten Daten werden gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2003/99/EG an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemeldet und von EFSA und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) in einem gemeinsamen Bericht veröffentlicht. Auch auf EU-Ebene werden i. d. R. keine Daten mit Bezug zu konkreten landwirtschaftlichen Großbetrieben, sondern ausschließlich mit Bezug zur Primärproduktion allgemein erfasst. Diese werden dort im Bereich „other settings“ geführt: http://www.efsa.europa.eu/de/ efsajournal/pub/3991 b) Welche Faktoren waren für die o. g. (Frage 2 a) Ausbrüche ursächlich? Siehe Antwort zu Frage 2 a. c) In welchen der o. g. Fälle waren die auslösenden Erreger vorher bei Selbstkontrollen oder amtlichen Kontrollen festgestellt worden (bitte Auflistung der jeweiligen Kontrolle und Probeart, Datum, Ort, ggf. ausführende Behörde)? Siehe Antwort zu Frage 2 a. 3. a) Welche konkreten Maßnahmen haben die zuständigen Behörden in den (unter Frage 2 c) angesprochenen Fällen ergriffen? Siehe Antwort zu Frage 2 a und 2 c. b) Wie wurde die Einhaltung dieser Maßnahmen kontrolliert ? Siehe Antwort zu Frage 2 a und 2 c. c) Welche anderen Behörden des Freistaats Bayern inklusive der Staatsregierung waren über die (unter Frage 2 c) angesprochenen Fälle informiert (bitte mit Angabe der jeweiligen Behörde bzw. Ministeriums und des Datums der Information)? Siehe Antwort zu Frage 2 a und 2 c. 4. a) Welche strafrechtlichen Konsequenzen haben die (unter Frage 2 c) angesprochenen Fälle für die jeweiligen Verursacher gehabt (bitte Auflistung nach Vorfall, strafrechtlicher Konsequenz, Datum, Ort)? Siehe Antwort zu Frage 2 a und 2 c. b) Welche Bußgelder, anderen staatlichen Zwangsmaßnahmen oder längerfristigen Auflagen haben die (unter Frage 2 c) angesprochenen Fälle für die jeweiligen Verursacher gehabt (bitte Auflistung nach Vorfall, Bußgeld/Zwangsmaßnahme, Datum, Ort)? Siehe Antwort zu Frage 2 a und 2 c. 5. a) Welche Staatssekretäre oder Minister der Staatsregierung waren über die (unter Frage 2 c) angesprochenen Fälle informiert (bitte mit Angabe des Namens, der Position und des Datums der Information )? Siehe Antwort zu Frage 2 a und 2 c. b) Wann wurde der amtierende Ministerpräsident über die (unter Frage 2 c) angesprochenen Fälle jeweils informiert? Siehe Antwort zu Frage 2 a und 2 c. c) Welche konkreten Konsequenzen – Gesetzesinitiativen oder -novellierungen, Anträge auf der Verbraucherschutzministerkonferenz der Bundesländer , Stellenmehrungen in bayerischen Behörden oder Änderung von Verwaltungsvorschriften – hat die Staatsregierung infolge der (unter Frage 2 c) angesprochenen Fälle ergriffen (bitte mit Angabe der jeweiligen Konsequenz, Datum des Inkraftretens oder der abschließenden Abstimmung, Ergebnis )? Siehe Antwort zu Frage 2 a und 2 c. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8254 6. a) Welche konkrete Minimierungs- oder Vermeidungsstrategie verfolgt die Staatsregierung für die nach EU-Zoonosen-Überwachungsrichtlinie erfassungspflichtigen Erreger (bitte aufgelistet nach Erregern )? Bayern wendet im Hinblick auf die Minimierung bzw. Vermeidung der in der Zoonose-RL 2003/99/EG genannten Zoonosen bzw. Zoonoseerreger die zwischen den Ländern und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie den Bundesoberbehörden Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) und Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) jährlich abgestimmten und im Ausschuss Zoonosen festgelegten Überwachungskonzepte an. Die Ergebnisse werden für jeden Erfassungszeitraum vom BVL aufgrund der Rückmeldung der Landeslaboratorien (Bayern: LGL) veröffentlicht, zuletzt für das Jahr 2013. Siehe hierzu auch Antwort zu den Fragen 1 a bis 1 c. Eine Ausnahme stellt die Rindertuberkulose dar, die in Bayern anlassbezogen sowohl im Nutztier- als auch Rotwildbereich zum Schutz der Verbraucher deutlich intensiver überwacht wird als in den anderen Ländern. b) Welche konkreten Minimierungs- oder Vermeidungsziele hat sich die Staatsregierung für die nach EU-Zoonosen-Überwachungsrichtlinie erfassungspflichtigen Erreger gesetzt (bitte aufgelistet nach Erregern)? Siehe hierzu Antwort zu Frage 6 a. c) Wie will die Staatsregierung die Bürgerinnen und Bürger in Zukunft vor solchen Ausbrüchen schützen ? Im Falle eines Ausbruchs werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Eine hundertprozentige Sicherheit vor lebensmittelbedingten Infektionen mit Zoonoseerregern kann es nicht geben.