Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30.07.2015 Unregelmäßigkeiten beim Bay. Jagdschutzverein Miltenberg e.V. (Kreisgruppe im Bayerischen Jagdverband e.V.)? Auf der Jahreshauptversammlung des BJV Miltenberg am 8. Mai 2015 wurde von einem Mitglied ein Antrag auf geheime Wahl des Vorstandes gestellt, der dazu führte, dass der Vorstand auf der Jahreshauptversammlung nicht gewählt wurde. Als Begründung wurde vom Vorstand genannt, dass „nicht sichergestellt werden konnte, dass ausschließlich Stimmberechtigte ihr Wahlrecht wahrnehmen“. Zur Neuwahl des Vorstandes wurde zum 29. Mai 2015 geladen. Auf der Einladung wurde bereits vermerkt, dass die Vorstandschaft sich nur en bloc und bei Wahl per Handzeichen zur Wahl stelle. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. Gibt es feste Regeln, nach denen Kreisversammlungen des BJV abzuhalten sind, und falls ja, wie lauten diese? 2. Ist festgelegt, wie Wahlen des Vorstandes bei Kreisgruppen des BJV abzuhalten sind? a) Wie lauten diese? b) In welchen Fällen muss der Vorstand geheim gewählt werden? 3. Kann die Formulierung „Jagdscheinfähig“ eine Einschränkung des Wahlrechts bedeuten und wer ist „jagdscheinfähig“? 4. In welchen Fällen werden Wahlen bei BJV-Kreisgruppen ungültig? 5. Können bei Kreisgruppen des BJV Wahlleiter bei Vorstandswahlen vom amtierenden Vorstand eingesetzt werden oder müssen diese von den wahlberechtigten Mitgliedern auf der Versammlung bestimmt werden? 6. In welchen Fällen greift das Registergericht in Vereinsangelegenheiten ein und in welchen Fällen erkennt das Vereinsregistergericht vollzogene Vorstandswahlen nicht an? 7. Gibt es eine Rechtsaufsicht für den BJV und wer nimmt diese wahr? 8. Welche Möglichkeiten gibt es bei BJV-Kreisgruppen, Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zu entheben, und welche Gründe müssen dafür vorliegen? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 08.10.2015 Die Schriftlichen Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: 1. Gibt es feste Regeln, nach denen Kreisversammlungen des BJV abzuhalten sind, und falls ja, wie lauten diese? Bei den Kreisgruppen des BJV handelt es sich um eingetragene Vereine, also private Organisationen. Daher ist die Staatsregierung für diese Angelegenheit nicht zuständig und kann hierzu keine Aussage treffen. 2. Ist festgelegt, wie Wahlen des Vorstandes bei Kreisgruppen des BJV abzuhalten sind? a) Wie lauten diese? Siehe Antwort zu Frage 1. b) In welchen Fällen muss der Vorstand geheim gewählt werden? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Kann die Formulierung „Jagdscheinfähig“ eine Einschränkung des Wahlrechts bedeuten und wer ist „jagdscheinfähig“? Nach den jagdrechtlichen Vorgaben sind die Voraussetzungen der Jagdscheinerteilung in §§ 15 ff. BJagdG geregelt. Maßgebend dafür sind die Zuverlässigkeit (§ 17 BJagdG) und die Vorlage eines Jägerprüfungszeugnisses (§ 15 Abs. 7 BJagdG). Die Beurteilung einer solchen Formulierung in Vereinssatzungen obliegt nicht der Staatsregierung. 4. In welchen Fällen werden Wahlen bei BJV-Kreisgruppen ungültig? Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Regelungen enthalten , die Wirksamkeitsvoraussetzung für Beschlüsse, also insbesondere für Wahlen, normieren. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BGB ist es für die Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich , dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 2 Satz 3). Zu der Möglichkeit, die Bestellung eines Vorstandes zu widerrufen, siehe nachfolgende Frage 8. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.11.2015 17/8258 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8258 5. Können bei Kreisgruppen des BJV Wahlleiter bei Vorstandswahlen vom amtierenden Vorstand eingesetzt werden oder müssen diese von den wahlberechtigten Mitgliedern auf der Versammlung bestimmt werden? Siehe Antwort zu Frage 1. 6. In welchen Fällen greift das Registergericht in Vereinsangelegenheiten ein und in welchen Fällen erkennt das Vereinsregistergericht vollzogene Vorstandswahlen nicht an? Das Registergericht ist keine „Aufsichtsbehörde“ und überwacht demzufolge die Aktivitäten des Vereins auch nicht. Eine Kontrolle findet nur insofern statt, als die zur Eintragung in das Vereinsregister gelangenden Beschlüsse auf ihre Rechtswirksamkeit im nachfolgend erläuterten Umfang überprüft werden. Neben der Gründung des Vereins (§ 59 BGB) müssen unter anderem folgende Beschlüsse zum Vereinsregister angemeldet werden: • Änderung des Vorstandes, § 67 BGB • Änderung der Satzung, § 71 BGB • Auflösung des Vereins, § 74 BGB Dabei prüft das Registergericht, ob die beantragte Eintragung durch die vorgelegten Urkunden gedeckt ist. Der zuständige Rechtspfleger kann darüber hinaus verlangen, dass neben dem Protokoll über die entsprechende Beschluss - bzw. Wahlversammlung weitere Unterlagen vorgelegt werden, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Wahl bestehen. Das Registergericht erkennt „vollzogene“ Vorstandswahlen nicht an, wenn sich aus dem Protokoll der Wahlversammlung die Unwirksamkeit der Vorstandswahl ergibt. Insbesondere muss sich aus dem Protokoll ergeben, dass das jeweilige Vorstandschaftsmitglied die entsprechende Wahl angenommen hat. Hat der zuständige Rechtspfleger Kenntnis über die nicht ausreichende Ladung der Vereinsmitglieder (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB) erlangt, würde eine entsprechende Eintragung ebenfalls verweigert werden. 7. Gibt es eine Rechtsaufsicht für den BJV und wer nimmt diese wahr? Eine allgemeine „Rechtsaufsicht“ über BJV-Kreisgruppen ist im Jagdrecht nicht enthalten. 8. Welche Möglichkeiten gibt es bei BJV-Kreisgruppen , Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zu entheben , und welche Gründe müssen dafür vorliegen? Grundsätzlich werden Vorstandschaftsmitglieder, deren Bestellung gemäß § 27 Abs. 1 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt, auf unbegrenzte Zeit gewählt, insofern die Satzung des Vereins keine Regelung über die Dauer der Bestellung trifft (§ 27 Abs. 2 BGB). Die Bestellung des Vorstandes ist grundsätzlich jederzeit widerruflich. Für einen Widerruf der Vorstandsbestellung ist das bestellende Organ, also die Mitgliederversammlung zuständig. Allerdings kann gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BGB die Widerruflichkeit durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund kann insbesondere bei Vorliegen grober Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung angenommen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2). Die Wirksamkeit des Beschlusses setzt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus, dass eine Mitgliederversammlung einberufen wird. Diese ist grundsätzlich in den durch die Satzung bestimmten Fällen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen, sowie dann, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert (§ 36 BGB). Gemäß § 37 Abs. 1 BGB ist die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen, wenn das eine Minderheit der Mitglieder (vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Satzung ein Zehntel der Vereinsmitglieder) schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht nach, so kann das zuständige Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BGB). Falls durch eine Amtsenthebung des Vorstandes kein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied mehr vorhanden sein sollte, ist durch die Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen, anderenfalls bestellt das Amtsgericht gemäß § 29 BGB auf Antrag eines Beteiligten einen Vorstand . Wird ein Vorstand des Amtes enthoben bzw. ein neuer Vorstand bestellt, muss dies beim Registergericht angemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn eine anderweitige Änderung in der Zusammensetzung der Vorstandschaft eintritt.