Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13.08.2015 Polizeieinsatz gegen ein Ehepaar mit chinesischem Migrationshintergrund Gemäß Presseberichterstattung in der Süddeutschen Zeitung vom 12.08.2015 („Sie hätten einfach wieder gehen sollen “) eskalierte am 14. Dezember 2014 der Einsatz einer Polizeistreife in Gräfelfing gegen ein Ehepaar mit chinesischem Migrationshintergrund in dessen Wohnung derart, dass der betroffene Familienvater und seine Frau in Handschellen abgeführt wurden. Der Mann wurde in die Psychiatrie eingewiesen und wenig später entlassen, gegen die Frau ein Strafverfahren eröffnet. Nach der Hauptverhandlung wurde der Vorwurf der Gefangenenbefreiung gegen die Ehefrau fallen gelassen und das übrige Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie stellt sich der Ablauf des vorgenannten Vorfalls dar? 1.1 War den beteiligten Beamten oder der Polizeidienststelle bekannt, dass das betroffene Ehepaar in einem Nachbarschaftskonflikt mit seinen Vermietern stand und bereits mehrfach mit Anzeigen wegen Lärmbelästigung überzogen worden ist? 2. Ist es zutreffend, dass bei Ankunft der Polizeibeamten keine Ruhestörung feststellbar gewesen ist? 2.1 Wenn ja, weshalb und auf welcher Rechtsgrundlage haben die Polizeibeamten dennoch eine Überprüfung der Personalien des Familienvaters vorgenommen, obwohl offensichtlich kein rechtswidriges Verhalten bzw. keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung feststellbar gewesen ist? 3. Ist es zutreffend, dass der betroffene Familienvater während der Anwesenheit der Beamten den Polizeinotruf angerufen hatte? 3.1 Welchen Inhalt hatte das Gespräch des betroffenen Familienvaters mit der Einsatzzentrale (bitte im Wortlaut wiedergeben)? 3.2 Weshalb wurde das Telefonat unterbrochen und der betroffene Familienvater mit Gewalt zu Boden gebracht ? 4. Ist es zutreffend, dass die Polizeieinsatzkräfte zunächst vor Gericht behaupteten, nicht mit dem Knie gegen den Hals des Mannes gedrückt zu haben, um später einräumen zu müssen, dass dies doch der Fall gewesen ist? 5. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde der betroffene Familienvater in die Psychiatrie eingewiesen, obwohl bei ihm keine psychische Erkrankung vorlag? 6. Ist gegen die beteiligten Beamten ein Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ? 6.1 Wenn nein, warum nicht? 7. Welche Maßnahmen ergriff die zuständige Staatsanwaltschaft zur Erforschung des Sachverhalts im Ermittlungsverfahren ? 7.1 Hat die Staatsanwaltschaft selbst Zeugen vernommen oder auf Basis der Aktenlage entschieden? 7.2 Welchen Inhalt hatte der Strafbefehl? 8. Gab es in der Vergangenheit weitere Vorfälle, in der die hier handelnden Polizeibeamten durch Gewaltanwendung insbesondere gegen Ausländer oder Personen mit Migrationshintergrund aufgefallen sind, wenn ja, welche? 8.1 In welchen Dienstschichten haben die beiden Polizeibeamten in der Woche vor dem Vorfall gearbeitet? 8.2 Plant die vorgesetzte Dienststelle, sich bei dem betroffenen Ehepaar zu entschuldigen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 06.10.2015 Die Schriftliche Anfrage wird Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: 1. Wie stellt sich der Ablauf des vorgenannten Vorfalls dar? Am 14. Dezember 2014, um 22.36 Uhr, erhielt eine Streifenbesatzung der PI 46, bestehend aus zwei Beamten, von der Einsatzzentrale den Auftrag, wegen einer Ruhestörung durch die Familie T. nach Gräfelfing zu fahren. Von den Mitteilern, die im Erdgeschoss wohnen und zunächst zum Sachverhalt befragt wurden, wurde über einen langjährigen Nachbarschaftsstreit berichtet, weil von Familie T. immer wieder Ruhestörungen ausgehen würden. Die Mitteiler haben auf der Erstattung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige bestanden. Für die Beamten war zu diesem Zeitpunkt kein Lärm im Haus zu hören. Da die Ruhestörungsanzeige aber auf den Zeugenangaben der Mitteiler beruhte, war dies für die Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens unerheblich . Die Beamten suchten die Familie T. im 1. Obergeschoss auf, um mit den Bewohnern zu sprechen, und wurden von Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.11.2015 17/8301 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8301 Herrn T. in die Wohnung gebeten. Dort trafen sie auch auf seine Ehefrau und die 20-jährige Tochter. Herr T. war nach Angaben der eingesetzten Beamten von Anfang an sehr aufgebracht und über die Anschuldigungen der Nachbarn erbost gewesen. Er habe hektisch und zusammenhanglos geredet, wodurch es für die Beamten schwer gewesen sei, seinen Ausführungen zu folgen. Er wurde von den Beamten als Betroffener belehrt und machte den Eindruck, diese Belehrung auch verstanden zu haben. Als er von einem der Beamten aufgefordert wurde, sich mit einem Identitätsdokument auszuweisen, wurde er wütend und habe die Beamten aus der Wohnung verweisen wollen. Von seinem Festnetzanschluss aus rief er nun den Polizeinotruf an. Der genaue Wortlaut des Telefongesprächs konnte von den eingesetzten Beamten nicht mehr wiedergegeben werden , laut den Angaben eines der Polizeibeamten habe Herr T. in den Hörer gebrüllt. Das Telefongespräch sei dann entweder vom entgegennehmenden Beamten des Notrufs oder von Herrn T. beendet worden. Nach Beendigung des Telefonats hat Herr T. die Beamten abwechselnd auf Deutsch und auf Chinesisch angeschrien und mit der Hand angedeutet, dass er ihnen die Köpfe abschneiden wolle. Er habe gesagt, er wolle bis zum Tod mit ihnen kämpfen. Eine sachliche Kommunikation mit ihm sei nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Einsatzanlass vergleichsweise um eine Kleinigkeit handelte und es überhaupt keinen Grund gegeben habe, aggressiv zu werden und Todesdrohungen auszustoßen, sei für die Beamten der Eindruck entstanden, dass Herr T. in diesem Zustand gefährlich für alle Anwesenden, insbesondere für die Beamten sein könne. Eine sofortige vorläufige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik erschien unaufschiebbar erforderlich. Als die Beamten Herrn T. diese Maßnahme angekündigt und ihn außerdem auf die etwaigen Folgen eines Widerstandes hingewiesen hatten, stieß er erneut Todesdrohungen aus. Außerdem nahm er eine Kampfhaltung ein und deutete zur Untermauerung seiner Drohung Schlagbewegungen mit den Fäusten an. Als er in dieser aggressiven Haltung auf einen der Beamten zuging, konnte ihn der andere von hinten packen und festhalten. Anschließend konnten die beiden Beamten Herrn T. dann unter Kontrolle bringen. Noch bevor er gefesselt werden konnte, kam seine Ehefrau hinzu und versuchte, gegen die Beamten vorzugehen, indem sie deren Hände packte und versuchte, sie von ihrem Mann wegzuziehen bzw. wegzustoßen. Herr T. sperrte sich gleichzeitig gegen den Griff der Beamten und versuchte, sich loszureißen. Außerdem zwickte und biss er die Beamten . Mithilfe der herbeigeeilten Beamten, die zwischenzeitlich zur Verstärkung angefordert wurden, nachdem aus Sicht der Beamten eine Einweisung unumgänglich war, wurde Herr T. schließlich gefesselt und zur PI 46 verbracht. Dabei beruhigte er sich trotz seiner Fesselung nicht und eine „normale“ Kommunikation war immer noch unmöglich. Aus diesem Grund war auch die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und der Identität der Ehefrau vor Ort nicht möglich gewesen. Die Ehefrau wurde wegen versuchter Gefangenenbefreiung , Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter gefährlicher Körperverletzung nach § 127 Abs. 1 StPO festgenommen. Ihre Identität konnte aufgrund ihrer Aggressivität sowie ihrer fehlenden Kooperation nicht sofort festgestellt werden und wurde deswegen ebenfalls zur PI 46 verbracht. Für den Transport des Herrn T. zur Isar-Amper-Klinik München -Ost wurde ein Rettungswagen zur PI 46 angefordert. Die Besatzung des Rettungswagens habe dabei ebenfalls festgestellt, dass Herr T. einen – nach deren Einschätzung – „psychotischen Schub“ habe, und forderten daraufhin einen Notarztwagen an. Der Notarzt untersuchte Herrn T. anschließend, hielt eine Einweisung ebenfalls für notwendig und begleitete daher den Transport zur Isar-Amper-Klinik. 1.1 War den beteiligten Beamten oder der Polizeidienststelle bekannt, dass das betroffene Ehepaar in einem Nachbarschaftskonflikt mit seinen Vermietern stand und bereits mehrfach mit Anzeigen wegen Lärmbelästigung überzogen worden ist? Bereits vor dem 14. Dezember 2014 gab es mehrfach Einsätze aufgrund von gemeldetem lautstarkem Streit zwischen den Eheleuten T. Dabei wurde Herr T. bereits zweimal von dem Ehepaar S. wegen Ruhestörung angezeigt. Bei der PI 46 war die Vorgeschichte somit bekannt. Die vor Ort eingesetzten Beamten erhielten erst am Einsatzort durch die Mitteiler Kenntnis von einem schon länger anhaltenden Nachbarschaftsstreit. 2. Ist es zutreffend, dass bei Ankunft der Polizeibeamten keine Ruhestörung feststellbar gewesen ist? Siehe hierzu Antwort zu Frage 1. 2.1 Wenn ja, weshalb und auf welcher Rechtsgrundlage haben die Polizeibeamten dennoch eine Überprüfung der Personalien des Familienvaters vorgenommen, obwohl offensichtlich kein rechtswidriges Verhalten bzw. keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung feststellbar gewesen ist? Die Mitteiler berichteten glaubhaft über einen langjährigen Nachbarschaftsstreit mit der Familie T. aufgrund wiederholter Ruhestörungen. Sie bestanden auf der Erstattung einer Anzeige. Um eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten, erfolgte eine Identitätsfeststellung bei den Betroffenen. Dass die Ruhestörungsanzeige zu diesem Zeitpunkt auf den Zeugenangaben des Mitteilers und nicht auf eigenen Feststellungen der Beamten beruhte, ist unerheblich. 3. Ist es zutreffend, dass der betroffene Familienvater während der Anwesenheit der Beamten den Polizeinotruf angerufen hatte? Siehe hierzu Antwort zu Frage 1. 3.1 Welchen Inhalt hatte das Gespräch des betroffenen Familienvaters mit der Einsatzzentrale (bitte im Wortlaut wiedergeben)? Aus Datenschutzgründen dürfen die Audioaufzeichnungen des Polizeinotrufs nur drei Monate gespeichert werden. Der Inhalt des Gesprächs kann daher nicht mehr nachvollzogen werden. Drucksache 17/8301 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 3.2 Weshalb wurde das Telefonat unterbrochen und der betroffene Familienvater mit Gewalt zu Boden gebracht? Siehe hierzu Antwort zu Frage 1. 4. Ist es zutreffend, dass die Polizeieinsatzkräfte zunächst vor Gericht behaupteten, nicht mit dem Knie gegen den Hals des Mannes gedrückt zu haben , um später einräumen zu müssen, dass dies doch der Fall gewesen ist? Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung gegen die Ehefrau vom 10. August 2015 ergibt sich, dass der Polizeibeamte Q. auf Frage des Gerichts angab, dass auf dem Hals von Herrn T. keiner gekniet habe. Auf Nachfrage der Staatsanwältin gab er an, dass es sein könne, dass sein Knie auf dem Oberkörper von Herrn T. gewesen sei. Das sei ein einziges Hin und Her gewesen. Herr T. habe ja nicht ruhig dagelegen. Der Polizeibeamte Sch. gab auf richterliche Frage an, er sei definitiv nicht mit seinem Knie am Hals von Herrn T. gewesen . Auf Frage der Staatsanwaltschaft erklärte Herr Sch. ergänzend, es könne gut sein, dass der Kollege (Herr Q.) mit dem Knie auf dem Oberarm gewesen sei, aber im Schulterbereich oder aber im Halsbereich niemals. Er (Herr Sch.) sei im Kopfbereich gewesen und habe den rechten Arm von Herrn T. unter seinen Füßen gehabt. Knie seien eingesetzt gewesen, aber nicht im Halsbereich. Er sei sich recht sicher, dass sein Knie mal auf dem Kopf gewesen sei, aber er habe es dann sofort wieder runter, als Herr T. vom Kollegen fixiert worden sei. Im Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 12. August 2015 („Sie hätten einfach wieder gehen sollen“) wird der Verlauf der Verhandlung insoweit wie folgt dargestellt: „Amtsrichter M. P. fragte die Polizisten, ob sie bei der Fesselung des Mannes tatsächlich ihre Knie auf dessen Hals gesetzt hätten, was beide zunächst verneinten. Einer der Beamten musste aber dann doch einräumen, sein Knie auf den Kopf von Lian X gedrückt zu haben.“ Auch im Artikel der Süddeutschen Zeitung ist somit nicht von einem Knieeinsatz gegen den Hals des Betroffenen die Rede. 5. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde der betroffene Familienvater in die Psychiatrie eingewiesen, obwohl bei ihm keine psychische Erkrankung vorlag ? Nach dem Unterbringungsgesetz hat der Gesetzgeber die Entscheidung über die Einlieferung außerhalb der Dienstzeiten der Sicherheitsbehörden der Polizei übertragen. Als Kontrollinstrument ist hier die Unterrichtung des zuständigen Gerichts bis spätestens zwölf Uhr des nächsten Tages vorgeschrieben. Die Feststellung einer psychischen Erkrankung ist den Polizeibeamten weder möglich noch ist diese für eine durch die Polizei veranlasste Unterbringung gefordert. Notwendig ist die Feststellung eines eigen- oder fremdgefährdenden Verhaltens und das Vorliegen dringender Gründe für die Annahme einer psychischen Erkrankung oder einer psychischen Störung aufgrund Geistesschwäche oder Suchterkrankung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 Unterbringungsgesetz ). Das aggressive Verhalten des Herrn T. erweckte bei den Beamten den Eindruck eines „psychotischen Schubes“. Sie entschieden daher, dass eine Einlieferung in eine psychiatrische Klinik unaufschiebbar erforderlich sei. Diese Einschätzung wurde durch die Besatzung des für den Transport ins Krankenhaus angeforderten Rettungswagens bestätigt. Ein nachgeforderter Notarzt hielt eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik ebenfalls für notwendig. Der Arzt begleitete und überwachte den Transport und hielt bei der Aufnahme Rücksprache mit den diensthabenden Ärzten der Klinik. 6. Ist gegen die beteiligten Beamten ein Ermittlungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden? 6.1 Wenn nein, warum nicht? Gegen die beiden Polizeibeamten wurde unter dem Gz. 124 AR 3141/15 durch die Staatsanwaltschaft München I ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Verfügung vom 20. August 2015 nach § 152 Abs. 2 StPO mangels Anfangsverdachts für strafbare Handlungen abgesehen, wobei auch die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung vom 10. August 2015 gegen die Ehefrau berücksichtigt wurden. Der Vorgang wird nun disziplinarrechtlich geprüft. 7. Welche Maßnahmen ergriff die zuständige Staatsanwaltschaft zur Erforschung des Sachverhalts im Ermittlungsverfahren? Die Staatsanwaltschaft München I hat berichtet, dass nach Eingang der polizeilichen Strafanzeige durch sie zunächst keine weiteren Ermittlungen mehr durchgeführt worden seien . Nach Erlass des gegen die Ehefrau beantragten Strafbefehls und Einlegung des Einspruchs seien durch das Amtsgericht München mit Verfügung vom 15. Juli 2015 Nachermittlungen in Auftrag gegeben worden, nachdem der Verteidiger mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 beantragt gehabt habe, eine Tonbandaufnahme des Anrufs von Herrn T. bei der Polizei beizubringen, die Ärzte zu vernehmen, die ihn nach der Verbringung ins Isar-Amper-Klinikum München -Ost untersuchten, und die Unterlagen hinsichtlich der Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz beizubringen . Die Tonbandaufnahmen seien bereits gelöscht gewesen , eine Schweigepflichtentbindung von Herrn T. für die Behandlungspersonen sei erst am Hauptverhandlungstag, dem 10. August 2015, bei der Staatsanwaltschaft eingegangen . Die Unterbringungsunterlagen seien dem Amtsgericht München vorgelegt worden. 7.1 Hat die Staatsanwaltschaft selbst Zeugen vernommen oder auf Basis der Aktenlage entschieden? Eine staatsanwaltschaftliche Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren ist nicht erfolgt. 7.2 Welchen Inhalt hatte der Strafbefehl? Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die beschuldigte Ehefrau am 5. Mai 2015 den Erlass eines Strafbefehls mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen à 40 Euro wegen versuchter Gefangenenbefreiung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte beantragt. Der Strafbefehl wurde durch das Amtsgericht München am 11. Mai 2015 erlassen. Hiergegen wurde durch die Beschuldigte am 21. Mai 2015 Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung am 10. August 2015 wurde das Strafverfahren durch das Gericht gemäß § 153 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt ; der Beschuldigten wurde zur Auflage gemacht, einen Geldbetrag in Höhe von 800,00 Euro an eine gemeinnützi- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8301 ge Einrichtung zu leisten. Nach Erfüllung der Auflage wurde das Strafverfahren durch Gerichtsbeschluss vom 18. August 2015 endgültig eingestellt. 8. Gab es in der Vergangenheit weitere Vorfälle, in der die hier handelnden Polizeibeamten durch Gewaltanwendung insbesondere gegen Ausländer oder Personen mit Migrationshintergrund aufgefallen sind, wenn ja, welche? Der Disziplinarbehörde des Polizeipräsidiums München sowie der direkt vorgesetzten Dienststelle (PI 46) sind keine derartigen Vorfälle bekannt. Die Beamten sind bei ihrer Dienststelle als besonnen und ruhig bekannt. 8.1 In welchen Dienstschichten haben die beiden Polizeibeamten in der Woche vor dem Vorfall gearbeitet ? Die beiden Polizeibeamten sind Angehörige der Dienstgruppe B der PI 46 und leisteten in diesem Rahmen regulären Schichtdienst. In der 50. Kalenderwoche arbeiteten die beiden Beamten wie folgt: Montag, 8. Dezember 2014: dienstfrei Dienstag, 9. Dezember 2014: Mittagsschicht Mittwoch, 10. Dezember 2014: Früh- und Nachtschicht Donnerstag, 11. Dezember 2015: dienstfrei Freitag, 12. Dezember 2014: dienstfrei Samstag, 13. Dezember 2014: Mittagsschicht Sonntag, 14. Dezember 2014: Früh- und Nachtschicht 8.2 Plant die vorgesetzte Dienststelle, sich bei dem betroffenen Ehepaar zu entschuldigen? Nachdem bislang kein fehlerhaftes Verhalten der eingesetzten Beamten erkennbar ist, sieht das Polizeipräsidium München dafür keine Veranlassung.