Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 01.09.2015 Arbeitserlaubnis für Asylbewerber In meiner Schriftlichen Anfrage (17/7352) wurde diese Frage 8 zwar gestellt, aber nicht konkret beantwortet. Es wird nur geantwortet, dass die Erlaubnis bzw. die Verweigerung der Erlaubnis einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit von der Ausländerbehörde erteilt wird. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. Wie vielen Asylbewerbern bzw. Geduldeten wurden durch die Ausländerbehörden im Freistaat 2014 und 2015 (bis 30.06.) eine Arbeitserlaubnis erteilt? 2. Wie vielen Asylbewerbern bzw. Geduldeten wurden durch die Ausländerbehörden im Freistaat 2014 und 2015 (bis 30.06.) eine Arbeitserlaubnis verweigert? 3. Was war die jeweilige Begründung? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 12.10.2015 1.–3.: Wie bereits in der Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familien und Frauen vom 30.06.2015 auf die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn vom 13.04.2015 (Drs. 17/7352 vom 14.08.2015) zu Frage 8 ausgeführt wird, liegen zu den Fragen 1 bis 3 keine statistischen Daten vor. Eine Datenerhebung bei den Ausländerbehörden, die mit einer Sichtung der Ausländerakten verbunden wäre, ist in der für die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich und wäre zudem mit unvertretbarem Aufwand für die Ausländerbehörden verbunden. Allgemein kann zu den angesprochenen Punkten Folgendes mitgeteilt werden. Asylbewerber, die als Flüchtlinge anerkannt werden, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Asylbewerbern, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, wird eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Für eine betriebliche Ausbildung oder die Ausübung einer Beschäftigung benötigen sie nach § 61 Abs. 2 AsylVfG die Erlaubnis der Ausländerbehörde, die seit 06.11.2014 bereits nach drei Monaten Aufenthalt erteilt werden kann. Für die Berufsausbildung bedarf es keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 BeschV). Für die Ausübung einer Beschäftigung ist ihre Zustimmung erforderlich, die seit 11.11.2014 für Mangelberufe, Beschäftigungen in einem qualifizierten Ausbildungsberuf sowie für praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sofort, für alle übrigen Tätigkeiten nach 15 Monaten ununterbrochenem Aufenthalt ohne Vorrangprüfung erteilt wird (§ 32 Abs. 5 BeschV, Art. 1 der 2. Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 10.11.2014, BGBl. I S. 1683). Geduldete stehen hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten weitgehend Asylbewerbern gleich. Für eine betriebliche Ausbildung oder die Ausübung einer Beschäftigung benötigen sie nach § 4 Abs. 2 AufenthG die Erlaubnis der Ausländerbehörde, die grundsätzlich an die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geknüpft ist. Nach § 33 BeschV darf Geduldeten die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich zur Erlangung von Leistungen nach dem AsylbLG in das Inland begeben haben oder wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können (Identitätstäuschung, Mitwirkungsverweigerung ). Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfen Geduldete im Wesentlichen für eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV) oder nach vierjährigem ununterbrochenem Aufenthalt (§ 32 Abs. 3 AufenthG). Soweit eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, kann sie seit 06.11.2014 nach § 32 Abs. 1 BeschV bereits nach drei Monaten Aufenthalt, also unmittelbar im Anschluss an das Asylverfahren erteilt werden (Art. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 05.11.2014, BGBl. I, S. 1649). Für Mangelberufe, Beschäftigungen in einem qualifizierten Ausbildungsberuf sowie für praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen seit 11.11.2014 wird die Zustimmung der Bundesagentur sofort, für alle übrigen Tätigkeiten nach 15 Monaten ununterbrochenem Aufenthalt ohne Vorrangprüfung erteilt (§ 32 Abs. 5 BeschV, Art. 1 der 2. Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 10.11.2014, BGBl. I S. 1683). Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.11.2015 17/8426 Bayerischer Landtag